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Mutterschutz In anderen Umständen arbeiten

26.06.2007 ·  Eine Schwangerschaft stellt nicht nur das Leben der werdenden Mutter auf den Kopf, sondern oft auch den Betriebsalltag. Dann beginnt die Suche nach einer Vertretung, oft aber auch ein Konflikt über Gehalt und Aufgaben der Schwangeren. Ein Überblick über die Rechtslage.

Von Swantje Wallbraun
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Wann muss eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft melden?

Eine Frist für die Meldepflicht schreibt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht vor. Stattdessen heißt es, die Schwangere "soll" den Arbeitgeber informieren, sobald "ihr Zustand" ihr bekannt ist. Das sollte sie tatsächlich möglichst bald tun, erst dann greift das Mutterschutzgesetz. Dann muss der Arbeitgeber die Schwangerschaft auch einer Angestellten beim Amt für Arbeitsschutz und dem Betriebsrat melden, damit sie überwachen können, ob alle Schutzvorschriften für die werdende Mutter eingehalten werden.

Darf man Schwangere entlassen?

Nein. Das Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung (§ 9 MuSchG) gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste und die Mitarbeiterin ihn innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung darüber informiert. Sie ist auch dann geschützt, wenn der Arbeitgeber "sowieso" in großem Umfang Personal abbaut und ihre Stelle eigentlich streichen wollte. Ausnahmen gelten höchstens in Härtefällen, wenn die gesamte Abteilung oder der Betrieb geschlossen wird. Die Mitarbeiterin selbst kann aber während der Zeit des Mutterschutzes kündigen.

Welche Arbeiten darf die Schwangere nicht mehr machen?

Alle, die körperlich anstrengend sind oder bei denen die Frau Staub, Dämpfen, großer Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm ausgesetzt ist. Eine schwangere Flötistin zum Beispiel durfte nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt für die Dauer der Schwangerschaft nur noch bei leisen Musikstücken mitspielen (Az. 22 Ca 11214/04). § 4 Absatz 2 Mutterschutzgesetz enthält eine Liste von Tätigkeiten, die der Gesetzgeber für besonders gefährlich für Mutter und Kind hält: etwa Arbeiten, bei denen man sich oft strecken und bücken muss. Auch Nachtarbeit ist verboten.

Wenn die Schwangere anstrengende Aufgaben trotzdem erledigen will, darf der Chef oder ein Arzt ihr das verbieten?

Grundsätzlich muss die Frau den Mutterschutz nicht in Anspruch nehmen. Sie kann sich auch dafür entscheiden, bis zum Tag der Geburt voll weiterzuarbeiten. "Allerdings kann der Arbeitgeber während der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung die Arbeitsleistung der Frau ablehnen - jedenfalls dann, wenn er sich dabei am Mutterschutzgesetz orientiert und die Tätigkeit für gefährlich für die Schwangere hält", sagt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Auch ein Arzt kann unabhängig vom Arbeitswillen der Schwangeren ein Beschäftigungsverbot aussprechen, das für den Arbeitgeber rechtlich bindend ist.

Das Beschäftigungsverbot bedeutet nicht, dass die Frau zu Hause bleiben muss: Es kann auch nur für einzelne Tätigkeiten gelten. Wenn der Arbeitgeber die Angestellte an einer anderen Stelle einsetzen kann, die weniger belastend ist, darf sie weiterarbeiten.

Kann die Frau einen weniger anstrengenden Job ablehnen, wenn er ihr nicht gefällt?

Normalerweise ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers begrenzt: Er kann den Angestellten keine Aufgaben geben, die nichts zu tun haben mit der Arbeit, für die sie eingestellt wurden. Darf eine Schwangere ihre eigentliche Tätigkeit aber nicht mehr ausüben, muss sie in Kauf nehmen, vorübergehend etwas anderes zu tun: Sie soll den finanziellen Schaden, der dem Arbeitgeber droht, möglichst gering halten.

So kann eine schwangere Stewardess verpflichtet sein, am Schalter oder im Büro zu arbeiten, vielleicht auch in einer anderen Stadt. Wenn die lange Anfahrt zum neuen Einsatzort für die Schwangere aber zu beschwerlich wird, darf sie zu Hause bleiben. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Münchner Flugbegleiterin entschieden, die am Sitz ihrer Fluglinie in Berlin arbeiten sollte. Ab dem fünften Schwangerschaftsmonat, meinten die Richter, sei die Anreise eine zu große Strapaze (Az. 5 AZR 174/98).

Die Mitarbeiterin kann aber nicht gezwungen werden, Urlaub zu nehmen, auch wenn sich kein geeigneter Ersatzjob findet.

Bekommen Schwangere weiter ihr volles Gehalt? Auch wenn sie krank werden oder nicht die volle Leistung bringen?

