Home
http://www.faz.net/-gt8-15ydt
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Aus dem Maschinenraum (2) Karlsruher Urteil: Der übersehene Sprengstoff

05.03.2010 ·  Das Urteil des Verfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung setzt einen Maßstab in der Datenschutzpolitik. Die Gegner des persönlichen Datenschutzes stehen aber schon wieder in den Startlöchern. Folge zwei unserer Kolumne Aus dem Maschinenraum.

Von Constanze Kurz
Kolumne Bilder (1) Lesermeinungen (5)

Am Morgen vor dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung in Karlsruhe war die Neugier, die Anspannung mit Händen zu greifen. Die Anwesenden tauschten in den letzten Minuten, bevor sich die Tür öffnete und die Richter den Saal betraten, noch aktuelle Gerüchte über die Entscheidung aus. Die meisten waren falsch. Denn dass das Gericht nicht nur die Verfassungswidrigkeit der seit Jahren umstrittenen Paragraphen feststellen, sondern die sofortige Löschung der Telekommunikationsdaten beschließen würde, konnte kaum jemand vorausahnen. Die Brisanz dieser Milliarden gespeicherten Datensätze bei den Telekommunikationsanbietern diktierte, dass sie ohne Zeitverzug aus der Welt mussten. Nach der Verlesung der Leitsätze nickten sich die Beschwerdeführer, die Anwälte, die politischen Aktivisten gegenseitig zu, während die Administratoren bei den Providern in die Serverräume eilten, um die Löschung zu beginnen. Ein Sieg für die Grundrechte, so viel steht fest.

Obwohl die Materie in erster Linie eine juristische ist, hat die Entscheidung konkrete technische Hintergründe. Die Erläuterungen in der über hundert Seiten umfassenden Urteilsbegründung sprechen eine klare Sprache: Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass die Auswertung der Verkehrsdaten zur Erstellung aussagekräftiger Sozial- und Bewegungsprofile geradezu einlädt und der Gesetzgeber nicht einmal ausreichende Vorschriften zur technischen Absicherung dieser potentiellen Profile gegen Missbrauch und Diebstahl vorsah. Es sind eben nicht „nur“ Verbindungsdaten, wie Union und SPD jahrelang nicht müde wurden zu betonen. In der Sprache des Gerichts sind es Daten mit „weitreichender Aussagekraft“, aus denen sich „bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse“ ziehen lassen.

Höchstrichterlich ist nun festgestellt, dass Daten, aus denen sich detaillierte Persönlichkeitsprofile erstellen lassen, den gleichen Schutzrang genießen wie der Inhalt von Telefongesprächen. Das ist bedeutsam weit über den Tag des Urteils hinaus. Deutschland gibt damit international ein Beispiel. Es ist für zukünftige Datensammlungen ein klares „Bis-hier-und-nicht-weiter“, das einen Wendepunkt für das Verhalten deutscher Vertreter in europäischen Gremien markieren dürfte. Maßstab zukünftiger deutscher EU-Datenpolitik kann somit nicht mehr das Bestreben sein, Widerstände im eigenen Parlament durch den europäischen Umweg zu umgehen. Denn weitere Speicherwünsche dürften in Karlsruhe auch unter strengen Auflagen keine Gnade mehr finden.

Neuer Konfliktstoff

Das vom Gericht für die Zukunft vorgeschriebene Verbot der Übermittlung der Datensätze von anonymen religiösen und sozialen Beratungsstellen birgt weiteren technischen und politischen Sprengstoff. Es gibt heute bereits die Möglichkeit, auf Antrag die Telefonnummern dieser Organisationen bei der Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen auszulassen, um die Anonymität der Anrufer zu gewährleisten. In der Praxis haben viele Anbieter für diese Anschlüsse aber kostenlose 08 00-Nummern vergeben, die ohnehin nicht in der Rechnung auftauchen. Das bedeutet, dass das Antragsverfahren bisher oft theoretischer Natur ist. Eine zukünftige Umsetzung für Verkehrsdaten und Internetprotokolle erforderte aber einen umfangreichen Technikeinsatz, der so bisher noch nirgendwo erprobt wurde: Überwachungstechnologien sehen eben selten Ausnahmen vor.

