Dieser Tipp hat sich gelohnt: 104 Millionen Dollar hat der ehemalige Vermögensverwalter der UBS, Bradley Birkenfeld, dafür kassiert, dass er seinen früheren Arbeitgeber den amerikanischen Steuerbehörden ans Messer geliefert hat. Er brachte die ersten Hinweise, dass das Finanzinstitut von der Schweiz aus reichen Amerikanern bei der Hinterziehung von Steuern geholfen hat. Ganz ohne eigene Buße gab es dieses Vermögen jedoch nicht: Auch er selbst musste wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ins Gefängnis. Kürzlich wurde er entlassen.
Die 104 Millionen Dollar erhielt Birkenfeld aus dem Hinweisgeberprogramm der amerikanischen Steuerbehörde IRS. Solche staatlichen „Whistleblowersysteme“ gibt es in den Vereinigten Staaten zuhauf: Korruption, Kartelle, schadhafte Produkte - das Wirtschaftsleben wimmelt von Straftaten, und die Behörden wüssten gerne mehr davon. Deshalb setzen sie üppige Belohnungen aus, oft bekommen die Tippgeber einen bestimmten Prozentsatz des später erhobenen Bußgeldes. Auch in Deutschland sind Behörden froh über Informationen, nur zahlen sie in der Regel nicht dafür. Das Bundeskartellamt hat erst im Juni ein anonymes Hinweisgebersystem eingerichtet, seitdem trudeln regelmäßig Informationen über Kartelle ein. Einige Hinweise hätten schon zu einer Untersuchung geführt oder zumindest laufende Verfahren unterstützt, wie ein Behördensprecher sagt.
Der gute Ruf kann Schaden nehmen
Für Unternehmen werden die staatlichen Programme immer mehr zum Problem. Dringen die schmutzigen Details erst einmal an die Öffentlichkeit, kann der gute Ruf Schaden nehmen. Der Versicherungskonzern Ergo könnte ein Lied davon singen, wenn er sich denn zu diesem Thema öffentlich äußern würde. Die ganze öffentliche Empörung über exotische Lustreisen hat er der Schwatzhaftigkeit enttäuschter Vertreter zu verdanken, die eigentlich über die Höhe ihrer Abfindungen unzufrieden waren. Das Unternehmen revanchierte sich mit Strafanzeigen wegen Erpressung, doch die verliefen - wie häufig in diesen Fällen - im Sande.
Ein solch öffentlicher Schlagabtausch gehört zum Albtraum jedes Unternehmens. Viel lieber würden Arbeitgeber ihre Beschäftigten dazu bringen, sich intern zu offenbaren und nicht den Behörden oder gar einer hämischen Öffentlichkeit. Die beste Prävention gegen staatliche Hinweisgebersysteme seien deshalb eigene Programme, rät der Frankfurter Arbeitsrechtler Tim Wybitul von der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells. Unternehmen bekämen so Informationen, die sonst bei den Behörden gelandet wären. „Damit können sie frühzeitig reagieren, manchmal sogar bevor es sich überhaupt zu einer richtigen Straftat auswächst.“ Viele Banken haben ein solches Programm schon, sie müssen sogar, denn ohne ein schlüssiges Hinweiskonzept könnten sie die strengen rechtlichen Vorgaben kaum einhalten.
„Erstaunlich gute Informationen“
„Ein gut implementiertes Hinweisgebersystem bringt erstaunlich gute Informationen zutage“ sagt Wybitul, der selbst in der UBS ein großen Team von Anwälten im Rahmen grenzüberschreitender Ermittlungen von amerikanischen Behörden geleitet hat. Besonders bewährt ist ein anonymes, hoch gesichertes System im Internet, das die Daten verschlüsselt weiterleitet. Dazu muss aber gleich auf der Eingangsmaske darauf hingewiesen werden, wofür kein Platz ist: für Mobbingvorwürfe oder Lästereien über Kollegen. Stattdessen sollte die Suche nach Hinweisen stark begrenzt werden: auf Korruption, Kartelle oder mögliche Produkthaftung.
Das Schwerste sei, die rein denunziatorischen Hinweise von ernsthaften Problemen im Unternehmen zu trennen. „Die wenigsten Leute blasen aus rein ehrenwerten Gründen in die Pfeife“, sagt der Arbeitsrechtler Wybitul. „Das ist immer ein Motivbündel.“ Die Trennung sei jedoch dringend notwendig, weil sonst auch Ärger mit den Datenschutzbeauftragten drohe. Ihnen sind die Hinweissysteme amerikanischer Prägung sowieso ein Dorn im Auge. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Daten ihrer Mitarbeiter nur in engen Grenzen aufnehmen und verarbeiten, und zwar wenn sie das Arbeitsverhältnis direkt betreffen. „Diesen direkten Bezug gibt es aber nicht immer“, erläutert die Frankfurter Arbeitsrechtlerin Barbara Reinhard von der Kanzlei Kliemt & Vollstädt. Es reiche deshalb nicht, ein Hinweisgebersystem einzurichten und dann zu hoffen, damit sei alles in Ordnung. „Sonst holt man sich gleich das nächste Problem ins Haus holt, nämlich ein datenschutzrechtliches,“ sagt Reinhard. Unternehmen müssten die Informationen genau prüfen, bevor sie sie nutzten.
