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Papst-Entscheidungen Politik in Gottes Hand

21.02.2010 ·  Wie entscheidet der Papst? Hört er auf Berater, oder legt er sich allein fest? Im zwanzigsten Jahrhundert hat diese Frage große Brisanz erhalten. Die Akten im Vatikanischen Geheimarchiv versprechen Auskunft.

Von Hubert Wolf
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Dürfen Katholiken sich mit Gewalt gegen Regime wehren, die ihnen feindlich gegenüberstehen? Papst Pius XI. beantwortete diese wichtige Grundsatzfrage im Dezember 1931. Konkret ging es um Mexiko, wo Priester und Gläubige immer wieder verfolgt wurden und teilweise gewaltsam Widerstand leisteten. Pius XI. betonte, der Heilige Stuhl segne und stärke all diejenigen, die in diesem Kampf die Rechte Gottes und der Religion verteidigten. Unter den gegebenen Umständen könne er aber „den bewaffneten Widerstand weder autorisieren noch dazu ermutigen, um nicht zu sagen, dass er den bewaffneten Kampf ausdrücklich missbilligt“

Wie kommen Entscheidungen des Papstes grundsätzlich zustande? Fällt er sie allein an seinem Schreibtisch im Apostolischen Palast des Vatikans? Oder sind die Organe der Römischen Kurie einbezogen? Reden die Kardinäle ein entscheidendes Wort mit, oder dürfen sie die päpstlichen Beschlüsse nur noch abnicken? Gibt es so etwas wie ein Veto des Kardinalstaatssekretärs, oder handelt der Papst als absoluter Monarch und Stellvertreter Jesu Christi unumschränkt?

Konzil oder Papst

Solche Fragen sind immer noch hochbrisant, sie stoßen in der Öffentlichkeit auf brennendes Interesse, wie sich 2009 bei der Aufhebung der Exkommunikation der vier Bischöfe der traditionalistischen Pius-Bruderschaft und namentlich des Holocaust-Leugners Williamson gezeigt hat, als Pater Eberhard von Gemmingen, Leiter des deutschen Programms von Radio Vatikan, die unzureichende Abstimmung verschiedener kurialer Behörden beklagte. Er griff deswegen eine Forderung wieder auf, die der ehemalige bayerische Kultusminister Hans Maier schon lange vertritt: die Bildung eines regelmäßig tagenden „Kabinetts“ aus führenden Vertretern der Kongregationen und Räte.

Auch für die historische Forschung ist die Rekonstruktion von Entscheidungsfindungsprozessen hinter den hohen Mauern des Vatikans ein brisantes Thema. Die Öffnung aller Akten des Pontifikats von Pius XI. (1922 bis 1939) im Herbst 2006 im Vatikanischen Geheimarchiv macht es jetzt möglich, entscheidende Weichenstellungen für das Verfahren der päpstlichen Entscheidungsfindung in der Amtszeit dieses Papstes nachzuzeichnen. Sie brachten einen jahrhundertelangen Prozess – den man unter die Überschrift „Von der Kollegialität zur Autokratie“ stellen könnte – zu einem vorläufigen Abschluss.

Hinter der Suche nach dem richtigen Verfahren beim Zustandekommen römischer Entscheidungen steht eine Kernfrage der Ekklesiologie, der theologischen Lehre von der Kirche, bei der es – verkürzt gesagt – um das Spannungsfeld von monarchischer oder kollegialer Kirchenleitung geht. Die Alternative lautet hier: Konzil oder Papst. Für das erste Modell stehen die Reformkonzilien des fünfzehnten Jahrhunderts, vor allem das Konzil von Konstanz (1414 bis 1418), dem es gelang, das seit 1378 bestehende Große Abendländische Schisma durch die Wahl Martins V. zu beenden. Dazu musste es zuerst drei konkurrierende Päpste absetzen. Das war aber nur zu rechtfertigen, wenn die im Konzil versammelten Bischöfe als Nachfolger der Apostel über dem Papst standen. Folglich bestimmte das Konstanzer Konzil im Dekret „Haec sancta“ vom 6. April 1415, dass ihm „ein jeder, welchen Standes und welcher Würde auch immer, einschließlich der päpstlichen“, unterworfen sei.

