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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Aus dem Maschinenraum Auf Knopfdruck wird die Realität kopiert

 ·  Mit dem Plastikdrucker für den Schreibtisch lassen sich schnell und einfach dreidimensionale Gegenstände kopieren, etwa Ersatzteile für den Haushalt. Aber wie steht es mit der rechtlichen Situation?

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© TU Wien Spielzeug, Marke Eigenbau: Diesen Rennwagen haben Werkstoffwissenschaftler der Universität Wien im 3-D-Druck gefertigt.

Wenn neue Technologien Einzug halten, folgen sie oft schwer vorhersehbaren Mustern, doch ihr Potential zeigt sich in Randbereichen. Eine Technologie, die in letzter Zeit viel Aufmerksamkeit bekam, weil sich ihre Möglichkeiten allmählich offenbaren, ist der 3D-Druck. Bis vor wenigen Jahren ein etwas esoterisches Prototypen-Fertigungsverfahren mit teuren Maschinen für die Herstellung von Modellen, Gehäusen und Mustern in der Industrie, ist das Drucken von physischen Objekten aus hartem, benutzbarem Kunststoff durch eine einzigartige Open-Source-Bewegung von interessierten Laien praktisch für jeden erschwinglich geworden.

Eine unüberschaubare Vielzahl von kleinen und kleinsten Firmen offeriert nun Plastikdrucker für den Schreibtisch, bei Preisen auf einem Niveau, das Laserdrucker vor wenigen Jahren hatten. Auch die Großen der Branche wollen den Fahrt aufnehmenden Zug nicht verpassen und haben Billig-Modelle ihrer Profi-Geräte angekündigt.

Wann ist der Nachdruck erlaubt?

Schon jetzt wirft die Verbreitung der Technik interessante Fragen auf. Die offensichtlichste ist natürlich die nach Urheber- und verwandten Rechten für physische Objekte. Das derzeitige Recht ist international darauf ausgelegt, durch Patente und Gebrauchsmuster zu verhindern, dass ein Industriebetrieb die Erzeugnisse eines anderen kopiert. Was aber, wenn die Kopie nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung gemacht wird, sondern nur für den Eigenbedarf?

Bei weitverbreiteten Haushaltsgeräten, deren Kleinteile schon mal abhandenkommen oder zerbrechen, stellen sich verzwickte Fragen: Ist es verwerflich und verboten, die selbstgebastelten Fertigungsdaten für den 3D-Nachbau eines Küchenherd-Schaltknopfes im Internet zu publizieren, so dass jeder Interessierte ihn nachdrucken kann, wenn das Plastikteil abgebrochen ist? Warum nicht den gebrochenen Absatz der geliebten Schuhe durch einen Nachbau aus dem Netz ersetzen und drucken?

Konkrete Fälle dieser Art gibt es bisher wenige. Die praktischen Streitfälle betreffen bislang der breiten Öffentlichkeit kaum bekannte Figuren für sogenannte Tabletop-Spiele wie „Warhammer 40000“, die von Sammlern und Fans gekauft und gehandelt werden. Eine beliebte und seltene Figur kann einige dutzend Euro kosten - nachgedruckt aus dem 3D-Drucker kostet sie ein paar Cents an Materialkosten. Die 3D-Daten auch für komplexe Figuren sind lediglich ein paar Megabyte groß. Sie über das Netz zu verbreiten, ist noch einfacher als Musik oder Filme herunterladbar zu machen.

Nachbildung zum privaten Zweck

Und was ist, wenn das Objekt gar keine exakte Kopie des kommerziellen Originals, sondern lediglich ähnlich ist oder die gleiche Funktion erfüllt? Für den Hersteller der Warhammer-Figuren, die Firma Games Workshop, stellte sich genau diese Frage. Sie ließ die 3D-Modell-Daten, die ihren eigenen Produkten ähnlich sehen und in der Beschreibung die geschützte Bezeichnung „Warhammer“ tragen, von Online-Plattformen der 3D-Druck-Enthusiasten wegen der Benutzung des geschützten Namens entfernen. Unter anderen Namen findet man die Modelle jedoch weiterhin im Netz, wenn man ein wenig sucht. Die Markenrechte der Firma wären hier wohl auch nicht anwendbar.