Auch die schweren Konsequenzen im Falle von Falschbehauptungen müssen deutlich werden: „Unwahre Behauptungen können den Job kosten“, stellt Wybitul klar. Die Arbeitsgerichte waren bislang sehr streng bei der Beurteilung dieser Frage. Nur wenn den Beschäftigen nicht mehr zuzumuten ist, sich an interne Stellen zu wenden, dürfen sie mit womöglich wahrheitswidrigen Hinweisen zu den Behörden gehen. Bei anonymen Hinweissystemen in Unternehmen dürfte es Arbeitnehmern jedoch immer zuzumuten sein, zuerst den Arbeitgeber zu informieren, sagt Wybitul.
Allerdings hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem aufsehenerregenden Urteil jüngst schützend vor die Mitarbeiter gestellt. Arbeitnehmer, die angebliche Missstände in ihrem Unternehmen öffentlich machen, seien durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt, urteilten die Hüter der Europäischen Menschenrechtskonvention. In dem konkreten Fall war der Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch 2004 fristlos gekündigt worden, weil sie Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet und eine Flugblattaktion begonnen hatte. Sie warf dem Unternehmen Betrug vor, die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen aber nicht auf. Die Kündigung kam postwendend. Das Berliner Landesarbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage der Altenpflegerin in zweiter Instanz noch abgewiesen. Sie habe ihre Betrugsvorwürfe leichtfertig erhoben und damit in erheblichem Maße gegen die Rücksichtnahmepflichten im Arbeitsverhältnis verstoßen, hieß es in dem Urteil.
Böse Erinnerungen an den Pausenhof werden wach
Wichtig ist auch das Vertrauen der Mitarbeiter, denn sie wollen sichergehen, dass ihre Informationen nicht ausgeplaudert werden und sie dadurch in Schwierigkeiten kommen. In Deutschland werden anonyme Hinweisgebersysteme viel argwöhnischer beäugt als in Amerika: Hier wird „Whistleblowing“ oft mit „Verpfeifen“ übersetzt. Böse Erinnerungen an den Pausenhof - wenn nicht gar an die Stasi - werden wach. Gegen diesen faden Beigeschmack kann eine anonyme Postbox helfen, die eine Kommunikation ermöglicht. Über sie kann der Arbeitgeber auch ein paar Nachfragen stellen. Eine schnelle Rückmeldung signalisiert den Mitarbeitern zudem, dass sie ernst genommen werden.
Die Rachefeldzüge ehemaliger Mitarbeiter bekommen Unternehmen nur schwer unter Kontrolle - besonders wenn es so viel Stoff für Lästereien gibt wie beim Versicherungskonzern Ergo. Dort haben rund 40 frühere Vertreter schon so manches Register gezogen, das zu einer ordentlichen Rufschädigung gehört. In einer ganzseitigen Anzeige in einer Wirtschaftszeitung warfen drei ehemalige Vertreter dem Konzern vor, mit falschen Kostensätzen gearbeitet und ausgeschiedene Vermittler ungenügend entschädigt zu haben. Auch Vorwürfe über Fehler beim Abschluss von Riester-Verträgen kratzten am Image. Doch für den größten Skandal sorgte eine inzwischen legendäre Reise nach Budapest, auf der die Vertreter auf Firmenkosten mit Prostitutierten vorsorgt worden sind - und das soll nicht die einzige Reise mit exzentrischen Auswüchsen gewesen sein. Das Thema hielt sich über Monate hinweg in den Medien und tauchte auch ein Jahr später bei der Vorlage eines Sonderberichts wieder auf. In der allgemeinen Aufregung ging natürlich unter, dass nicht alle Vorwürfe hieb- und stichfest waren.
Selbst gegen falsche Vorwürfe kann man sich nur schwer wehren
Rechtlich können Unternehmen nur wenig tun, selbst wenn die Vorwürfe gar nicht stimmen. Möglich ist eine Unterlassungsklage, mit der die ehemaligen Beschäftigten zum Schweigen gezwungen werden können. Dann muss der Arbeitgeber jedoch beweisen, dass die Behauptung falsch ist. Doch beweisen, dass etwas nicht stattgefunden hat? Schwierig, findet Arbeitsrechtler Wybitul. Ebenso wie den Schaden zu beziffern, der durch eine solche Rufschädigung entstanden ist. Das braucht es jedoch für eine Schadensersatzklage.
Am einfachsten seien noch Vertragsstrafen durchzusetzen, die allerdings im Arbeitsvertrag auch vereinbart sein müssen, ebenso wie die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Unternehmen nicht zu schaden - auch nicht nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. „Die Vertragsstrafen betragen meist nur ein Monatsgehalt, da sind schon die Anwaltskosten höher“, beschreibt Wybitul das Dilemma. Auch Arbeitsrichter mögen solche Fälle nicht gern, denn sie müssen dann entscheiden, wer in diesem Spiel der „Gute“ und wer der „Böse“ ist: das Unternehmen mit womöglich zwielichtigen Machenschaften oder der enttäuschte ehemalige Mitarbeiter, der Rache nimmt. Auch dafür gibt es unter Juristen übrigens einen treffenden Fachterminus: „Drecksackabwägung“.
Churchill
Heinrich Franzen (HinnekHiggens)
- 25.10.2012, 21:31 Uhr
„Drecksackabwägung“.Toller Begriff.
günther reichert (g.reichert)
- 25.10.2012, 19:05 Uhr
Vorsicht ...
Kerstin Münstermann-Bodewig (KMB12)
- 25.10.2012, 16:20 Uhr
