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Wiedereingliederung Hilfe zur Rückkehr

 ·  Ein erkrankter Arbeitnehmer möchte ins Team zurückkehren. Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer? Welche Rechte hat der Betriebsrat?

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Durch das sogenannte Burn-out entstehen der Wirtschaft Jahr für Jahr Kosten in Milliardenhöhe. Unternehmen gehen das Thema darum mit hoher Priorität an, um Risiken rechtzeitig zu erkennen und erkrankte Arbeitnehmer wieder vollständig einzugliedern.

Vor allem auf betrieblicher Ebene stellen sich Fragen: Wie lässt sich der Grad einer psychischen Belastung am Arbeitsplatz feststellen? Welche Pflichten haben Unternehmen und welche Rechte der Betriebsrat – bei der Prävention wie bei der Rückkehr von Mitarbeitern an den Arbeitsplatz?

Betriebliches Eingliederungsmanagement beachten

Auf die letzte Frage hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts ein Schlaglicht geworden (Az.: 1 ABR 46/10). Es entschied, dass der Betriebsrat im Rahmen des vorgeschriebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen der betroffenen Arbeitnehmer übermittelt werden. Damit eröffnen die Bundesrichter den Betriebsräten die Möglichkeit, krankheitsbedingten Kündigungen des Arbeitgebers früher entgegenzuwirken.

Gesetzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die Durchführung eines bEM für Arbeitnehmer zu prüfen, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. In dem Verfahren wird geklärt, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Den Betriebsrat früher einbinden

In einer früheren Entscheidung hatten die Erfurter Richter festgehalten, dass dies keine Voraussetzung für die Kündigung ist. Das Unternehmen muss aber darlegen, warum eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung des Arbeitsplatzes ausgeschlossen ist.

Durch das aktuelle Urteil bringt das Gericht die Arbeitgeber zu einem frühen Zeitpunkt in einen Rechtfertigungszwang gegenüber den Betriebsräten. Diese werden künftig verstärkt in Betriebsvereinbarungen verlangen, in bEM über bloße Verfahrensregelungen hinaus auch Arbeitsplatzwechsel mit bezahlten Schulungen für Rückkehrer vorzusehen.

Auch bei der Prävention hat der Betriebsrat mitzureden

Bereits bei der Prävention von Krankheiten sind Arbeitgeber zur Zusammenarbeit mit den Betriebsräten gehalten. Das Betriebsverfassungsgesetz eröffnet den Betriebsräten unter anderem ein Initiativrecht, gemeinsam mit dem Arbeitgeber die konkreten – auch psychischen – Gesundheitsgefahren der Beschäftigten zu analysieren.

Dabei kann der Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers auf Sachverständige zurückgreifen, da er selbst häufig das nötige arbeitsmedizinische Fachwissen nicht hat. Auch vom Arbeitgeber zur Prävention vorgesehene Schulungen zu dem sogenannten Burn-out berühren als arbeitsschutzrechtliche Organisationsmaßnahme Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Betriebsrats. Die entscheidende Rolle bei der Prävention spielen in der Unternehmenspraxis aber Arbeitsschutzausschüsse und Betriebsärzte.

Jörn Kuhn ist Rechtsanwalt bei Oppenhoff & Partner in Köln.

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