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Rechtsprechung Urlaubsverlängerer fliegen - meistens

 ·  Von Urlaub bekommen die meisten Menschen nie genug. Doch irgendwann muss man pünktlich zurück zur Arbeit. Wer es damit nicht so genau nimmt, kriegt Ärger mit den Arbeitsgerichten, zeigt ein Beispiel.

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Urlaub ist die schönste Zeit. Und weil das so ist, bekommen die meisten Menschen nie genug davon. Dagegen stehen aber die Pflichten, die wir zu Hause haben. Vor allem die Arbeit, zu der jeder Arbeitnehmer pünktlich mit Ablauf des vereinbarten Urlaubs wieder erwartet wird. Und da verstehen die Arbeitsgerichte keinen Spaß: Wer eigenmächtig den Urlaub verlängert, fliegt. Eine solche Selbstbeurlaubung ist eine schwere Vertragsverletzung und rechtfertigt regelmäßig eine verhaltensbedingte, unter Umständen auch fristlose Kündigung. Und zwar auch ohne vorherige Abmahnung. Regelmäßig, wohlgemerkt. Es gibt Ausnahmen. Denn bei jeder Kündigung sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen.

Das zeigt eindrucksvoll eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 4 Sa 305/06). Eine Krankenschwester war bereits seit 17 Jahren in einem Klinikum beschäftigt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber wiederholt Sonderurlaub, um sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen. Nach diesem Vertrag war eine Verlängerung des Sonderurlaubs spätestens drei Monate vor dessen Ablauf zu beantragen.

Frist verstrichen, Pech gehabt

Diese Frist ließ die Krankenschwester verstreichen, da nun auch das jüngste Kind in die Schule gehen sollte. Doch die Schulbehörde machte ihr einen Strich durch die Rechnung: Sie befand, das Kind sei noch nicht schulfähig. Und das leider erst zwei Monate vor Ablauf des letzten Sonderurlaubs. Die postwendend beantragte Verlängerung lehnte die Klinik mit dem Hinweis auf die versäumte Frist ab. Als die Mutter trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Ganz klar: Die Krankenschwester hat ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Dennoch stellte das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Zu Recht! Im Rahmen der Interessenabwägung sprach wenig für die Klinik. Sie berief sich nur auf das Fristversäumnis, nannte keine betrieblichen Belange, die einer weiteren Beurlaubung entgegenstanden. Demgegenüber befand sich die Krankenschwester in einer echten Zwangslage.

Und: Das Urteil lässt keinen Spielraum für Missverständnisse. Urlaubsverlängerer machen weiterhin den Abflug - erst nach Hause und dann auch noch aus dem Arbeitsverhältnis.

Roland Lukas, langjähriger Vizepräsident des Arbeitsgerichts Frankfurt, arbeitet als selbständiger Konfliktlöser im Arbeitsrecht.

Quelle: F.A.Z., 25.08.2007, Nr. 197 / Seite C2
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