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Schwangerschaft und Recht Zur Entspannung gezwungen

20.03.2009 ·  Schwanger! Meist arbeiten Frauen dann erst mal weiter wie immer. Außer, ihr Beruf ist zu gefährlich. Einige Tätigkeiten verbietet das Gesetz. Von anderen können sich Schwangere freistellen lassen - nicht immer konfliktfrei.

Von Melanie Amann
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Schwanger! Meist arbeiten berufstätige Frauen dann erst mal weiter wie immer. Außer, ihr Beruf ist zu gefährlich. Einige Tätigkeiten verbietet das Gesetz. Von den anderen können sich Schwangere freistellen lassen. Nicht immer läuft das ohne Konflikte ab.

Die Rechtslage

Die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter regelt das Mutterschutzgesetz, kurz MuschG genannt. Abgesehen von der Mutterschutzphase sechs Wochen vor der Entbindung, gibt es noch zwei Kategorien von Arbeitsverboten: Das erste wird individuell vom Arzt verhängt, wenn Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind (§ 3 Absatz 1). Die andere Kategorie gilt ohne Attest und generell für besonders riskante Tätigkeiten (§ 4). Grundsätzlich dürfen Schwangere demnach nicht in besonders lauter, staubiger oder heißer Atmosphäre eingesetzt werden oder schwere körperliche Arbeit verrichten. Dann nennt der Gesetzgeber noch Beispiele für besonders problematische Jobs: Die Arbeitnehmerin darf nicht ständig Maschinen mit den Füßen betreiben, sie darf nach dem 5. Monat nicht ständig stehen und nach dem 3. Monat nicht auf "Beförderungsmitteln" arbeiten. Akkord- und Fließbandarbeit sind auch verboten.

Wie muss ein Attest aussehen?

Der Arzt kann der Schwangeren die Arbeit ganz oder nur teilweise, für die ganze oder nur einen Teil der Schwangerschaft untersagen. Der Gedanke hinter der Regelung ist: Eine Tätigkeit mag nicht unter ein generelles Arbeitsverbot fallen und nicht einmal objektiv gefährlich sein, aber bei einzelnen Frauen trotzdem für Beschwerden sorgen. Auch Mobbing kann der Grund für ein Beschäftigungsverbot sein, weil ständige Konflikte im Büro auch die Gesundheit von Mutter und Kind beeinträchtigen können. All dies muss der Arzt im Attest erläutern. Er muss in einer auch für Laien verständlichen Sprache präzisieren, welche Aufgaben für welchen Zeitraum tabu sind und weshalb.

Ist Widerspruch zwecklos?

Ist das Attest unterschrieben, darf die Frau nicht mehr arbeiten - selbst wenn sie will. Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Entscheidung des Arztes hat, kann er weitere Auskünfte verlangen. Er hat die Chance, das Arbeitsumfeld neu zu organisieren, Gefahrenquellen zu beseitigen oder die Schwangere auch anderweitig einzusetzen. Notfalls kann er auch ein zweites medizinisches Gutachten verlangen, allerdings auf eigene Kosten. Er kann die Beweiskraft eines Attests aber auch mit "nichtmedizinischen Mitteln" entkräften, hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Zahnarztes entschieden. Der hatte einen Detektiv eingesetzt, weil er einem Attest für eine schwangere Mitarbeiterin misstraute. Der Detektiv lieferte Beweise, dass die Schwangere entgegen der Aussage ihres Arztes lange gehen und stehen konnte und nicht nach einer Stunde Beschwerden hatte. Dann gibt es auch keine Lohnfortzahlung, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Wer zahlt?

Für das erste ärztliche Attest zahlt die Schwangere. Ihren Lohn bis zum Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes zahlt der Arbeitgeber weiter, und zwar in Höhe des Durchschnittsgehalts der letzten 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft begann (§ 11 MuSchG). Wenn der Arbeitgeber der Schwangeren allerdings eine andere, zumutbare Arbeit anbietet und sie grundlos ablehnt, dann verliert sie ihren Vergütungsanspruch, sagt das Bundesarbeitsgericht. Auch sonst bleibt der Arbeitgeber nicht auf den Personalkosten sitzen: Die Kasse erstattet das Gehalt der Schwangeren in voller Höhe. Das ergibt sich aus § 1 Absatz II AAG, dem "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung".

Was wird aus dem Jahresurlaub?

Für bezahlten Erholungsurlaub gilt § 17 MuschG, wonach man auch die Zeit des Arbeitsverbotes als Beschäftigungszeit werten muss. Wenn eine schwangere Arbeitnehmerin ihren Urlaub also vor Beginn ihrer Arbeitssperre noch nicht vollständig genommen hat, dann darf sie die restliche freie Zeit nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr noch einfordern.

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Jahrgang 1978, Redakteurin in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

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