30.09.2010 · Fünf Jahre mehr Ruhe wollte die Lufthansa ihren Piloten schenken, doch die arbeiteten lieber und zogen vor Gericht. Denn nicht alle schätzen starre Altersgrenzen.
Von Caroline FreisfeldAm Fernbahnhof in Düsseldorf steht ein hagerer, kleiner Mann mit Brille, grauen Haaren und Schnurrbart und wartet auf seinen Zug. Er erregt Aufmerksamkeit, denn er trägt eine Uniform. Die ist ziemlich fesch: Ultramarinblauer Stoff, Goldknöpfe in doppelter Reihe, goldene Schulterklappen und Litzen an den Ärmeln, eine prächtige Schirmmütze gehört natürlich auch dazu - die Uniform eines Lufthansa-Piloten. Als der Mann in den Regionalexpress steigt, murmelt einer: „Ich dachte, Piloten fahren nur ICE.“ Wenn Piloten ihre Uniform tragen, scheinen sie in den Augen der anderen eine eigene Sorte Mensch zu sein. Damit ist es aber für die Piloten der Lufthansa nach dem 60. Lebensjahr vorbei, das bestimmt der Tarifvertrag der Fluggesellschaft. Ab dann gelten die Piloten als Sicherheitsrisiko, und ihr Arbeitsverhältnis endet automatisch. Gerade noch den 560 Tonnen schweren Airbus A380 mit 853 Passagieren nach Peking geflogen - und dann soll Schluss sein?
Nein, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden. Die Lufthansa-Piloten mit 60 Jahren in den Zwangsruhestand zu schicken sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, befanden die Luxemburger Richter. Sie verwiesen auf die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie aus dem Jahr 2000, die jede Differenzierung wegen des Alters untersagt - allerdings nur, solange sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Diesbezüglich hatte die gegnerische Seite, die aus Arbeitgeber und Gewerkschaft bestand, einige Pfunde in die Waagschale geworfen: Der Tarifvertrag habe die Flugsicherheit im Blick gehabt. Die Altersgrenze sei zum Schutz der Gesundheit notwendig; mit diesem Argument brachte sich sogar die Bundesregierung in dem Verfahren vor dem EuGH mit ein. Der Ausschluss der Piloten, die älter als 60 Jahre seien, vom Flugverkehr mindere nämlich das Risiko von Unfällen und schütze die Gesundheit der Piloten, der Passagiere und der Bewohner der überflogenen Gebiete.
Die dreizehn Richter der Großen Kammer des EuGH blieben davon unbeeindruckt: Für diese Ziele sei eine strikte Altersgrenze von 60 Jahren schlicht nicht erforderlich, sagten sie. Nach den üblichen nationalen und internationalen Regelungen dürfen Piloten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs fliegen. Einen Grund, warum speziell bei der Lufthansa die öffentliche Sicherheit schon durch 60 Jahre alte Piloten gefährdet würde, konnten die Richter nicht finden (Az.: C-447/09). Markus Stoffels, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Osnabrück, sagt dazu, das Urteil passe zur Linie des EuGH: Während er die Altersgrenze als solche, nämlich das Regelalter für den Eintritt in die Rente zwischen 65 und in Zukunft 67 Jahren, billige, blicke er auf spezielle Altersgrenzen stets kritischer. „Es fällt auf, dass der EuGH bei speziellen Altersgrenzen ganz hohe Anforderungen an die Rechtfertigung der Altersdiskriminierung stellt, aber pauschale Begründungen zulässt, wenn es um die generelle Altersgrenze geht“, sagt Stoffels. Dabei steht auch diese allgemeine Altersgrenze für Arbeitnehmer zunehmend in der Kritik. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes setzt sich zum Beispiel gegen starre Altersgrenzen ein, weil sie findet, dass der Zwang zum Aufhören nicht mehr zeitgemäß sei.
Allerdings gibt es gar nicht „die“ gesetzliche Altersgrenze, wie Felipe Temming von der Universität Köln erklärt. Der Rechtswissenschaftler hat seine Doktorarbeit über dieses Thema geschrieben. Es gibt zumindest kein Gesetz, in dem steht: Für alle Beschäftigten in Deutschland ist mit 65 oder 67 Jahren Schluss. Dies ist nur das Regelalter für den Eintritt in die Rente - das bedeutet aber nicht, dass man jenseits dieses Alters nicht mehr arbeiten „darf“. Faktisch ergibt sich eine allgemeine Altersgrenze jedoch daraus, dass nach den Tarifverträgen die meisten Arbeitsverhältnisse mit Eintritt ins Rentenregelalter enden. „Das erspart dem Arbeitgeber die lästige Kündigung“, erklärt Temming. Von der ganz überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung werde der Ruhestand jedoch als Wohltat angesehen, und für die Gewerkschaften sei er eine soziale Errungenschaft. „Es wird dann als unsolidarisch empfunden, wenn jemand das gute Geschenk nicht annehmen möchte“, sagt der Jurist. In seiner Doktorarbeit hat er sich vehement gegen den „Zwang zum Aufhören“ gewandt und gefordert, dass zumindest die allseits behauptete Rechtfertigung für die Altersgrenze, dass nämlich für jeden ausscheidenden Mitarbeiter ein jüngerer nachrückt, im Einzelfall überprüft werden müsse.