Das Gehalt werdender Mütter darf nicht gekürzt werden, auch nicht wenn sie infolge der Schwangerschaft andere, weniger ertragreiche Aufgaben übernehmen. Die Schwangere soll auch keinen finanziellen Nachteil erleiden, wenn ein Arzt ihr die Arbeit wegen gesundheitlicher Risiken für sie oder das Kind verboten hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber einen "Mutterschutzlohn" in Höhe des Durchschnittsgehalts der vergangenen 13 Wochen zahlen (§ 11 Absatz 1 MuSchG).

Diesen Anspruch hat die Schwangere aber nur, wenn sie allein aufgrund des Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten kann. Wird sie aber krank - und sei es infolge der Schwangerschaft -, hat sie nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die endet im Gegensatz zum Mutterschutzlohn nach sechs Wochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arzt also prüfen, ob eine schwangere Frau wegen Komplikationen krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder ob sie - ohne krank zu sein - nicht arbeiten sollte, um Schäden für ihre Gesundheit oder die des Kindes zu verhindern (5 AZR 135/94). Ist die Frau krank, muss der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn nicht zahlen, egal ob auch ein Beschäftigungsverbot besteht.

So hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2003 im Fall einer schwangeren Verkäuferin entschieden. Die Frau hatte schon eine Fehlgeburt gehabt und musste befürchten, dass ihr zweites Kind missgebildet war. Wegen der psychischen Belastung hatte die Ärztin der Frau ein Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft erteilt. Die Richter lehnten einen Anspruch auf Mutterschutzlohn ab: Die Schwangerschaft sei nicht die alleinige Ursache dafür, dass die Frau nicht arbeiten könne (Az. 5 Sa 833/02).

Zahlt der Arbeitgeber auch während der Schutzfristen vor und nach der Geburt?

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung bezieht die Frau keinen Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber, sondern das "Mutterschaftsgeld" der Krankenkasse. Wenn aber der Höchstsatz von 13 Euro am Tag geringer ist als das durchschnittliche Nettogehalt der Frau, muss der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld aufstocken - unabhängig davon, ob die Frau krankgeschrieben ist.

Profitiert die Schwangere auch von Gehaltserhöhungen oder Boni?

Schwangere Mitarbeiter sollen auch bei Gehaltserhöhungen und Boni so behandelt werden, als hätten sie während der Schutzfristen voll gearbeitet. Wird das Gehalt der Schwangeren während der Schutzfristen erhöht, bekommt sie mehr Mutterschutzlohn.

Das Bundesarbeitsgericht hat etwa einer Angestellten Recht gegeben, die am Jahresende die gleiche ergebnisbezogene Sonderzahlung wie ihre Kollegen verlangte. Der Arbeitgeber hatte bei der Berechnung der Sonderzahlung das Jahresgehalt der Mitarbeiter zugrunde gelegt und die drei Monate, in denen die Frau im Mutterschutz war, nicht eingerechnet. "Die Klägerin erhält wegen der Mutterschutzfristen eine geringere Vergütung als die männlichen Arbeitnehmer", stellten die Richter fest und erklärten die Berechnungsmethode des Chefs für unwirksam (10 AZR 425/ 05).

Ähnliches hat das Bundesarbeitsgericht zum Thema Urlaub entschieden. Sieht ein Arbeitsvertrag vor, dass Angestellte im laufenden Jahr mindestens drei Monate gearbeitet haben, bevor sie Urlaubsgeld in Anspruch nehmen können, dann zählt auch die Zeit des Mutterschutzes als Arbeitszeit (9 AZR 353/01).

Gilt das auch für den Erziehungsurlaub?

Beim Erziehungsurlaub, auch Elternzeit genannt, stellt sich die Frage nach Urlaubsgeld oder Jahressonderzahlungen nicht, weil man in dieser Zeit kein Gehalt bekommt, allenfalls das staatliche Elterngeld. Zudem können sowohl Mutter als auch Vater Elternzeit nehmen. Wenn der Arbeitgeber die Fehlzeiten bei der Berechnung der Gehälter außer Acht lässt, liegt darin nicht zwangsläufig eine Benachteiligung von Frauen, auch wenn diese überwiegend die Elternzeit nutzen.

Das zeigt das „Cadman-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (C-17/05): Eine Britin wehrte sich dagegen, dass ihr Arbeitgeber den Lohn seiner Angestellten im Verhältnis zum Dienstalter erhöhte. Das Gericht fand daran nichts auszusetzen: Das Kriterium des Dienstalters honoriere die Berufserfahrung der Mitarbeiter.

Darf die Mutter sofort nach der Entbindung wieder arbeiten?

Auf die Schutzfrist von sechs Wochen vor dem Geburtstermin darf die Schwangere verzichten - wenn sie möchte, kann sie bis zum Tag der Entbindung arbeiten. Ist das Kind da, verordnet ihr der Gesetzgeber aber eine Auszeit: Für acht Wochen darf die Mutter nicht arbeiten, und der Chef darf sie nicht beschäftigen. Tut er es trotzdem, droht ihm eine Geldbuße.

Quelle: F.A.Z., 23.06.2007, Nr. 143 / Seite C2
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