01.03.2011 · Personalberater kontaktieren potentielle Kandidaten oft persönlich. Doch die können Ärger mit ihrem Arbeitgeber bekommen. Anwältin Doris-Maria Schuster von der Kanzlei Gleiss Lutz erläutert die rechtlichen Grenzen. Ein Interview.
Frau Schuster, Personalberater rufen meist während der Arbeitszeit im Büro an. Das dürfte dem Arbeitgeber wenig gefallen, kann er etwas dagegen tun?
Nein, denn grundsätzlich sind solche Anrufe zulässig. Dazu liegen schon mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs vor, die zu dem Ergebnis kommen, dass Headhunter dies dürfen. Allerdings gibt es ganz klare Grenzen, die sie beachten müssen, damit der Anruf nicht wettbewerbswidrig wird.
Was sind das für Grenzen?
Erlaubt ist ein Erstkontakt am Arbeitsplatz, und das kann sowohl am Festnetztelefon als auch auf dem Handy sein. Dabei muss sich der Headhunter erst einmal kurz vorstellen und sagen, worum es geht. Dann darf er nach dem Interesse des Arbeitnehmers an einer neuen Stelle fragen und eine kurze Stellenbeschreibung abgeben. Außerdem dürfen noch die weiteren Kontaktmöglichkeiten verabredet werden. Der Anruf darf aber nur wenige Minuten dauern. Verboten ist es, den Arbeitnehmer in ein längeres Gespräch zu verwickeln.
Wie waren denn bisher die Konstellationen, in denen das so entschieden wurde?
In einem Fall hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das Gespräch zu lang war, weil der Personalberater den angerufenen Arbeitnehmer erst einmal seinen Lebenslauf vorgehalten hat, um ihm zu zeigen, wie gut er schon informiert war. In einem anderen Fall beschäftigte die Richter, ob der Headhunter auch auf dem geschäftlichen Mobiltelefon anrufen darf. Ebenso wie das Telefon am Arbeitsplatz ist ja auch das Mobiltelefon ein Arbeitsmittel, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Da ging es um die Frage, ob nicht das Interesse des Arbeitgebers überwiegt, dass der Wettbewerber nicht den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz belästigt, den er finanziert. Die gerichtlich entschiedenen Fälle sind typischer Weise wettbewerbsrechtliche Fälle, in denen der Noch-Arbeitgeber gegen den potentiellen neuen Arbeitgeber klagt. Dabei verlangt er meist im einstweiligen Rechtsschutz ein Unterlassen dieser Telefonanrufe und teilweise auch Schadensersatz.
Wie hoch kann der Schadensersatz denn in solchen Konstellationen ausfallen?
Es gibt zwar im Grunde einen Schadensersatzanspruch, aber der Höhe nach lässt sich das sehr schwer feststellen. Denn das Abwerben eines Mitarbeiters an sich ist ja zulässig. Unzulässig ist nur das wettbewerbswidrige Abwerben. Solche Fälle leben eigentlich von den Unterlassungsverfügungen.
Drohen denn auch dem Arbeitnehmer, der sich auf so etwas einlässt und sich in der Mittagszeit mit einem Headhunter trifft, arbeitsrechtlichen Sanktionen?
Wenn das im vorgezeichneten Rahmen bleibt, drohen keine Sanktionen. Denn der Arbeitnehmer hat ja auch das Recht auf freie Berufswahl, und dazu gehört natürlich auch, dass er nicht sofort auflegt, wenn so ein Anruf eingeht. Natürlich muss er nach dem ersten Gespräch am Arbeitsplatz das weitere Vorstellungsgespräch außerhalb der Arbeitszeit führen.
Reicht dafür die Mittagspause, oder müssen sich Arbeitnehmer dafür extra frei nehmen?
Die Mittagspause reicht aus, die Pausen sind ja keine Arbeitszeit. Was ein Mitarbeiter in seiner Pause macht, ist ihm überlassen. Wenn der Mitarbeiter flexible Arbeitszeiten hat und sie frei festlegen kann, dann kann er auch mal zwei Stunden wegbleiben, wenn er die Zeit nachher wieder hereinholt. Was anderes gilt nur dann, wenn er ohnehin schon gekündigt hat oder ihm gekündigt ist. Dann hat er einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Vorstellungsgespräche.