Die Befürworter von Altersgrenzen argumentieren nämlich, die Regelrentenaltersgrenze fördere die Generationengerechtigkeit und wirke der Arbeitslosigkeit entgegen. Ob diese Ziele verwirklicht werden, überprüfen die Gerichte nicht im konkreten Fall. Zum einen wäre eine Überprüfung auch schwierig, wie der Hamburger Rechtsanwalt Sebastian Schroeder erläutert: „Eine frei gewordene Stelle wird vielleicht nicht neu besetzt, doch es werden finanzielle Mittel frei, die in der Volkswirtschaft umgeschichtet werden können. Ob nicht anderswo neue Stellen entstehen, kann nicht ausgeschlossen werden.“ Zum anderen hätten die Tarifvertragsparteien einen Ermessensspielraum, sagt Schroeder. Die Gerichte könnten ihre Vereinbarungen nicht uneingeschränkt überprüfen - auch nicht der EuGH.
Dass es Menschen gibt, die nicht freiwillig mit 65 oder 67 Jahren aufhören wollen, weiß der Arbeitsrechtler von der Kanzlei Hensche aus eigener Erfahrung. Er hat im vergangenen Jahr einen Mitarbeiter der Hamburger Hochbahn vertreten, der mit 65 Jahren nicht in den Ruhestand gehen wollte - auch weil ihm die Rente zu gering war. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg durfte der Hochbahnwärter weiterarbeiten, zunächst schien es unbegrenzt bis zu einer wirksamen Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Doch nach einem Dreivierteljahr kassierte die nächste Instanz das Urteil.
Wie die Arbeitgeber zu den Altersgrenzen stehen, ist unklar. Gegen die Klage der Piloten hat sich die Lufthansa zwar gewehrt, doch dann hieß es aus dem Personalbereich des Unternehmens, man sei entzückt über die neue Flexibilität bei der Einsatzplanung. Eine Gruppe der weinenden Dritten ist aber schnell ausgemacht: die Nachwuchspiloten. Sie fürchten, in den nächsten Beförderungsrunden nicht zum Zug zu kommen, weil die „Alten“ den Chefsitz im Cockpit besetzt halten.
„In der ganzen Diskussion über die Abschaffung starrer Altersgrenzen haben viele Nachwuchskräfte Angst davor zu versauern“, sagt Oliver Barth vom der Personalberatung SHL. Der Renteneintritt werde sich auf jeden Fall flexibilisieren, glaubt Barth, und das werde die Beförderungspläne in den Personalabteilungen erheblich durcheinanderbringen. Es sei daher ganz wichtig, den älteren Arbeitnehmern gute Angebote zu machen, wie sie in Voll- oder Teilzeit weiterarbeiten können, ohne Nachwuchskräfte am Aufstieg zu hindern, sagt der Personalstratege. Zudem habe eine gute Personalentwicklung die Erwartungen des jungen Personals im Blick. Wer karrieretechnisch das Gefühl hat stillzustehen, schaut sich möglicherweise nach Alternativen um. Und so muss auch die Lufthansa aufpassen, dass ihr die jungen, gut ausgebildeten Copiloten nicht abhandenkommen.
EuGH und Altersgrenzen
Im Palacios-Urteil von 2007 entschied der EuGH in einem spanischen Fall, dass eine allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren durch Tarifverträge rechtmäßig ist.
In der Rechtssache Wolf befand es der EuGH im Jahr 2010 für rechtmäßig, dass Feuerwehrleute nur bis zum Alter von 30 Jahren neu eingestellt werden.
Im Parallelverfahren Petersen zweifelten die Europa-Richter eine Altersgrenze für Kassenzahnärzte von 68 Jahren an, weil die mit dem Gesundheitsschutz begründete Grenze nicht für alle Zahnärzte gelte.
In der Rosenbladt-Entscheidung von 2010 segnete der EuGH eine allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren auch in Deutschland ab. Die Klägerin hatte geltend gemacht, von ihrer Rente nicht leben zu können, und wollte deshalb weiterarbeiten.