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Unternehmerpaare Wenn die Ex-Frau zum Vollstrecker wird

 ·  Gehen Unternehmerehen in die Brüche, ist oft auch das Geschäft bedroht. Denn sind die Eheschulden zu hoch, muss die Firma versilbert werden.

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Familie und Beruf sind für einen Unternehmer problemlos vereinbar - wenn das Unternehmen zuerst kommt", sagte kürzlich der Schweizer Journalist und Medienunternehmer Roger Köppel in dieser Zeitung. Sind die Prioritäten entsprechend gesetzt, können Unternehmerpaare sogar noch zusammenarbeiten, wenn sie schon längst kein Paar mehr sind. Ein prominentes Beispiel: Benedikt und Angelika Taschen, die in den neunziger Jahren gemeinsam den Kölner Kunstbuchverlag aufbauten.

Trotz Scheidung im Jahr 2004 machten sie im Taschen-Verlag weiter. Erst 2010 verabschiedete sich Angelika Taschen und gründete ihr eigenes Unternehmen. In aller Regel ist aber an eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu denken, ist das Eheband erst einmal zerschnitten. Bisweilen bedeutet eine Scheidung sogar das Aus für die Firma. Denn Eheschulden können insbesondere für kleinere Unternehmen existenzgefährdend sein.

Kleinunternehmer bedenken den Scheidungsfall oft nicht

"Meine Frau will die Firma ruinieren - was tun?", fragt ein Nutzer auf einer Internetseite für Handwerksmeister. Das Thema Scheidung hat in dem Netzwerk Konjunktur. Die Ratgeberartikel tragen Namen wie: "Wenn die Ex-Frau zum Vollstrecker wird". Es scheint, als machten Mittelständler besonders oft die Erfahrung, im Falle einer Scheidung Haus und vor allem Hof zu verlieren.

Die Kenner der Materie, die Scheidungsanwälte, wundert das nicht. "Gerade die Kleinunternehmer, zum Beispiel Handwerksbetriebe, Frisöre oder Einzelhändler, haben mit ihren Ehepartnern oft keine Regelung für den Scheidungsfall getroffen", sagt Eva-Maria Backmeister. Die wohlhabenderen Unternehmer und Firmengründer wappnen sich hingegen fast immer früh genug vor den Folgen einer Scheidung, weiß die Rechtsanwältin und Notarin, deren Wirkstätte Bad Homburg im Speckgürtel Frankfurts ist.

Vor dem Sprung in die Selbständigkeit haben aber die fleißigen Mittelständler andere Sorgen, als zum Notar zu gehen und einen Ehevertrag aufzusetzen. In erster Linie gilt: Alle ziehen an einem Strang, um das Geschäft anzukurbeln. Sätze wie "Schatz, und jetzt regeln wir noch schnell die Scheidung" sind da unpassend, den Empfehlungen der Gründungsberater zum Trotz.

Hohe Ausgleichszahlungen gefährden das Unternehmen

Diese vornehme Zurückhaltung rächt sich später. Wenn das Unternehmen rechtlich nur einem Gatten gehört und das Paar in einer Zugewinngemeinschaft lebt, wird es kompliziert. Die Zugewinngemeinschaft gilt für alle Eheleute, wenn sie nicht ausdrücklich einen anderen Güterstand vereinbart haben. Am Eheende wird ermittelt, was beide jeweils in ihrer gemeinsamen Zeit erwirtschaftet haben. Hat einer mehr verdient als der andere, muss er die Hälfte der Differenz abdrücken. Hohe Ausgleichszahlungen gibt es also in den Konstellationen, in denen ein Ehegatte nichts oder nur wenig verdient und der andere viel. Analog für Unternehmer bedeutet das: Wenn nur der eine Inhaber des Geschäfts ist, steht auf seiner Habenseite der Firmenwert, beim anderen steht: nichts.

Nach der Scheidung muss der Firmeninhaber einen beträchtlichen Teil des Unternehmenswertes ausbezahlen. Dafür jedoch fehlt häufig freies Kapital. Viele Mittelständler stecken alles, was sie erwirtschaften, direkt wieder ins Geschäft. Muss dann das Unternehmen verkauft werden, um die Scheidung zu bezahlen? Nicht zwangsläufig. "Der Ehegatte, der zahlen muss, kann bei Gericht eine Stundung beantragen", sagt Backmeister. Aber die gewährt der Familienrichter nicht einfach so. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, etwa, dass eine Veräußerung des Unternehmens zum jetzigen Zeitpunkt erheblich nachteiliger wäre, als zu einem anderen - absehbaren - Datum in der Zukunft. In der Regel muss der Ausgleichspflichtige zahlen, und sollte er nicht genügend Bares auftreiben können, "dann muss er versilbern, was er hat", sagt die Scheidungsanwältin.

Beim Zugewinnausgleich nachgeben, beim Unterhalt kassieren

Tut er das nicht, wird der Ex-Partner tatsächlich zum Vollstrecker. In seinem Auftrag zieht der Gerichtsvollzieher los und pfändet alles, was gewünscht ist. Die Praxis sieht aber oft anders aus. "Nur knapp ein Drittel der Zugewinnverfahren werden tatsächlich vom Familienrichter entschieden", schätzt die Bad Homburger Expertin. "In aller Regel machen das die Anwälte unter sich aus."

