Welche Regeln gelten für Rauchverbote am Arbeitsplatz? Rechtsanwalt Andreas Ege über Betriebsvereinbarungen, Diskriminierungsschutz und Raucher im Regen.
Herr Ege, wie kann ich als Arbeitgeber ein rauchfreies Büro durchsetzen?
Wenn im Betrieb kein Betriebsrat existiert, kann ein Arbeitgeber jederzeit ein Rauchverbot verhängen. Das Verbot kann man nicht nur damit begründen, dass Rauchen den kontinuierlichen Arbeitsablauf stört, sondern auch damit, dass Rauchen aus Rücksicht auf nichtrauchende Kollegen zu unterlassen ist. Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber dessen Mitbestimmungsrechte achten und sich mit diesem über ein generelles Rauchverbot einigen. Im Regelfall wird dann eine Betriebsvereinbarung geschlossen.
Und wenn im Betriebsrat nur Kettenraucher sitzen, die sich darauf nicht einlassen wollen?
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass sich die Parteien darüber nicht einigen können. In einem solchen Fall müsste der Arbeitgeber in die sogenannte Einigungsstelle gehen, die dann eine Regelung zum Rauchverbot entwickelt. In jedem Fall ist zu beachten: Die Betriebsvereinbarung gilt nicht für leitende Angestellte. Um hier „Gleichbehandlung“ zu gewährleisten, kann mit Zustimmung des Betriebsrats eine Hausordnung erlassen werden, die ein Rauchverbot vorsieht. Die gilt dann für alle.
Kann ich als einzelner Nichtraucher meinen Arbeitgeber zwingen, ein Rauchverbot durchzusetzen?
Arbeitnehmer können natürlich verlangen, am Arbeitsplatz vor Gefahren für Leib und Leben geschützt zu werden. Ein Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz ergibt sich schon aus Paragraph 618 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen geboten ist. Der einzelne Nichtraucher kann aber maximal verlangen, dass der eigene Arbeitsplatz rauchfrei ist - ein generelles Rauchverbot für den ganzen Betrieb kann er alleine nicht erzwingen.
Haben umgekehrt auch die Raucher Rechte? Können sie per Betriebsvereinbarung gezwungen werden, im Regen zu rauchen?
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Klage eines Rauchers hin entschieden, dass Betriebsrat und Arbeitgeber einen großen Gestaltungsspielraum für Rauchverbote haben. Zwar muss das Verbot verhältnismäßig sein und die Interessen der Raucher berücksichtigen. Aber ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, mit entsprechenden Kosten zusätzliche „Raucherzimmer“ einzurichten, um den ungestörten Rauchgenuss der Mitarbeiter zu ermöglichen. Man darf die Raucher also auf Freiflächen verweisen, wenn dies keine Schikane ist. In der Regel sind für die Raucher Sitzgelegenheiten, Wind- und Wetterschutz notwendig, aber auch ausreichend.
Was tun, wenn sich die Leute nicht an das Verbot halten?
Betriebvereinbarungen können für solche Verstöße Geldbußen vorsehen, die in der Höhe natürlich angemessen sein müssen. Wenn ein rechtmäßiges Rauchverbot besteht, verletzt der Raucher auch eine vertragliche Nebenpflicht und kann abgemahnt werden. Eine Kündigung ist in der Praxis dagegen eher selten. Eine außerordentliche Kündigung ist aber denkbar, wenn etwa ein Mitarbeiter in einem Holz verarbeitenden Betrieb, in dem akute Brandgefahr besteht, gegen ein Rauchverbot verstößt oder wenn das Rauchen durch gesetzliche Sicherheitsvorschriften wegen Explosionsgefahr verboten ist.
Ein irisches Callcenter hat in Stellenanzeigen geschrieben: „Raucher brauchen sich gar nicht erst zu bewerben.“ Ist das ein Diskriminierungsfall?
Raucher sind nicht speziell durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschützt. Jemanden deshalb nicht einzustellen, stellt also keine Diskriminierung im Sinne des AGG dar. Trotzdem darf der Bewerber im Regelfall im Vorstellungsgespräch straflos lügen, wenn der Arbeitgeber fragt, ob der Bewerber Raucher ist. Die Frage ist nämlich nur zulässig, wenn ein inhaltlicher Bezug zu dem möglichen Job vorliegt. Der Arbeitgeber darf den Raucher daher weder entlassen, wenn die Wahrheit später ans Licht kommt, noch sollte er ihn ablehnen, falls der Raucher so ehrlich ist, sein Laster zuzugeben. Hier könnte der Arbeitnehmer wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts auf Schadensersatz klagen.
