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Ärzte und Suizidhilfe Zu klar, zu deutlich

12.06.2011 ·  Suizidhilfe war Ärzten auch nach ihrer alten Berufsordnung nicht erlaubt. Unter den Vorkämpfern der Deregulierung ist die Aufregung über die neue Standesordnung, die das Verbot bestätigt, trotzdem groß. Viel Lärm um etwas mehr Klarheit?

Von Oliver Tolmein
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Künftig gebe es für Ärzte „Berufsverbot bei Hilfe zur Selbsttötung“, behaupten die einen, andere fühlen sich an finstere Zeiten erinnert und wehren sich gegen eine „Gleichschaltung des Gewissens“, rügen die „rigoros gezogene Grenze zwischen Leben und Tod“ oder beklagen gar eine medizinethische „Konterrevolution“. Ob Talkshows oder Politmagazine, die sich investigativ geben: Die Entscheidung des Ärztetages, den ärztlich assistierten Suizid in der neuen Musterberufsordnung standesrechtlich ausdrücklich zu verbieten, ist in der Medienöffentlichkeit überwiegend auf scharfe, wenn auch nicht immer verständige Kritik gestoßen.

Vereinzelt wurde tatsächlich behauptet, die Neufassung der Musterberufsordnung führe dazu, dass Ärzte, die passive Sterbehilfe praktizierten, künftig ihre Zulassung verlieren könnten. Analysiert man die Beschlüsse des Ärztetages, ist der Sturm der Entrüstung aus der Sache kaum zu verstehen. Er offenbart, welchen leidenschaftlichen Hoffnungen auf eine Durchsetzung des ärztlich assistierten Suizids als anerkannter Behandlungsalternative sich die Befürworter einer weitgehenden Freigabe aller Formen von Sterbehilfe hingegeben hatten.

Dass die Ärztetags-Delegierten mit ihren Voten für die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (in gewissen Grenzen) und für eine Entscheidungslösung bei der Organtransplantation sich im Übrigen keineswegs als ethisch besonders konservativ profiliert haben, hilft den Wegbereitern immer weiter entgrenzter Formen der Sterbehilfe über ihre Enttäuschung nicht hinweg. Denn die ärztliche Hilfe bei der Selbsttötung war seit der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung zum strategischen Mittelpunkt der Debatte geworden.

Das macht auch deutlich, dass es hier gar nicht in erster Linie um das so viel zitierte Selbstbestimmungsrecht der Patienten geht. Dieses Recht wird in den neuen Formulierungen der Musterberufsordnung (MBO) und den - rechtlich gesehen weniger verbindlichen - im Februar ebenfalls grundlegend überarbeiteten ärztlichen Grundsätzen zur Sterbebegleitung erheblich gestärkt. Das gilt gerade für den ins Visier der öffentlichen Kritik geratenen neu formulierten Paragraphen 16 MBO.

Beistehen soll der Arzt, nicht diktieren

Dort hieß es bislang inhaltlich unklar, aber unmissverständlich paternalistisch: „Ärztinnen und Ärzte dürfen - unter Vorrang des Willens der Patientin oder des Patienten - auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde.“ Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wurde nicht erwähnt, dem „Willen“ wurde nur „Vorrang“ eingeräumt, palliative Behandlung oder gar ein Abbruch oder Nichtergreifen lebensverlängernder Maßnahmen sollten nur erlaubt sein, wenn der Patient „unzumutbar“ leidet.

Die neue Berufsordnung verlangt dagegen keine besonders qualifizierten Leiden, sondern stellt klar, dass der Arzt beisteht und die Behandlung nicht diktiert; maßgeblich ist für ihn der Patientenwille: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.“ Auch in der letzten Fassung war überdies die Beihilfe zum Suizid untersagt: „Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkürzen.“

Undifferenzierte Kritik

Auch eine strafrechtlich erlaubte Beihilfehandlung kann nämlich ein aktives Tun darstellen. Was bislang verklausuliert wirkte, ist jetzt nüchtern und deutlich formuliert: Ärzten ist es verboten „Hilfe zur Selbsttötung“ zu „leisten“. Während aber in der Auseinandersetzung um die Patientenverfügung ein zentrales Vorbringen der um Deregulierung des Lebensschutzes bemühten Autoren, Ärzte und Verbandvertretern die Forderung nach „Rechtssicherheit“ war, wird die Regelung zum ärztlich assistierten Suizid jetzt gerade wegen ihrer Klarheit gescholten: „Der apodiktische Ton der neuen Regeln“, stellte Harry Nutt in der „Frankfurter Rundschau“ enttäuscht fest, „konterkariert eine differenzierte Debatte.“

Differenziert ist an der Kritik an der neuen Berufsregelung allerdings nichts. Da geht es nicht um Zwischentöne und Nuancierungen. Gewünscht ist eine nicht weniger klare, gerne auch apodiktisch formulierte Regelung, die dem ärztlich begleiteten Suizid eine Gasse schaffen soll. Als Kronzeugen werden immer wieder zwei Ärzte vor die Mikrofone und in die Redaktionsstuben gerufen. Der Berliner Chefarzt Michael de Ridder, der oft als Palliativmediziner bezeichnet wird, aber nicht auf einer Palliativstation arbeitet, sondern in der Notaufnahme eines Berliner Krankenhauses mit Junkies, Alkoholikern und psychisch kranken Menschen konfrontiert ist, wird gerne mit der anschaulichen Feststellung zitiert, die Medizin müsse für Patienten in Todesnähe „ihre Arme öffnen“. Wieso er meint, dass gerade die Teams auf den Palliativstationen das nicht tun, bleibt unklar.

