14.05.2010 · Sie lassen es zu, dass unbekannte Dritte Ihr Funknetz mitbenutzen? Dann haften Sie - nach einem Urteil des BGH - zumindest teilweise für etwaige illegale Handlungen dieser Gastsurfer. Ein zaghafter Richterspruch.
Von Constanze KurzWenn ich gegenüber Freunden erwähne, dass mein Funknetz zu Hause offen für jedermann ist, ernte ich entsetzte Blicke. Eine der ersten süffisanten Fragen ist dann, wie viele Abmahnungen und Anzeigen ich wohl dafür kassiert hätte. Die Antwort erzeugt den nächsten Schock: keine einzige in vielen Jahren. Angesichts der florierenden Abmahnindustrie und der Cybercrime-Panik wird das offenbar nicht mehr als selbstverständlich angesehen.
Andere haben eine Abmahnung erhalten - und wollten sie nicht bezahlen. Schließlich hatten sie sich persönlich nichts zuschulden kommen lassen. An dem dazu ergangenen Urteil werden sich vermutlich Generationen von Juristen abarbeiten. Am Mittwoch hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob ein privater Betreiber eines Funknetzes dafür haftet, wenn Dritte sein Netz für Rechtsverletzungen verwenden. Die Richter fanden eine nur auf den ersten Blick salomonische Antwort: Der private Betreiber haftet zwar, allerdings nur auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz.
Digitale Nachbarschaftshilfe in der Informationsgesellschaft
In zivilisierten Kulturen ist es bis heute üblich, dass durstige Wanderer ein Glas Wasser gereicht bekommen. In der Informationsgesellschaft sollte es die digitale Höflichkeit gebieten, dem datendurstigen Notebook-Nomaden wenigstens einen drahtlosen Internetstrohhalm zur Verfügung zu stellen. Für die kleine E-Mail zwischendurch oder die Fahrplanauskunft im Netz, die Orientierung auf der Online-Landkarte oder das Nachschlagen in der Wikipedia - und zwar ohne dass sich der Mitsurfer dazu ausweisen oder dafür bezahlen muss.
Durch die üblichen Pauschaltarife für den Netzzugang stellt diese digitale Nachbarschaftshilfe schon lange keine finanzielle Belastung mehr dar. Der Bundesgerichtshof impliziert mit dem Urteil jedoch, dass diese einfache Geste der Gastfreundschaft - und als solche sehen die meisten Betreiber ihr absichtlich offenes Funknetz heutzutage - praktisch eine Beihilfe zu Untaten sei. Letztlich greift das Gericht damit die Frage auf, ob offen angebotenes Netz eine Gefahr an sich darstellt. Noch stärker zugespitzt, geht es um die Frage, ob unkontrollierter Zugang zur großen Wissens- und Kommunikationsmaschine als gefährlich anzusehen ist.
Cybercrime-Weltuntergangsszenarien des BKA
Für viele Bereiche des alltäglichen Klickens ist das klar zu verneinen. Tausende Cafés, Bildungseinrichtungen, Jugendherbergen und Hotels in Deutschland bieten ihren Gästen selbstverständlich einen drahtlosen Netzzugang an. Diese Anbieter sind sinnvollerweise von der Haftung für die Netznutzung ihrer Gäste befreit, schließlich kann man auch die Post nicht für den Inhalt von Paketen haftbar machen. Folgerichtig müsste dies erst recht für private Betreiber gelten. Aber so viel will das Gericht nicht wagen. Für Private und ihren Draht ins Internet soll vielmehr gelten: Verrammelt die Tore.
Sucht man nach tieferen Gründen für die Entscheidung, hilft der Blick auf den Zeitgeist. Eine vorwiegend bedrohungsbestimmte Weltsicht gegenüber dem Netz ist an vielen Ecken anzutreffen. Das Internet sei eben „eine Welt, in der jede Sauerei stattfindet“, wie der Innenpolitiker Dieter Wiefelspütz (SPD) das vorherrschende Leitbild formulierte. Nicht zuletzt werden noch immer die Cybercrime-Weltuntergangsszenarien aus dem Hause Ziercke alle paar Wochen durchs politische Dorf getrieben. Entsprechend fiel die Gesetzgebung der letzten Jahre aus.
Tiefes Misstrauen trotz Fortschrittsverliebtheit
In den Debatten um Techniknutzung wird häufig bejammert, dass die Deutschen immer nur die Risiken und nie die Chancen sähen. Man müsse die Dinge mal etwas entspannter betrachten, wird geraten. Wenn es dann jedoch um die Basis der demokratischen Wissensgesellschaft geht - das überall zugängliche ungefilterte, unzensierte Internet -, tritt aus den Reihen der sonst so Fortschrittsverliebten ein tiefgreifendes Misstrauen gegenüber Eigeninitiative, Kreativität und Dynamik zutage. Vielerorts blühten bisher altruistische Zusammenschlüsse wie „Freifunk“, die durch jahrelange Arbeit auf der Basis von zusammengeschalteten privaten Drahtlosnetzen ein bisschen Internet für alle und umsonst anbieten.
Sie stehen nun durch das BGH-Urteil vor dem Scherbenhaufen ihres bürgerschaftlichen Engagements. Dabei ist es äußerst wünschenswert, dass nicht nur kommerzielle, zentralisierte Internetzugangswege existieren. Denn nicht nur dort, wo es sich finanziell lohnt, sollten Zugangspunkte zu mobilem Internet entstehen. Lokale Funkdatennetze und Nachbarschaftsinitiativen verbessern den öffentlichen Internetzugang, betonte Brüssel schon vor Jahren in Empfehlungen an die Mitgliedstaaten der EU.
Wenig Hoffnung für die Zukunft des Digitalstandorts
In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, wurde um die Haftung für das Anbieten eines einzigen Musikstücks in einem Filesharing-Netz gestritten. Obgleich nun nur die Haftung auf Unterlassung bejaht wurde, ist das Signal an private Betreiber von Funknetzen unzweideutig: Die Musikindustrie erdolcht nun auch noch die von vielen Menschen liebgewonnene digitale Gastfreundschaft, um - nennen wir es beim Namen - Kleinkram zu unterbinden. Die Freiheit vieler wird zugunsten fragwürdiger Interessen weniger eingeschränkt. Statt zukunftsweisende Geschäftsmodelle zu entwickeln, drangsalieren die Klangverwerter Fans ihrer Künstler mit halbseidenen Abmahnanwälten, die täglich teure Briefe zu Hunderten versenden. Das lässt wenig Hoffnung für die Zukunft des Digitalstandorts, wenn der Gesetzgeber nicht umgehend einen Haftungsausschluss auch für private Funknetzbetreiber vorsieht.
Denn was kommt sonst als Nächstes? Das Verbot des anonymen Netzzugangs? In China erprobte Überwachungssoftware, deren Installation dem Nutzer Absolution vor den Nachstellungen der Unterhaltungsindustrie gewährt? Der uniformierte Musikindustrie-Wächter, der regelmäßig einen Blick auf die Laptop-Bildschirme in Cafés und Bibliotheken wirft, ob da illegales Filesharing läuft? Die Logik von Misstrauen und Argwohn und die Kapitulation vor dem Abmahngewerbe sollte ein kluger Gesetzgeber durchbrechen.