Eine zeremonielle Handlungsbühne

Diese Position konnte sich in der Kirchengeschichte dauerhaft nicht durchsetzen und wurde auf dem Ersten Vatikanischen Konzil (1870) sogar in ihr Gegenteil verkehrt, als in dem Dekret des Papstes „Pastor aeternus“ der universale Jurisdiktionsprimat, die absolute, höchste Rechtsgewalt, und die Unfehlbarkeit definiert wurden. Hatte das Konzil von Trient im sechzehnten Jahrhundert das Verhältnis von Papstamt und Bischofsamt noch bewusst unentschieden gelassen, um eine neue Kirchenspaltung zu vermeiden, so war die monarchische Ekklesiologie auf dem Vatikanum endgültig zur Kirchenlehre geworden.

Vielleicht noch spannender als das Feld der Doktrin dürfte die praktische Ebene sein, denn bei allen Auseinandersetzungen zwischen Konzepten kollegialer und monarchischer Kirchenleitung war das große Manko konziliarer Ideen und ihrer versuchten Umsetzung im Rahmen der Reformkonzilien offensichtlich: Ein Konzil als Versammlung der Bischöfe konnte zwar durchaus als „Legislative“ tätig werden und Dekrete verabschieden. Es fehlte ihm aber stets die „Exekutive“ zur Umsetzung seiner Beschlüsse. Der Versuch des Basler Konzils (1431 bis 1449), sich in Konkurrenz zur päpstlichen Kurie in Rom eine eigene Konzilskurie als Exekutive zu schaffen, wird vor diesem Hintergrund verständlich, ist aber gescheitert. Damit konzentrierte sich die Frage der praktischen Kirchenleitung doch wieder auf den Papst und die Römische Kurie.

Hier darf man freilich die absolute Papstmonarchie des Ersten Vatikanums und des kirchlichen Gesetzbuches, des Codex Iuris Canonici von 1917, nicht einfach auf frühere Zeiten der Kirchengeschichte zurückprojizieren. Seit sich das Kardinalskollegium im Rahmen der gregorianischen Kirchenreform des elften Jahrhunderts ausgebildet hatte, stand dieses dem Papst über viele Jahrhunderte als Senatus Divinus zur Seite. Es knüpfte dabei einerseits an das Vorbild des antiken römischen Senats an. Andererseits wurde dieses Konzept theologisch überhöht: Da die katholische Weltkirche in der römischen Ortskirche vollständig subsistiert, repräsentieren die Kardinäle der römischen Kirche und nicht die Bischöfe nach diesem ekklesiologischen Modell die ganze Kirche. Das Kardinalskollegium bestand im Spätmittelalter lediglich aus zwanzig bis dreißig Mitgliedern, die im Konsistorium, der wöchentlichen Versammlung der Kardinäle mit dem Papst, in die päpstlichen Entscheidungsprozesse einbezogen waren. Den Päpsten gelang es aber mehr und mehr, aus dem Entscheidungsgremium Konsistorium eine zeremonielle Handlungsbühne für die bloße Bekanntmachung ihrer Entscheidungen zu machen.

Einen Höhepunkt dieser Entwicklung stellt die Kurienreform von Sixtus V. aus den Jahren 1586 und 1588 dar. Dieser Papst erhöhte nicht nur die Zahl der Kardinäle auf siebzig (nach der Zahl der Jünger Jesu) und entmachtete durch diese „Inflation“ den einzelnen Kardinal. Er richtete auch fünfzehn ständige Kardinalskongregationen mit klar umschriebener Zuständigkeit als „Fachministerien“ ein, in denen die päpstlichen Entscheidungen vorbereitet werden sollten. Das letzte Wort aber hatte der Papst. Die politisch entmachteten Kardinäle wurden auf zeremonieller Ebene entschädigt. Sie erhielten den Eminentissimus-Titel und den Purpur als symbolische Kompensation.

