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Urteile Diskriminierung in zwei Runden

16.02.2009 ·  Eine Sony-Managerin ist mit einer Diskriminierungsklage gescheitert - zum zweiten Mal. Das Landesgericht Berlin setzte sich dabei über Maßstäbe hinweg, die das Bundesarbeitsgericht vorgegeben hatte.

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am Donnerstag die Diskriminierungsklage einer Mitarbeiterin von Sony BMG zurückgewiesen - zum zweiten Mal. Die Klage der Marketingmanagerin, die mit ihrer Bewerbung für eine Beförderung gescheitert war, war schon einmal bis zum Bundesarbeitsgericht gegangen. Dort wurde der 36 Jahre alten Frau Recht gegeben und der Fall zurück nach Berlin verwiesen. Hier scheiterte die Klägerin auch im zweiten Anlauf (Az. 2 Sa 2070/08).

Die Parteien stritten vor allem über die Frage, welche Indizien ein Kläger für eine Diskriminierung präsentieren muss, damit sich die Beweislast umkehrt und der Beklagte beweisen muss, dass er nicht diskriminiert hat. Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil die Rechte der Klägerin gestärkt und die Anforderungen an Diskriminierungsindizien gesenkt: Die Gerichte dürften nicht zu strenge Anforderungen an diese Indizien stellen.

Die Frau behauptet, Sony habe ihr die Beförderung informell versprochen. Dann wurde ihre Schwangerschaft bekannt und ein männlicher Kandidat vorgezogen. Bei der Bekanntgabe der Stellenbesetzung sei sie dann auf ihre familiäre Situation hingewiesen worden und mit der Anmerkung getröstet worden, sie solle sich doch auf ihr Kind freuen.

Eine Schwangerschaft sei allein kein Indiz für eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, entschied das BAG damals. Aber die Managerin habe genug andere Indizien vorgetragen (Az. 8 AZR 257/07, F.A.Z. vom 25. April 2008). Das LAG erklärte diese Indizien nun abermals für nicht ausreichend.

Innerhalb des Gerichts scheinen sich die Richter nicht einig zu sein über die Aussagekraft von Statistiken. Nach Ansicht des 2. Senats, der die Klage der Managerin zurückwies, ist die Aussagekraft eher „begrenzt“. Damit widersprachen die Richter einem Urteil ihrer Kollegen des 15. Senats: Dieser hatte in einer Diskriminierungsklage gegen die Verwertungsgesellschaft GEMA entschieden, es sei zumindest ein deutliches Anzeichen für Diskriminierung, wenn von 27 Führungspositionen keine einzige mit einer Frau besetzt sei.

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