09.05.2007 · Der Staat muss nicht jede Form der Selbständigkeit unterstützen, hat ein Gericht entschieden. Ein Online-Handel für Artikel zum Drogenanbau ist jedenfalls nicht förderungswürdig.
Für den Aufbau eines Online-Handels mit Zubehör zum Drogenanbau kann ein Langzeitarbeitsloser keine staatliche Förderung erhalten. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden. Die öffentliche Förderung einer selbstständigen Tätigkeit mit direktem Bezug zur Drogenszene sei nicht akzeptabel, erklärte das Gericht. Ein 27 Jahre alter Arbeitsloser hatte dem Gericht zufolge von der Arbeitsgemeinschaft (Arge) in Dortmund für sechs Monate ein Einstiegsgeld von 311 Euro monatlich erhalten, um sich ein Geschäft aufzubauen. Nach schleppendem Geschäftsstart lehnte die Arge es aber ab, das Geld weiter zu zahlen.
Die Klage des 27-Jährigen gegen diese Entscheidung wies das Sozialgericht Dortmund jetzt ab. Die Arge habe das Einstiegsgeld zu Unrecht bewilligt, daher könne es auch nicht weiter gewährt werden. Der Kläger und sein bislang weiter geförderter Geschäftspartner hätten mit ihrer Firma Produkte zum Anbau verschiedener Drogen wie Cannabis angeboten, beispielsweise Dünger, Samen und Aufzuchtkästen. Außerdem boten sie Zubehör für die Cannabis-Szene an. Mit den in seinem Shop angebotenen Artikeln bewege sich der Kläger zumindest am Rande der Legalität, erklärte das Gericht. Daher sei die öffentliche Förderung nicht akzeptabel. Sie stehe den staatlichen Bemühungen entgegen, den Drogenkonsum zu begrenzen.
(Aktenzeichen: Sozialgericht Dortmund S 22 AS 32/06)