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Donnerstag, 16. Februar 2012
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Mobbing Die Feinde in meinem Büro

04.10.2006 ·  Mobbing am Arbeitsplatz ist verboten. Die Opfer können sogar vor Gericht auf den Schutz ihres Arbeitgebers pochen. Das Problem stellt mal wieder die Umsetzung dar: Denn die Beweislast liegt bei den Betroffenen. Experten raten deshalb zu einem Mobbingtagebuch.

Von Jochen Zenthöfer
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Sieben Frauen Tag für Tag, jahrelang in einem Raum - das war ein ganz schöner Zickenverein. Da wurde reichlich gelästert. Und die Chefin, die ab und zu auftauchte, wußte uns gut gegeneinander auszuspielen", berichtet Lea Klemke über ihre Ausbildung in einer Schneiderei in Norddeutschland. So verbreitete eine Kollegin das Gerücht, Klemke sei lesbisch. Auch ihre privaten Kaffeebecher verschwanden immer wieder spurlos. Als sich die Auszubildende schließlich bei ihrer Chefin beschwerte, reagierte diese kühl: "Sie sind aber auch kein Kind von Traurigkeit. Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen." Damit befand sich Klemke, die ihren richtigen Namen nicht in der Zeitung lesen möchte, in der Mobbingfalle: Zwei Jahre lang erlitt sie alle Demütigungen schweigend.

Dabei hätte sie sich juristisch wehren können. Denn die Rechtslage ist klar: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Ehre und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Nach Paragraph 75 Betriebsverfassungsgesetz sind "alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln". Der Arbeitgeber muß durch eine entsprechende Organisation der Betriebs- und Arbeitsstrukturen Mobbing ausschließen. Das heißt: Er darf selbst nicht aktiv mobben, er darf aber auch nicht - passiv duldend - mobben lassen. Vielmehr ist er verpflichtet, Abhilfe zu schaffen, bis hin zur Abmahnung und Kündigung eines mobbenden Mitarbeiters. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von konkreten Ansprüchen, die Opfer geltend machen können. So hätte Klemke von ihrer Gerüchte verbreitenden Kollegin verlangen dürfen, die Äußerung, sie sei lesbisch, betriebsöffentlich zu widerrufen. Für die Kaffeetassen gibt es einen Anspruch auf Schadenersatz. Sogar einer außerordentlichen Eigenkündigung hätte das Arbeitsgericht vermutlich zugestimmt - und Ersatz für die Aufwendungen eines neuen Bewerbungsverfahrens bewilligt.

Umfangreiche Rechte

Diese umfangreichen Rechte sind durch das Ende August in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch einmal erweitert worden. Mit dem Begriff "allgemeine Belästigung" wird nun erstmals Mobbing in einem Gesetz erwähnt. Allerdings muß die Belästigung im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsmerkmal stehen, um Rechtsfolgen auszulösen. Das heißt: Wäre Lea Klemke gemobbt worden, weil sie sich als Jüngste dazu anbot, läge eine allgemeine Belästigung im Sinne des AGG vor. Auch Hänseleien, weil sie schlecht sehen kann (Behinderung), Vegetarierin ist (Weltanschauung) oder häufig wechselnde Partnerschaften hat (sexuelle Identität), sind diskriminierend.

Doch wie so oft sind Rechtslage und tatsächliche Situation zwei Paar Schuhe. Wer will schon, daß durch den Widerruf einer Äußerung auch das gestreute Gerücht erneut im Raum steht? Lassen sich für die fehlenden Kaffeetassen überhaupt Täter ermitteln, oder hat keiner was gesehen? Problematisch ist: Wer gemobbt wird, muß es beweisen - und das kann schwierig werden, da der Zeugenbeweis oft ausfällt. Hätte Klemke nach ihrer Kündigung eine Chance auf dem schwierigen Lehrstellenmarkt gehabt? War also ihre Entscheidung, den Kopf einzuziehen, taktisch klug?

Opferverbände raten zur Offensive

Opferverbände raten zu einem offensiven Umgang mit dem Thema, vom "Mobbingtagebuch" bis hin zu einer schriftlichen Beschwerde beim Vorgesetzten (siehe Kasten). Damit hätte Lea Klemke einen Beweis für ihre Bemühungen gehabt. Das ist wichtig für den Bezug von Arbeitslosengeld nach einer Eigenkündigung oder im Rahmen eines Prozesses.

Ein Mobbingopfer kann dabei aber nicht mit solch hohen Entschädigungssummen rechnen, wie sie vor kurzem aus England gemeldet wurden. Dort wurde einer Bankangestellten, die vier Jahre lang systematischem Mobbing durch Vorgesetzte und Angestellte ausgesetzt war, Schadenersatz in Höhe von 1,2 Millionen Euro zugesprochen. In Deutschland erhielt eine Arbeitnehmerin aus Sachsen in einem vergleichbaren Fall gerade einmal 32 000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz für künftige finanzielle Einbußen aufgrund bleibender Schäden. Nur 15 000 Euro bekam ein ehemaliger Bankvorstand, als er nach einer Umstrukturierung jahrelang benachteiligt wurde und von seinem Einzelbüro an einen Schreibtisch in der Schalterhalle weichen mußte. Das Landgericht Mainz nahm hier eine schwere Ehrverletzung an, da der Abstieg des Opfers für die Mitarbeiter und die Kunden unübersehbar wurde. Immerhin entwickelte sich die Umsetzung für den Banker noch zum Vorteil - er konnte die Schikane beweisen.

An Beweisproblemen scheiterten in der Vergangenheit viele Klagen. So reichten negative dienstliche Beurteilungen bei einem Polizisten aus Baden-Württemberg alleine nicht aus. Offensichtlich sollte ein weniger qualifizierter Kollege auf eine Beförderungsstelle geschoben werden. Das OLG Stuttgart meinte, daß bei an sich rechtmäßigem Handeln, wie einer Beurteilung, Mobbing nur dann anzunehmen ist, wenn dahinter "ausschließlich ein Schikanewillen steht". Das aber sei nicht erkennbar gewesen. Seit dem Urteil fragen sich nicht nur Rechtsanwälte, wie man diese geforderte Ausschließlichkeit überhaupt beweisen kann. Auch Lea Klemke beschäftigt sich weiter mit dem Thema: Sie studiert inzwischen Psychologie. Geschneidert wird nur noch in der Freizeit - und dann alleine.

Quelle: F.A.Z., 30.09.2006, Nr. 228 / Seite C2
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