01.08.2009 · Bald treten neue Regeln für Managergehälter in Kraft. Aber nicht einmal Juristen werden schlau aus manchen Vorgaben. Und jenseits der Vorstandsebene bleibt vieles beim Alten.
Von Melanie AmannWie war das noch mal? „Der Realitätsverlust und der Zynismus mancher Führungskräfte erschüttern mich immer wieder“, klagte Frank-Walter Steinmeier auf dem Höhepunkt der Finanzkrise über maßlose Banker-Boni. Ebenso sein Ministerkollege Peer Steinbrück: „Die gesellschaftlichen Kosten steigen, wenn Bankmanager jedes Maß bei ihrer Vergütung verloren haben, obwohl sie keine Leistung erbracht haben.“
Nun ist den Worten ein Gesetz gefolgt: Bald tritt das Gesetz zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen in Kraft. Ob sich Politiker dann weniger ärgern müssen, ist fraglich. Das neue Recht lässt Lücken. Und manche Details verstehen auch Juristen nicht.
Kein Eingriff in bestehende Verträge
Zunächst ist klar: In bestehende Verträge greift das Regelwerk nicht ein, es betrifft nur künftige Vereinbarungen. Feste Obergrenzen für Gehälter sind vom Tisch, aber für „außergewöhnlichen Situationen“ soll der Aufsichtsrat eine Deckelung vereinbaren. Die Vergütungsregeln gelten auch nur für Vorstände von Aktiengesellschaften. GmbH-Geschäftsführer sowie Angestellte und Führungskräfte der unteren Ebenen müssen sich darum nicht scheren – mag der Deutsche Führungskräfteverband auch warnen, dass mit der Zeit viele Regeln zu ihnen „durchdiffundieren“.
Was ändert sich also? Vor allem § 87 Absatz 1 Aktiengesetz, der bisher schon die Festlegung der Vorstandsbezüge regelte. „Der Gesetzgeber hat aufgeschlüsselt, welche Kriterien für ein angemessenes Gehalt gelten“, sagt Joachim von Falkenhausen, Anwalt in der Kanzlei Latham & Watkins. Bisher gab es zwei: Die „Aufgaben“ der Person und die „Lage der Gesellschaft“. Künftig soll auch die „Leistung“ ein Maßstab sein, und die „übliche Vergütung“, die man nicht „ohne besondere Gründe“ überschreiten darf.
Für Himmelfahrtskommandos gibt weiterhin Zuschläge
„Diese sprachlichen Details bieten kaum Sprengstoff“, sagt von Falkenhausen. „Jeder Aufsichtsrat, der seine Aufgabe ernst nimmt, hat die Vergütung schon immer an diesen Kriterien orientiert, jetzt werden sie verrechtlicht.“ Welche Summe „üblich“ sei, entscheide der Markt, sagt der Anwalt. Würde ein Vorstand eingestellt, der auch im Ausland arbeiten könnte, dürften auch die hohen amerikanischen Summen ein Maßstab sein. Und Abweichungen nach oben könne man mit „besonderen Gründen“ erklären. So ließe sich auch der umstrittene Bonus an den HSH-Nordbank-Chef Dirk Jens Nonnenmacher rechtfertigen, sagt der Anwalt: „Wer ein Himmelfahrtskommando übernimmt, dem kann man auch nach neuem Recht einen Zuschlag geben.“
Andreas Merkner, Rechtsanwalt in der Kanzlei Shearman & Sterling weist darauf hin, dass sich die „Üblichkeit“ des Gehalts nicht nur nach der Vergütung in Unternehmen der gleichen Branche und Größe richten kann: „Es kann auch das Vergütungssystem berücksichtigt werden, das in dem konkreten Unternehmen existiert.“ Mit unbestimmten Begriffen wie Angemessenheit oder Üblichkeit berge das neue Recht jedenfalls viele Unsicherheiten.
Boni langfristiger ausrichten
Die haarigste Frage ist aber aus Sicht vieler Juristen, wie künftig die variable Vergütung von Vorständen – Stichwort: Bonus – aussehen soll. Das neue Recht zwingt die Aufsichtsräte, diesen Teil des Gehalts an einer „nachhaltigen Unternehmensentwicklung auszurichten“, auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage. Aktienoptionen dürfen erst nach vier Jahren genutzt werden – das Ende des Jahresbonus?
„Ein Jahresbonus dürfte nicht ausgeschlossen sein“, sagt Andreas Merkner. „Entscheidend ist, dass die gesamte Vergütungsstruktur einen langfristigen Verhaltensanreiz schafft. Der Gesetzgeber wollte Ausschläge nach oben verhindern, die nur auf der Erreichung kurzfristiger Renditeziele beruhen.“
Die Unternehmen dürften weiter einzelne Erfolge honorieren, solange sie langfristig wirkten. Zum Beispiel dürfe eine erfolgreiche Transaktion honoriert werden, sagt Merkner. Schließlich müsse die Vergütung im angemessen Verhältnis zur „Leistung“ stehen. „Das schließt aber Ausschläge nach unten für schlechte Arbeit ein“, warnt Merkner. Vergütungsberater müssten nun Modelle entwickeln, wie eine langfristige Performancebetrachtung in die Praxis umgesetzt werden kann. „Die Verträge werden also komplizierter und das Verfahren teurer“, sagt Merkner.
Topverdiener aus der zweiten Reihe nicht betroffen
Von Falkenhausen hält es für einen „Systemfehler“, dass die Politik nur die Vorstandsvergütung aufs Korn genommen hat. „Für Investmentbanker in der zweiten Reihe sind kurzfristige Anreize weiter zulässig. Manche dieser Mitarbeiter verdienen schon jetzt mehr als manches Vorstandsmitglied.“ Eine Kontrolle sei aber mittelbar möglich: „Zum Beispiel muss der Aufsichtsrat prüfen, ob der Personalvorstand seine Pflichten vernachlässigt hat und wegen zu hoher Gehälter Gesellschaftsvermögen verschwendet wurde.“
Es geht doch ganz einfach!
Jürgen Wenz (satyrffm)
- 01.08.2009, 12:51 Uhr
Langfristige Ausrichtung - das nächste Problem!
M K (martin1964)
- 01.08.2009, 15:07 Uhr
Neue Regeln, altes Spiel
Volkmar Grombein (Solitaire)
- 01.08.2009, 18:13 Uhr
Melanie Amann Jahrgang 1978, Redakteurin in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
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