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Urteile Im Pool wird diskriminiert

29.01.2009 ·  Wenn Arbeitnehmer zeitweise keine Aufgabe haben, schieben Arbeitgeber sie gerne in „Stellenpools“ ab. Das geht nicht immer, entschied das Bundesarbeitsgericht und wertete die Praxis des Landes Berlin als Altersdiskriminierung.

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Das Land Berlin ist erneut vor einem obersten Gericht bei einer Klage um die Versetzung eines Mitarbeiters in den umstrittenen Stellenpool unterlegen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt urteilte am Donnerstag, eine Erzieherin dürfe nicht nur wegen ihres Alters von mehr als 40 Jahren in den Stellenpool versetzt werden. Das sei eine unzulässige Diskriminierung (8 AZR 906/07).

Durch die Altersregelung zu Unrecht benachteiligte Beschäftigte hätten einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht.

Ein Schmerzensgeld von 1000 Euro

Der klagenden Erzieherin dürfte so ein Schmerzensgeld von 1000 Euro zustehen. Das Landesarbeitsgericht hatte in der Vorinstanz das Land zur Zahlung einer Entschädigung von 1000 Euro an eine Erzieherin verurteilt. Dagegen hatte Berlin Revision eingelegt, die jedoch vom Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen wurde. Auch andere so „unzulässig diskriminierte“ Mitarbeiter könnten Anspruch auf Entschädigung haben.

In den Stellenpool des Landes Berlin werden Beschäftigte versetzt, für die es an ihrer bisherigen Arbeitsstelle keine Aufgabe mehr gibt und die innerhalb der öffentlichen Verwaltung an anderen Stelle arbeiten sollen.

Die Bundesrichter urteilten, das Land Berlin habe nichts dargelegt, „was die unterschiedliche Behandlung der Klägerin wegen ihres Alters rechtfertigt“. Die Darstellung des Landes, dass eine ausgewogene Personalstruktur hergestellt werden soll, genügte aus Sicht der Bundesrichter nicht. Berlin hätte konkret darlegen müssen, „wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl hätte erreicht werden sollen“, erklärte der Achte Senat.

In den Kindertagesstätten, wo die Klägerin beschäftigt war, sei die Auswahl für Versetzungen zum Stellenpool auf jene beschränkt gewesen, die zum 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten.

Erst im vergangenen September hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Beamte nicht in den Stellenpool versetzt werden dürften. Beamte müssten grundsätzlich „amtsangemessen beschäftigt“ werden.

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