Politisch brisant ist dagegen, dass Anwälte, Ärzte, Psychotherapeuten, Journalisten und auch Abgeordnete keinen vergleichbaren Schutz genießen sollen. Ein kritischer Aspekt des Urteils, der bisher kaum Beachtung fand, ist die Regelung, die in Zukunft für kommerzielle Anonymisierungsdienste gelten soll. Dies sind Systeme, die der technisch abgesicherten anonymen Informationsübermittlung im privaten und geschäftlichen Bereich dienen. Sofern tatsächlich nochmals ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorgelegt wird, bedeutete das wohl die faktische Abschaffung gewerblicher Anonymisierer in Deutschland.

Denn wer wollte noch für einen solchen Service bezahlen, wenn der Anbieter die versprochene Leistung, nämlich die sichere Herstellung von Anonymität, gar nicht erbringen kann, weil er im Zweifel die Identität seiner Kunden gegenüber dem Staat offenlegen muss? Dabei ist auch daran zu denken, dass eine solche Dienstleistung aus dem bisher sicheren Hafen Deutschland etwa für Oppositionelle in Ländern wie Iran oder China sogar lebensrettend sein kann. Wenn jedoch deutsche Behörden zugreifen können, ist nicht mehr garantiert, dass die Informationen nicht via internationalen Geheimdienstaustausch oder Datenmissbrauch den kleinen Dienstweg in die falschen Hände nehmen.

Schrille Sicherheitstrompeten

Der staatlich verordneten Unausweichlichkeit der Aufzeichnung von Datenspuren, der wir uns gegenübersahen, wurde mit dem Urteil vorerst Einhalt geboten. Es bleibt am Ende aber die Frage, inwieweit ein neuer Anlauf für ein Vorratsdatenspeicherungsgesetz überhaupt sinnvoll ist. Das Kopieren der einschlägigen Passagen aus dem Karlsruher Urteilstext hat sich zwar als gängige Praxis neuerer Gesetzgebungsverfahren etabliert, ist aber nicht zielführend für große Datenberge. Denn warum sollen abermals große Mengen Daten angehäuft werden, wenn nun glasklar ist, dass nur in seltenen Ausnahmefällen ein Zugriff erlaubt sein wird? Warum sollen teure technische Systeme von enormer Komplexität, die sich durch die neuen Anforderungen zur Datensicherheit ergibt, mit einem ausgesprochen geringen Nutzen eingesetzt werden?

Die Entscheidung vom 2. März ist wegweisend. Sie steht in einer Reihe von vierzehn Urteilen, die ohne Ausnahme die Freiheitsrechte gestärkt und Überwachung in die Schranken gewiesen haben. Doch auch dieses Mal posaunten wenige Minuten nach der Verkündung die in Karlsruhe Unterlegenen den Untergang des ermittlungstechnischen Abendlandes hinaus, gerade so, als hätte es die Vorratsdatenspeicherung schon immer gegeben. Oder als stünde in dem Urteil, dass Telekommunikationsdaten ab sofort sakrosankt wären. Das sind sie nicht, denn selbstverständlich kann ab dem Zeitpunkt eines Verdachtes nach wie vor eine Speicherung von Verbindungsdaten erfolgen.

Die Urteilsbegründung bestätigt für das Fernmeldegeheimnis eine Weisheit über den Umgang mit dem technisch Machbaren und postuliert, „dass nicht jede Maßnahme, die für die Strafverfolgung nützlich und im Einzelfall auch erforderlich sein kann, verfassungsrechtlich zulässig ist“. Man ist versucht, diesen Satz den schrillen Sicherheitstrompetern auf ein T-Shirt drucken zu lassen. In gespiegelter Schrift, damit sie es bei der Selbstreflexion stets vor Augen haben.

Constanze Kurz ist Informatikerin und wissenschaftliche Mitarbeiterin der Humboldt-Universität zu Berlin.

Quelle: F.A.Z.
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel

Ab in die eTonne

Von Ursula Scheer

Der „eTown-Index“ rechnet aus, in welcher Stadt Deutschlands es die meisten wirtschaftlichen Internetseiten gibt. Googles System dahinter ist ebenso durchschaubar wie verworren. Mehr 3