Anwälte müssten ihre Mandanten beim ersten Termin in der Kanzlei danach fragen, was sie erreichen wollen. Wenn Rechtsanwältin Backmeister Zerstörungswut spürt, mahnt sie zur Mäßigung. "Ich sage immer: Wir wollen die Kuh nicht schlachten, sondern melken", erzählt sie und spielt auf die Unterhaltsansprüche an, also die laufende Versorgung des bedürftigen Ehepartners. Die gesetzlichen Ansprüche hat der Gesetzgeber zwar im Jahr 2008 empfindlich beschnitten. Aber in der Praxis werden oft günstigere Abmachungen getroffen. Wer beim Zugewinnausgleich nachsichtig ist, kann beim Unterhalt viel rausholen, so die Regel.

Als gleichberechtigte Eigentümer führen Ehepaare ihr Unternehmen zwar selten. Aber in diesen Fällen wird es heikel, wenn die Organisationsform eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist. Als GbR sind oft diejenigen organisiert, die sich keine Gedanken über die Rechtsform gemacht haben. Das Problem bei der Scheidung ist: Ein Gesellschafter-Ehepartner kann die GbR einseitig kündigen und die Auseinandersetzung verlangen. Dann ist es vorbei mit dem Unternehmen.

„Die Verklärung der Liebesheirat hat den Ehevertrag verdrängt“

Früher sei ein Ehevertrag viel üblicher gewesen, berichtet Backmeister. Als sie zwanzig war, habe sie den Vertrag ihrer Großmutter gelesen: "Das war ein wunderbarer Ehevertrag." Damals habe keine vernünftige Familie ihre Tochter ohne rechtliche Absicherung in die Ehe geschickt. "Erst die amerikanische Verklärung der Liebesheirat hat den Ehevertrag verdrängt", sagt sie bedauernd.

Als Alternative zur strikten Gütertrennung, bei der am Ende überhaupt keine Ausgleichszahlung geleistet wird, kann das Paar im Ehevertrag auch die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dann bleibt das Geschäft komplett außen vor, während für alles andere die Zugewinngemeinschaft gilt. "Alles andere" ist aber nicht wirklich viel, wenn der Ertrag immer wieder ins Unternehmen gesteckt wird - oder geschickt verschoben wird. Es könnte also sein, dass sich der nicht am Unternehmen beteiligte Ehegatte hier im Scheidungsfall deutlich über den Tisch gezogen fühlt.

Grundsätzlich gilt aber: ein gemeinsames Unternehmen schweißt zusammen

Den Ruf des Misstrauensantrags wird der Ehevertrag denn auch nicht richtig los. Ob der Vertrag erst den Zweifel sät oder ob der Zweifel da ist, und deswegen ein Ehevertrag gemacht wird, ist wohl eine Frage des Einzelfalls. Der Wissenschaftler Martin Abraham hat jedenfalls herausgefunden, dass ein Ehevertrag das Scheidungsrisiko erhöht. "Gibt es einen Ehevertrag, fällt die Trennung leichter", sagt der Soziologe von der Universität Erlangen. Unternehmerische Ehepaare würden es häufig bevorzugen, mit vollem Risiko in die Ehe und die gemeinsame Unternehmung zu gehen.

Und wenn sie das täten, so der Forscher, erhöhten sich ihre Chancen auf eine lange Ehe. Denn das zentrale Ergebnis von Abrahams Forschungsprojekt zur partnerschaftsstabilisierenden Wirkung von gemeinsamen Investitionen ist, dass sich die Scheidungswahrscheinlichkeit bei Unternehmerehepaaren um 25 Prozent verringert. Das gemeinsame Geschäft ist der Kitt, der die Partner beisammenhält.

Was ein Unternehmen wert ist

Lässt sich ein Unternehmerpaar scheiden und es gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann das Unternehmen durch eine hohe Ausgleichszahlung in Schieflage geraten. Für die Berechnung der Ausgleichszahlung muss der Firmenwert ermittelt werden. Weil die Unternehmer sich selbst manchmal ärmer rechnen, als sie tatsächlich sind, kommt meistens ein Gutachter zum Zuge. Die Notarkammer Frankfurt zeigt, wie dieser den Firmenwert berechnet: Für die Ermittlung des Zugewinns sehen die Familiengerichte die durch das Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) entwickelten Grundsätze als verbindlich an. Sie sehen vor, dass nicht der Bilanzwert des Unternehmens entscheidend ist, sondern sein Ertrag. Durch Zugrundelegung eines betrieblichen Budgets oder der Gewinne der vergangenen Jahre wird der Gewinn prognostiziert, der zukünftig zu erwarten ist. Das ist dann die Basis für den Firmenwert. Ein Unternehmen, das bei der Heirat schon vorhanden war oder während der Ehe geerbt worden ist, wird zweimal bewertet. Der Zugewinn ist die Wertsteigerung zwischen Anfangsstichtag und Endstichtag. Aus diesem geht die Ausgleichszahlung hervor, die bei der Scheidung zu zahlen ist. Grundsätzlich hat jedes Unternehmen einen Wert, unabhängig von Rechtsform oder Tätigkeit. Auch Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien sind etwas wert.

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