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Sicherheit Dienstreise hinter Panzerglas

 ·  Wenn Mitarbeiter in Krisengebiete fliegen, ist es mit dem Kauf eines Flugtickets nicht getan. Die Sicherheitslage spielt in mehreren Ländern eine große Rolle. Unternehmen sollten auf den Ernstfall vorbereitet sein.

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Ein Video erzürnt die muslimische Welt - und in deutschen Unternehmen rotieren die Personalverantwortlichen. Eskaliert die Situation, sind Menschenleben in Gefahr? Die internationale Sicherheitslage kann sie nicht kaltlassen, schließlich sind die Mitarbeiter deutscher Unternehmen auf der ganzen Welt im Einsatz. Nicht nur, um Frieden zu sichern, Aufbauarbeit zu leisten oder Hilfsgüter zu verteilen. Auch in Krisenregionen machen Unternehmen Geschäfte. Dazu müssen sie Mitarbeiter entsenden oder zumindest für kurze Dienstreisen vorbeischicken.

Aufstände oder kriegsähnliche Zustände sind nicht die einzigen Gefahrenherde, auch eine hohe Kriminalität wie in Afrika oder Südamerika bringen Beschäftigte in Gefahr. Außerdem ist nichts so gefährlich wie das Leben selbst. „Das Unkalkulierbarste an Auslandsreisen sind Autounfälle“, berichtet Stephan Gabriel, Sicherheitsmanager des Reisesicherheitsdienstleisters International SOS. „Überfälle, Diebstähle, Entführungen - diese Risiken lassen sich durch Vorbereitung und Trainings minimieren“, sagt er. Aber der Straßenverkehr in einem fremden Land bewegt sich außerhalb jeder Kontrolle. Nicht selten schwanken Beschäftigte nach einem langen Flug in der Economy Class übermüdet in den Mietwagen und setzen ihn bei nächster Gelegenheit an eine fremde Stoßstange.

„Fürsorgepflichten des Arbeitgebers“

Vorsorge treffen, Risiko minimieren, das alles fällt unter die „Fürsorgepflichten des Arbeitgebers“, wie Arbeitsrechtler das nennen. Sie umfassen alles, was für den Schutz des Arbeitnehmers notwendig ist und für die von ihm in den Betrieb eingebrachten Sachen. Für die Konzerne gehört die Entsendung von Mitarbeitern - sei es auf eine kurze Dienstreise, sei es für einen jahrelangen Auslandsaufenthalt - zum Tagesgeschäft. Dort gibt es ganze Abteilungen, die sich nur um die Belange dieser Mitarbeiter kümmern. Medizinische Untersuchungen, Vorbereitungsgespräche, Einreise, steuerliche Fragen, Sicherheitsvorkehrungen, Kommunikation, Logistik und später die Wiedereingliederung in den Betrieb - die To-do-Liste bei Entsendungen ist lang.

Aber nicht überall haben sich diese umfassenden Pflichten schon rumgesprochen. „Besonders mittelständische Unternehmen sind sich ihrer Aufgabe und der juristischen Risiken oft nicht bewusst“, sagt Veit Voßberg, Arbeitsrechtler der internationalen Wirtschaftskanzlei Salans. Und Dominik Schaerer, General Manager von SOS, ergänzt: „In vielen Situationen fehlt das Verständnis dafür, wie weit die Rolle des Arbeitgebers geht.“ Eine Befragung von International SOS unter mehr als 700 Mitarbeitern weltweit scheint zudem ein altes Vorurteil zu belegen: Deutsche Unternehmen sind ganz vorn mit dabei, wenn es darum geht, Richtlinien für den Ernstfall auszuarbeiten - bei handfesten Vorbereitungen der Reisenden hapert es jedoch noch etwas. „Den Unternehmen fehlt ein Konzept, das über die Richtlinien hinausgeht“, sagt Schaerer. Besonders die Personalabteilungen sollten enger in die Planung eingebunden werden, zu oft blieben sie noch außen vor.

Gepackte Tasche neben dem Bett

Standardisierte Abläufe und Vorsichtsmaßnahmen sind essentiell, die gepackte Tasche neben dem Bett und der gepanzerte Dienstwagen gehören je nach Gefährdungslage zum Standardprogramm. Doch müssen Unternehmen im Ernstfall flexibel reagieren. Wenn - wie im Fall des Mohammed-Videos - ein Funke überspringt, der den Volkszorn vor Ort zum Lodern bringt, muss es schnell gehen. Dann laufen bei Dienstleistern wie International SOS die Drähte heiß, die Firmen wollen wissen, was sie zu tun haben.

“Ändert sich die Lage, trifft die Unternehmen zumindest eine Beratungspflicht“, sagt Rechtsanwalt Voßberg. Sie müssen dann den Mitarbeitern mit Rat und Tat zur Seite stehen - und im Ernstfall auch das Recht einräumen, wieder zurückzukommen. Dabei muss der Arbeitnehmer eine echte Wahl haben zu bleiben oder zu gehen. Wie frei diese Entscheidung ist, lässt sich nachher im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung natürlich schwer ermitteln. Voßberg rät Unternehmen grundsätzlich dazu, bei den Schutzmaßnahmen lieber eine Schippe draufzulegen - soweit das überhaupt geht. „Man kann keine ISO-Norm anwenden, wenn es vor Ort nur Eselkarren gibt“, sagt Stephan Gabriel lakonisch. Er weiß, wovon er spricht, gerade ist er aus Guinea-Bissau zurückgekehrt. Fünf Tage war er vor Ort, um die Sicherheitslage zu erkunden. Guinea-Bissau - noch nie gehört? Der westafrikanische Stat grenzt an Senegal und an Guinea und gehört zu den am geringsten entwickelten Ländern der Welt, aber auch dort schicken Unternehmen ihre Mitarbeiter hin, um Geschäfte zu machen.