Wer ist die Zielgruppe?

De Ridders urologischer Kollege Uwe-Christian Arnold ist weniger eloquent, medial in diesen Tagen aber ähnlich präsent, denn er begnügt sich nicht mit Worten, sondern rühmt sich seiner Taten: „hundertfünfzig- bis zweihundertmal“ will er Beihilfe zum Suizid geleistet haben, umschreibt dann aber so routiniert verwaschen, was er eigentlich bei seinen „Kontakten“ getan habe, dass am Ende keine klare Aussage mehr übrig bleibt. Was in den Medien, die seine Bekenntnisse dennoch zitieren, als handele es sich dabei um geprüfte Bilanzen, zumeist nicht erwähnt wird: der „Arzt und Sterbehelfer“ war mehrere Jahre zweiter Vorsitzender des deutschen Ablegers der umstrittenen Schweizer Sterbehilfeorganisation „Dignitas“.

Ebenfalls wenig Beachtung findet die Frage, wer von den etwa 17.000 Menschen, die in Deutschland jährlich Suizid begehen oder es versuchen, denn Zielgruppe für die ärztlich unterstützte Selbsttötung sein soll. De Ridder erwähnt regelmäßig eine ihm bekannte Patientin mit einem hohen Querschnitt, die überlege, sich das Leben nehmen zu wollen. In der „Welt“ lieferte ihre traurige Geschichte den Stoff für ein Porträt de Ridders mit der Überschrift: „Wenn ein beatmeter Kopf um Erlösung bittet“.

„Verlust von Autonomie“ als Hauptmotiv für Suizid

Von Arnold sind Informationen nur über eine Frau bekannt, der er beim Suizid assistieren wollte, was im Ergebnis zu einem sich seit Jahren hinziehenden Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten Berlin und Gera führte, der sich mit der erfolgreichen Untersagungsverfügung der Ärztekammern Berlin und Thüringen gegen die befürchtete Suizidbeihilfe befasst. Die Patientin, die heute wohl noch lebt, war weder schwer krank, noch litt sie unter Schmerzen.

Die Patienten, die trotz optimaler palliativmedizinischer Therapie unter unerträglichen Schmerzen leiden, die aber nur mit der Hilfe eines Arztes ihren Suizid begehen könnten, werden zwar oft in den Medien erwähnt, in der Praxis sind es aber andere Probleme, die Menschen dazu bringen, den Arzt um Beihilfe zum Suizid zu bitten. Zahlen aus dem amerikanischen Bundesstaat Oregon, wo ärztlich assistierter Suizid legal ist, belegen: Beherrschendes Motiv für den Suizid ist der „Verlust von Autonomie“, näherhin der „Verlust der Fähigkeit etwas zu unternehmen, was das Leben lebenswert macht“. Selbst die Angst, Angehörigen zur Last zu fallen rangiert weit vor einer tatsächlichen oder befürchteten unzureichenden Schmerzbehandlung.

In weniger wichtigen Fällen entscheidet der Kammervorstand

Wenn Menschen aber nicht aus medizinischen Gründen den schnellen Tod suchen, stellt sich die Frage, warum es Ärzte sein sollen, die hier helfend einspringen. Die Debatte wird dennoch weitergehen: Die Musterberufsordnung muss jetzt in jedem Bundesland in die rechtsverbindlichen Landesberufsordnungen umgesetzt werden. Anders als es in der öffentlichen Debatte dargestellt wird, ist auch damit nur ein Rahmen vorgegeben.

Was geschieht, wenn tatsächlich bekannt wird, dass ein Arzt Beihilfe zum Suizid geleistet hat, wird durch die Berufsordnungen nämlich nicht vorgegeben. Darüber entscheidet zumeist in weniger wichtigen Fällen der Kammervorstand. Ansonsten werden Berufsgerichte tätig, die ein weites Spektrum von Sanktionsmöglichkeiten haben, darunter so harmlose wie dieVerwarnung. Ein scharfes Schwert haben sie nicht: Die Approbation kann nur die Aufsichtsbehörde entziehen. Die Anforderungen daran sind so hoch, dass eine Beihilfe zum Suizid dafür allenfalls unter ganz besonderen Umständen einen ausreichenden Grund abgibt.

Mehr zum Thema im Blog Biopolitik des Autors auf FAZ.net.

Quelle: F.A.Z.
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