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Zur Sache Ist Flirten am Arbeitsplatz verboten?

16.07.2005 ·  Auch im Beruf gibt es Regeln, die für das tägliche Miteinander im Unternehmen gelten. Doch wie weit dürfen diese Vorschriften gehen? Wann sind wichtige persönlichen Freiheiten der Arbeitnehmer gefährdet?

Von Manfred Wolf
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Verhaltensregeln erleichtern das Zusammenleben - auch am Arbeitsplatz. Aber wie weit dürfen diese gehen und insbesondere in den persönlichen Freiheitsbereich des Arbeitnehmers eingreifen? Ist es etwa zulässig, den Arbeitnehmern „sexuell deutbare Kommunikation jeder Art“ zu untersagen? Fällt darunter auch das Verhalten eines Kavaliers, der Damen die Tür öffnet und ihnen den Vortritt läßt?

Schwierig könnte auch die Abgrenzung zwischen dem kollegial gemeinten aufmunternden Zulächeln und dem Lächeln als Einladung zu einem kleinen Flirt werden. Und dürfen etwa Ehepaare, die im gleichen Betrieb arbeiten, sich nach gemeinsamem Weg zur Arbeitsstätte auch noch hinter dem Betriebstor mit einem Kuß auf die Wange verabschieden? Damit sind die Probleme aber noch nicht ausgeschöpft.

Auch ohne sexuellen Bezug stellt sich die Frage, inwieweit Verhaltensweisen vorgeschrieben werden können, die den persönlich-individuellen Bereich des einzelnen berühren. Kann eine bestimmte Kleidung vorgeschrieben werden, zum Beispiel Krawatte oder keine Jeans? Wie ist es mit dem Kopftuchverbot? Können private Telefongespräche am Arbeitsplatz verboten werden?

Welche Regeln sind zulässig?

Solche Verhaltensregeln können in Form von allgemeinen Arbeitsbedingungen oder durch einseitiges Weisungsrecht des Arbeitgebers in den Arbeitsvertrag Eingang finden. Sofern ein Betriebsrat besteht, können in einer Betriebsvereinbarung allgemeinverbindliche Regeln aufgestellt werden. Verhaltensregeln in Tarifverträgen oder in gesetzlichen Vorschriften sind eher selten, können aber etwa in Form von Unfallverhütungsvorschriften vorkommen.

Verhaltensregeln sind vor allem dann zulässig, wenn sie durch betriebliche Bedürfnisse, etwa zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs oder aus gesundheitlichen Gründen, veranlaßt sind. Kleidungsvorschriften aus anderen Gründen, beispielsweise zur Förderung der Corporate Identity, oder das Tragen von Namensschildern sind im Kundenbereich grundsätzlich erlaubt. Aus Gründen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs können auch private Telefongespräche untersagt werden. Ausnahmen für dringliche Fälle müssen aber vorgesehen werden.

Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

Zulässig sind selbstverständlich alle Verhaltensregeln, die beleidigendes Verhalten und Belästigungen anderer Arbeitnehmer wie etwa das Mobbing untersagen. Ein sozial akzeptiertes Verhalten, wie zum Beispiel das Flirten, darf hingegen im Betrieb nicht grundsätzlich verboten werden, solange es sich im üblichen Rahmen bewegt, den Arbeitsablauf nicht stört und ohne Belästigung des anderen vorgenommen wird.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit genießt hier den Vorrang. Generell ist eine Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Notwendigkeiten einerseits und dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer andererseits vorzunehmen. Dies kann dazu führen, daß in einem Betrieb bestimmte Verhaltensregeln zulässig sind, in einem anderen nicht.

Bedeutsam für den Arbeitnehmer sind die Konsequenzen im Falle eines Verstoßes. Im Regelfall muß zunächst eine Abmahnung ergehen. Wird diese nicht befolgt, kann abgestuft nach der Schwere des Verstoßes, ein betrieblicher Verweis, ein Bußgeld, eine Versetzung oder gar eine Kündigung in Betracht kommen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch streng.

Der Autor ist Mitglied der Rechtsanwaltsozietät Dewey Ballantine in Frankfurt.

Quelle: F.A.Z., 16.07.2005, Nr. 163 / Seite 49
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