06.02.2008 · Das Urteil im Fall Webster muss die Fußballklubs nicht so sehr beunruhigen wie zunächst vermutet.
Von Johannes WertenbruchJoseph Blatter reagiert als Präsident des Internationalen Fußball-Verbandes (Fifa) auf den in der vorigen Woche im Fall Andrew Webster ergangenen Schiedsspruch des Internationalen Sportschiedsgerichts (Cas) wie Goethes Zauberlehrling, der die gerufenen Geister nicht mehr loswird. Die Fifa hat die rechtliche Grundlage für die Entscheidung des Cas mit Artikel 17 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern selbst geschaffen. Die nach Veröffentlichung des Schiedsspruchs im Profifußball eingetretene erste allgemeine Verunsicherung wird indes durch die Urteilsgründe nicht gedeckt. Denn der Cas stellt ausdrücklich klar, dass besagter Artikel 17 den längerfristig an einen Klub gebundenen Spielern auch nach Ablauf von drei Jahren kein Kündigungsrecht einräumt. Die Vorschrift regelt nur die sportrechtlichen Konsequenzen des von einem Spieler begangenen Vertragsbruchs. Insoweit werden in Artikel 17 Grundsätze für den vom Spieler an seinen alten Klub zu zahlenden Schadensersatz festgelegt.
Die sich im Falle eines Vertragsbruchs des Spielers nach nationalem Zivilrecht ergebenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Klubs werden durch Artikel 17 in keiner Weise berührt. Die ausschließlich verbandsrechtliche Legislativgewalt verschafft der Fifa ohnehin nicht die Möglichkeit des Vorstoßes auf das Gebiet der staatlichen Zivilgesetzgebung.
Die deutschen Bundesliga-Klubs können also einem Spieler, der vor Auslaufen des Vertrags sein Trikot abgeben will, per einstweiliger Verfügung das Anheuern bei einem anderen Klub untersagen. Die deutschen Gerichtsvollzieher haben schon einige Male durch Zustellung einer Unterlassungsverfügung das Training eines abtrünnigen Spielers bei einem anderen Klub beendet. Die Deutsche Fußball Liga (DFL) darf im Falle eines Vertragsbruchs die Freigabe zugunsten eines ausländischen Klubs ebenso wenig erteilen wie die Lizenz für einen anderen deutschen Klub. Andernfalls würde sich die DFL am Vertragsbruch des Spielers beteiligen und ebenfalls eine gerichtliche Verfügung provozieren. Das Gleiche gilt für die Fifa, sofern sie dem Deutschen Fußball-Bund und der DFL in dieser Hinsicht Weisungen erteilte.
Dass Klubs und Verbände in der Entscheidung des Cas zu Unrecht einen vom schottischen Nationalspieler Webster eingefädelten Angriff auf die Vertragsstabilität sehen, beruht auf der sprachlich missglückten Fassung des Artikels 17 des Fifa-Reglements. Insoweit sind jedenfalls die deutsche und die englische Version alles andere als gut abgefasst. Es wird nämlich terminologisch in Artikel 17 der unberechtigte Vertragsbruch als "Vertragsauflösung ohne triftigen Grund" bezeichnet. Ein Vertragsbruch führt selbstverständlich, wie auch der Cas bestätigt, nicht zu einer Aufhebung des Vertrags. Durch die Formulierung "Auflösung" wird ebenso wie mit dem Begriff "terminating a contract" in der englischen Fassung des Artikels 17 die unzutreffende Vorstellung geweckt, der Spieler habe nach drei Jahren ein Aufhebungsrecht. Diesem Irrtum sind die schottische Spielergewerkschaft (SPFA) bei der Beratung Websters und wohl auch sein schottischer Klub Heart of Midlothian erlegen. Webster hatte seinen Vertrag zunächst unter Behauptung eines wesentlichen Vertragsbruchs seines Klubs außerordentlich gekündigt. Der schottische Profi hatte dies damit begründet, dass er nach Beginn von Verlängerungsverhandlungen nicht mehr aufgestellt worden sei und der Mehrheitsaktionär des Klubs, Wladimir Romanow, sich in den Medien negativ über ihn geäußert habe. Auf Anraten der schottischen Spielergewerkschaft ließ Webster diese Vorwürfe fallen und stützte die Kündigung allein auf Artikel 17 des Fifa-Reglements. Heart of Midlothian unternahm keine rechtlichen Schritte gegen den Wechsel zum englischen Premier-League-Klub Wigan Athletic, sondern beschränkte sich auf die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung gegen den Spieler wegen Vertragsbruchs.
Da der Cas den Irrtum bezüglich der Existenz eines Kündigungsrechts unmissverständlich aufgedeckt und einen Vertragsbruch Websters dokumentiert hat, dürfte die praktische Bedeutung des Artikels 17 künftig gering sein. Dies gilt vor allem deshalb, weil die sich nach dieser Regelung ergebende Entschädigung - Webster muss (umgerechnet) rund 200 000 Euro an die Hearts in Edinburgh zahlen - wohl weit unter dem Marktwert des Spie-lers liegt. Es ist für die Klubs daher günstiger, auf der Grundlage des staatlichen Vertragsrechts den Vertragsbruch notfalls durch gerichtliche Verfügung zu unterbinden und für die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag den Marktwert als Ablösesumme zu verlangen. Im Übrigen setzt ein Transfer ohnehin das Plazet des nationalen Fußballverbands voraus, der aus den dargelegten Gründen bei noch laufenden Verträgen nicht mitspielen darf. Die Fifa muss infolge der Webster-Entscheidung der Nummer 17 des Status- und Transferreglements zwar nicht die mancherorts geforderte rote Karte zeigen, die Auswechselung gegen eine sprachlich unmissverständliche Fassung ist aber angezeigt.