Das Problem: Rechtlich ist in diesem Bereich vieles ungeklärt. Es gibt nur wenige höchstrichterliche Urteile und vieles hängt von der konkreten Situation in dem Krisengebiet an, von der Größe des Unternehmens und den Erfahrungen des Beschäftigten. „Im Kern geht es um eine Abwägung zwischen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Eigenverantwortung des Mitarbeiters“, sagt Voßberg. Und der Übergang ist fließend.

Auch der Mitarbeiter ist gefragt. Und überraschenderweise nehmen Kollegen ohne große Reiseerfahrung ihre Verantwortung ernster als die Weltenbummler. „Sie bereiten sich viel intensiver auf ihre Reise vor“, stellt Gabriel fest. Die Vielflieger denken dagegen, sie kennen schon alle Tücken.

Viele Unternehmen sind alarmiert

Umstritten ist etwa, inwieweit Unternehmen vor und während der Entsendung über sozial- und steuerrechtliche Konsequenzen aufklären müssen. Besonders kleinen Unternehmen wird dabei allerdings nicht zu viel zugemutet. So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vor knapp vier Jahren einen Mittelständler entlastet, der seinen entsandten Mitarbeiter nicht über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Tschechischen Republik aufgeklärt hat und der deshalb knapp 8600 Euro an die dortigen Steuerbehörden zahlen sollte (Az.: 8 AZR 161/08). Der Arbeitnehmer sei im eigenen Interesse gehalten, sich um steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu kümmern, entschied das Bundesarbeitsgericht im Januar 2009. „Dazu gehört bei einem Auslandseinsatz, sich über die steuerrechtlichen Folgen entweder beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater zu erkundigen.“ Zumindest müsse er gegenüber dem Arbeitgeber einen eventuellen Beratungsbedarf offenlegen, fanden die Erfurter Bundesrichter. Ob dies bei anderen - größeren - Unternehmen aber ebenso entschieden würde, daran hegt Arbeitsrechtler Voßberg Zweifel.

Die verheerende Naturkatastrophe in Japan und die Zerstörung des Atomkraftwerks in Fukushima haben die Pflichten des Arbeitgebers noch einmal in Erinnerung gerufen. Auch der arabische Frühling hat die Unbeherrschbarkeit von Krisen verdeutlicht. Wie flexibel Unternehmen reagieren müssen, zeigte sich auch in der unterschiedlichen Gefährdungslage, berichtet Schaerer. Während in Ägypten eine Evakuierung über den Luftweg schwer, aber nicht unmöglich war, mussten in Libyen die Mitarbeiter über den Seeweg nach Malta gebracht werden.

Mittlerweile sind viele Unternehmen alarmiert, die Fortbildungsveranstaltungen ausgebucht. Denn die rechtlichen Konsequenzen können vielseitig sein: Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht, können Arbeitnehmer sich weigern, ihre Arbeit vor Ort weiter zu erfüllen. Das Unternehmen muss dann trotzdem weiterzahlen. Viel schlimmer ist natürlich, wenn dem Mitarbeiter tatsächlich etwas passiert. Der Arbeitgeber muss dann zu seiner Verantwortung stehen: Bei Arbeitsunfällen greift zwar bis auf einige Ausnahmen die deutsche Unfallversicherung, welche die Behandlungskosten übernimmt und Schmerzensgeld zahlt. Aber Vermögens- und Sachschäden muss das Unternehmen ersetzen.

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Mit der Buchung des Hinflugs in ein Krisengebiet ist es nicht getan, die Pflichten von Unternehmen vor, während und nach einem längeren Auslandsaufenthalt sind mannigfaltig: -Pflichten zur Aufklärung von Gefährdungen im Ausland entweder durch Hinweise oder gar mit Trainingskursen über gesundheitliche Risiken, drohende politische Unruhen sowie über landestypische Sitten und Gebräuche -Vorsorgeuntersuchungen bei besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert. Abschluss von Auslandsunfallversichung und -krankenversicherung, wenn im Ausland besondere, die Gefahr erhöhende Umstände bestehen -Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten, der Unterbringung, Zollabfertigung sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise -Reduzierung von Risiken im Ausland durch Bus-Pendeldienste, Notfallhotlines, eventuell Personenschutz -Hilfe bei der beruflichen Wiedereingliederung, etwa durch Schulungen -Umstritten und von Fall zu Fall unterschiedlich sind die Pflichten zur Aufklärung über sozial- und steuerrechtliche Konsequenzen der Entsendung. Je größer ein Unternehmen, desto umfassender müssen die Informationen sein.

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Jahrgang 1976, Redakteurin in der Wirtschaft.

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