Solche Fragen stellten sich natürlich nicht erst seit Mitte der neunziger Jahre, als das 3D-Drucken seinen Weg zur bezahlbaren Alltagstechnologie begann. Dass Unternehmen durch allzu ähnliche Produkte Originale von Konkurrenten nachahmten oder gar kopierten, ist kein neues Problem. Jedoch zeichnet sich hier eine neue Konfliktlinie ab, da nicht wirtschaftliche Interessen von Konkurrenten im Mittelpunkt stehen, sondern die physische Nachbildung von Objekten für private Zwecke. Sinkende Preise für 3D-Druckern und die leichte Verfügbarkeit von digitalen Vorlagen machen dies nun in einfacher Weise möglich. Die Parallelen zum Streit über kreative digitale Werke in Filesharing-Plattformen zeigen den zu erwartenden Spannungsbogen der zukünftigen gesellschaftlichen Debatte klar auf.

Waffen im Eigenfabrikat

Auch für andere Regulierungsfelder ist am Horizont ein größeres Beben absehbar. Viel debattiert war vor einigen Wochen ein Projekt in den Vereinigten Staaten, das zum Ziel hat, druckbare 3D-Daten für Schusswaffenteile zu publizieren. Nach den jugendlichen Opfern von Newtown war die Diskussion ohnehin aufgeheizt, da machte ein Video mit einer ganz besonderen Schusswaffe die Runde: Ein maßgeblicher Teil des gezeigten Sturmgewehrs war mit einem 3D-Drucker gedruckt worden. Derzeit handelt es sich dabei um eine technisch sinnlose Provokation, da die 3D-Plastikdrucker keine Teile fertigen können, die den Belastungen in einer Schusswaffe standhalten.

Der Prototyp des Gehäuseteils, das die relevanten Teile eines Sturmgewehrs zusammenhält, der sogenannte „lower receiver“, zerfiel dann auch nach wenigen Schüssen. Drucker, die solide Metallteile drucken können, liegen noch auf dem Preisniveau von Luxusautos und erfordern spezielle Druckmaterialien und Fertigungs- und Programmierkenntnisse. Was aber, so die panischen Fragen von Journalisten und Politikern, wenn auch diese Technologiehürde bald genommen wird und die Preise dramatisch fallen?

Missbrauch und Restriktion

Wie so oft in der Technikentwicklung gilt es auch hier, einen realistischen Maßstab anzulegen und das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten. Auch heute schon kann sich jeder halbwegs begabte Heimwerker mit Werkzeugmaschinen, die für ein paar tausend Euro ganz legal zu ordern sind, einfache Schusswaffen bauen. Die Anleitungen dafür kursieren seit Jahrzehnten in Büchern und längst auch im Internet. Trotz dieser für den Interessierten relativ niedrigen Hürde spielen selbstgebaute Waffen in der Kriminalität praktisch keine Rolle. Dies ist ein guter Indikator dafür, dass eine Regulierungsmentalität, die jegliche Gefahr durch Verbot oder Restriktion von potentiell missbrauchbarer Technologie ausschließen möchte, verfehlt ist.

Der Ansatz, technische Beschränkungen in Geräten verpflichtend zu machen, wie es etwa bei Sperren gegen das Kopieren von Geldscheinen in Farbkopierern realisiert wurde, schlägt bei 3D-Druckern fehl. Geldscheine sind spezifische, gut erkennbare Objekte, die sich relativ einfach als solche identifizieren lassen. Für 3D-Objekte gibt es keine äquivalente Möglichkeit, potentiell gefährliche oder „verbotene“ Objekte zu erkennen - und obendrein kann sich mittlerweile jeder Interessierte aus den Open-Source-Projekten einen eigenen Drucker ohne jegliche Restriktionen zusammenbauen.

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