Er erwartete keine Entscheidung

Die daraus resultierende Verfahrensweise in den Kongregationen und die Verschriftlichung durch Gutachten wurden zu Beginn des neunzehnten Jahrhunderts auch für die entscheidende politische Behörde der Kurie, das Staatssekretariat, übernommen. Für die Beratung der hochrangigen kirchenpolitischen Themen (namentlich das Verhältnis zu den Staaten, Konkordate, Bischofswahlen) wurde die Kongregation für die Außerordentlichen Kirchlichen Angelegenheiten als Unterabteilung des Staatssekretariats gegründet. Ihre Akten sind eine wahre Fundgrube für politische Entscheidungsprozesse der Römischen Kurie. In Sachakten wurden die einschlägigen Berichte der Nuntien gesammelt, zahllose Gutachter beschäftigten sich mit den brisanten Fragen, die einzelnen Kardinäle gaben ihre Voten ab, und am Ende wurde ein Beschluss gefasst. Jeder Schritt der Entscheidungsfindung wurde in den Sitzungsprotokollen der Kongregation, den „Sessiones“, minutiös verzeichnet. Die Gutachten, Beschlussvorschläge und Einzelvoten nahm der Kardinalstaatssekretär mit in seine regelmäßigen Unterredungen mit dem Papst, der die Voten der Kongregation für die Außerordentlichen Kirchlichen Angelegenheiten in aller Regel bestätigte.

Damit erweisen sich die monarchischen Entscheidungen des Papstes bis ins zwanzigste Jahrhundert hinein doch als kollegial abgesichert. Im Pontifikat von Pius X. (1903 bis 1914) entwickelte sich jedoch neben dem offiziellen Kurienapparat mit dem Staatssekretariat an der Spitze ein Sacro Tavolo genanntes Geheimsekretariat des Papstes als Parallelbehörde. Diese geheime Segretariola traf mit dem Papst zahlreiche, vor allem Italien betreffende Entscheidungen an der Römischen Kurie vorbei. Die Nachfolger von Pius X. führten diese Praxis aber offenbar nicht weiter.

Bei der Öffnung des Vatikanischen Geheimarchivs für den Pontifikat von Pius XI. hatte man wegen dessen Bedeutung für das neunzehnte Jahrhundert auf die Serie der Sessiones des Staatssekretariats beziehungsweise der Kongregation für die Außerordentlichen Kirchlichen Angelegenheiten große Hoffnungen gesetzt. Man glaubte, hier Aufschluss über alle wichtigen politischen Entscheidungen von den Lateranverträgen und dem Reichskonkordat über die Verurteilung von Kommunismus und Nationalsozialismus bis zur Rolle des Vatikans im österreichischen Ständestaat oder dem Abschluss des Münchner Abkommens bekommen zu können – und sah sich bitter enttäuscht. Denn diese vorher so wichtige Serie existiert im Pontifikat von Pius XI. praktisch nicht mehr.

Pius XI. legte offenbar auf kollegialen Entscheidungen wenig Wert – wohl in konsequenter Umsetzung des neuen, auf den Papst zentrierten Kirchenrechts von 1917. Bei einer der seltenen Sitzungen der Kongregation für die Außerordentlichen Kirchlichen Angelegenheiten am 1. Juli 1935, als es um die Devisenprozesse gegen Priester und Ordensleute in Deutschland ging, machte Kardinalstaatssekretär Eugenio Pacelli den Kardinälen die Ansicht seines Herrn über ihre Rolle mehr als deutlich: „Der Heilige Vater, der diese Zusammenkunft angeordnet hat, erwartet keine Entscheidung, er wünscht lediglich die Überlegungen der Eminentissimi Padri zu diesem schwerwiegenden Thema kennenzulernen.“

Nur der Papst allein verfügt über alle Informationen

Pius XI. verabschiedete sich also weitgehend vom kollegialen Entscheidungs(vorbereitungs)modell der Kongregation und etablierte ein eher autokratisches Konzept. Dazu dienten ihm vor allem die Privataudienzen, die er seinem Kardinalstaatssekretär fast täglich, den Präfekten beziehungsweise Sekretären der Kongregationen in regelmäßigen Abständen gewährte. Die wichtigste Serie für den Pontifikat von Pius XI. im Vatikanischen Geheimarchiv sind daher die Notate, die Pacelli auf DIN-A5-Zetteln in seiner typisch kleinen Handschrift von jeder Audienz beim Papst anfertigte. Daraus wird deutlich, dass Pius XI. ein durchaus machtbewusster, wenn auch spontaner und emotionaler Papst war, keineswegs eine Marionette in der Hand seines diplomatisch versierten Staatssekretärs, wie verschiedentlich gemutmaßt wurde.

Ein ähnliches Modell autokratischer Entscheidungen im Rahmen von Privataudienzen wandte der Papst auch im Umgang mit anderen Büros der Kurie an. So fielen die wesentlichen Entscheidungen nicht in den Sitzungen der für die Situation in der Sowjetunion unter Stalin zuständigen Kommission „Pro Russia“, sondern in den Vier-Augen-Gesprächen mit deren wichtigstem Mann Michel-Joseph Bourguignon d’Herbigny. Auch Entscheidungen des Heiligen Offiziums wurden von Pius XI. nicht einfach bestätigt. Der Papst nahm – um nur ein Beispiel zu nennen – auf die Formulierung des Dekrets zur Aufhebung der „Amici Israel“ entscheidenden Einfluss, einer rund dreitausend Mitglieder zählenden Priestervereinigung, die 1928 eine Reform der Karfreitagsfürbitte für die Juden und vor allem eine Streichung der Formulierung „pro perfidis Judaeis“ verlangt hatte. Die Entscheidung fiel in der Privataudienz mit dem Sekretär der obersten römischen Glaubensbehörde, Kardinal Merry del Val. Trotz der Bedenken mehrerer Kardinäle setzte der Papst eine öffentliche Verurteilung des Rassenantisemitismus durch.

Diese Konzentration der Entscheidungen auf den Papst, das autokratische Regierungsmodell mittels Privataudienz, verkürzte zwar die oft langwierigen Entscheidungsfindungsprozesse des auf schriftlichen Voten basierenden Kongregationsmodells und machte eine rasche Reaktion der Kurie auf anstehende Probleme in einer sich beschleunigenden Welt möglich, zugleich wurden aber die Möglichkeiten kollegialer Kontrolle oder zumindest der Diskussion päpstlicher Entscheidungen drastisch eingeschränkt. Denn nur der Papst allein – nicht einmal sein Staatssekretär – verfügte über alle Informationen. Nur er sprach jeweils unter vier Augen mit seinen „Ministern“, den Präfekten der Kongregation und dem Kardinalstaatssekretär als Außenminister. Nicht selten wusste der Präfekt der einen Kongregation nichts von dem, was der Papst mit dem Präfekt der anderen besprochen hatte.

Alte Bahnen

Pius XI. selbst scheint das nicht gestört zu haben. Jedenfalls dachte er – soweit wir bislang aus den Quellen seines Pontifikats erkennen können – nie an eine Vernetzung der Kongregationen in einer „gemeinsamen Lage“ beziehungsweise an ein Kabinett mit allen Präfekten. Dies hätte zwar die Entscheidungen durchsichtiger gemacht und sie besser abgesichert, wäre aber zugleich ein „Rückschritt“ zu einer Art Konsistorium neuer Art gewesen, der mit dem autokratischen Führungsstil des machtbewussten Papstes Pius XI. offenbar schlicht nicht zu vereinbaren war.

Vielleicht ist diese Art der Entscheidungsfindung auch auf das Selbstbewusstsein und den Habitus des Gelehrten zurückzuführen, die Pius XI., mit bürgerlichem Namen Achille Ratti, als langjähriger Präfekt der Ambrosiana in Mailand erworben hatte, der bedeutendsten italienischen Bibliothek. So übernahm er 1937 den Vorsitz der Studienkongregation in eigener Person, offenbar weil er sich in diesem Bereich für kompetenter hielt als seine Kardinäle. Diesem Beispiel scheint sein Nachfolger Eugenio Pacelli als Pius XII. auf dem Feld der Politik gefolgt zu sein. Jedenfalls verzichtete er nach dem Tod seines Kardinalstaatssekretärs Luigi Maglione 1944 auf die Ernennung eines Nachfolgers und übernahm dieses Amt faktisch mit. Als langjähriger Nuntius in Deutschland und Staatssekretär seines Vorgängers glaubte er anscheinend, auf einen kirchenpolitischen Widerpart in der Kurie verzichten zu können.

Was dies für das konkrete Regierungshandeln von Pius XII. bedeutet, kann noch nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, da die internen Akten seines Pontifikats der Forschung bisher noch nicht zugänglich sind. Das gilt ebenso für die Archivalien seiner Nachfolger. Auch nachdem das Zweite Vatikanische Konzil die Kollegialität der Bischöfe hervorgehoben hat, ist fraglich, ob sich die Entscheidungsfindungsprozesse an der Kurie dadurch grundsätzlich gewandelt haben. Vielmehr ist zu vermuten, dass viele Verfahren im Vatikan noch heute in Bahnen verlaufen, deren Weichen Pius XI. gestellt hat. Schon deswegen verdient sein Pontifikat die Aufmerksamkeit der kirchenhistorischen Forschung.

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