31.10.2007 · Ein Recht auf Arbeit soll es auch nach dem 60. Lebensjahr geben - sagen die Piloten der Lufthansa. Sie wollen länger fliegen, als ihr Tarifvertrag erlaubt. Die Flugkapitäne hoffen auf die neuen Antidiskriminierungsregeln.
Von Corinna BudrasDie Aussicht auf den wohlverdienten Ruhestand versetzt so manchen Arbeitnehmer in Verzückung. Der Schreibtisch ist noch nicht leergeräumt, da machen sich viele schon Gedanken über die freie Zeit danach, buchen Fernreisen oder stöbern im Seniorenprogramm der Hochschulen. Andere empfinden die neue Freiheit als eine Strafversetzung in den Müßiggang - und ziehen dagegen vor Gericht. Erst MItte Oktober hat das Hessische Landesarbeitsgericht eine Klage von drei Piloten der Deutschen Lufthansa abgeschmettert (Az.: 17 Sa 809/07). Sie müssen ihren vorgezogenen Ruhestand mit 60 Jahren akzeptieren - wenn das Bundesarbeitsgericht die Sache nicht doch noch anders beurteilt.
Den Erfurter Bundesrichtern ist die Sachlage jedenfalls bestens bekannt: Schon im Jahr 2004 haben sie die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für zulässig erklärt (Az.: 7 AZR 589/03). Sie diene der Sicherheit des Flugverkehrs, entschieden die Richter damals. Schließlich steige mit zunehmendem Lebensalter das Risiko unerwarteter Fehlreaktionen und Ausfallerscheinungen. Sie verwiesen dabei auf Empfehlungen im internationalen Luftverkehr, nach denen Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nur noch eingeschränkt eingesetzt werden sollen. "Diese Altersgrenze für Piloten in einem Tarifvertrag ist daher nicht sachfremd oder willkürlich, sondern nach wie vor von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt", stellte das Bundesarbeitsgericht damals klar.
Das sehen die Piloten anders
Das sehen die klagenden Piloten naturgemäß anders. Sie wollen bis zum 65. Lebensjahr hoch hinaus und fühlen sich dazu auch körperlich noch imstande. Von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko und einer Gefahr, während eines Fluges akut zu erkranken, könne wegen der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen keine Rede sein, argumentieren sie. Dazu genüge auch schon ein Blick in die Cockpits anderer Lufthansa-Linien: Bei der Regionalgesellschaft Cityline und der Lufthansa-Frachttochter Cargo dürfen die Piloten bis 65 Jahre an den Steuerknüppel.
Das Verfahren mag vor drei Jahren nicht positiv für die Piloten ausgegangen sein, doch seither hat sich viel getan: Die Flugkapitäne schöpfen neue Hoffnung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das seit August 2006 in Kraft ist. Darin wird Arbeitgebern eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters untersagt. Dabei ist fraglich, ob das AGG wirklich so viel weiterhilft. Nur einen Tag nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts äußerte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) ebenfalls zur Zulässigkeit von Altersgrenzen - und hatte grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden (Az.: C-411/05 - "Palacios"; F.A.Z. vom 17. Oktober: Europäisches Gericht billigt Altersgrenzen).
Geklagt hatte ein damals 65 Jahre alter Manager, der sich von den spanischen Tarifregeln in den Zwangsruhestand versetzt fühlte. Die Richter allerdings billigten die Altersgrenze: Sie sei Teil eines nationalen Programms, mit dem eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen gefördert werden solle. Der EuGH akzeptierte das Argument der Beschäftigungsförderung ohne tiefere Überprüfung. Ihm reichte schon aus, dass die Maßnahmen "nicht unvernünftig" sind.
Eine echte Überraschung
Für den Kölner Hochschullehrer Ulrich Preis ist diese Entscheidung eine echte Überraschung, gibt es doch kaum eine Regelung, die eindeutiger diskriminiere als die Altersgrenzen. Nicht nur tarifliche, auch gesetzliche Regelungen seien künftig unbedenklich. Vor rund zwei Jahren zeigten sich die Luxemburger Richter noch wesentlich unnachgiebiger: In der heftig kritisierten Entscheidung im Fall "Mangold" kippten sie im November 2005 eine deutsche Regelung zur einfacheren Befristung älterer Mitarbeiter - und sorgten damit für einen Aufruhr unter Arbeitgebern und Juristen. Die Richter sahen in dem Verbot der Altersdiskriminierung nämlich nichts Geringeres als einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Die Folge: Nationales Recht, das diesem Prinzip entgegensteht, darf nicht angewandt werden.
In der neuen Entscheidung gibt sich der EuGH weniger streng. Nach Ansicht des Arbeitsrechtlers Preis schreckt er nun davor zurück, mit dem Verbot der Altersdiskriminierung zu weit in die Arbeits- und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten einzugreifen. Allerdings seien damit die konkreten Probleme noch nicht gelöst. "Wie beurteilt der EuGH Altersgrenzen, wenn keine wirtschaftliche Absicherung vorhanden ist? Und wie werden Diskriminierungen beurteilt, für die keinerlei sachliche Rechtfertigung erkennbar ist?", fragt der Hochschullehrer.
Ähnlich vorsichtig äußert sich auch der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing. "Die Lufthansa hat nach dieser Entscheidung bessere Karten", sagt er. Allerdings seien noch viele Fragen offen. Das Gericht habe schließlich nur über tarifliche Altersgrenzen entschieden. Ob das Gleiche auch für die gängigen Klauseln in Einzelverträgen gelte, sei fraglich. "Der Arbeitgeber müsste dann darlegen, dass er diese Regelung aus beschäftigungspolitischen Gründen eingefügt habe", warnt Thüsing. Und das sei im Einzelfall kaum möglich. Bei einem rüstigen 65 Jahre alten Mitarbeiter könne man schließlich kaum mit der generellen Rechtfertigung kommen, ältere Arbeitnehmer seien nicht mehr so leistungsfähig. Der Stuttgarter Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer sieht das jedoch weniger eng. Schließlich könne der Arbeitgeber auch damit argumentieren, dass er ältere Mitarbeiter aus sozialer Verantwortung für die jüngeren Kollegen in den Ruhestand schicke, sagt der Anwalt aus der Kanzlei Gleiss Lutz. "Sonst könnte der Arbeitgeber gar keine Personalpolitik mehr betreiben." Der Jurist Felipe Temming von der Universität Köln bemängelt dagegen, das Verbot der Altersdiskriminierung werde durch das Urteil "weichgespült": "Der Schutz vor Altersdiskriminierungen im Erwerbsleben könnte so vollkommen zur Disposition gestellt werden."
Dass man mit Altersgrenzen auf die Nase fallen kann, hat jedoch auch die Lufthansa bereits zu spüren bekommen. Schon Jahre vor dem AGG erklärte das Bundesarbeitsgericht im Juli 2002 eine tarifvertragliche Altersgrenze von 55 Jahren für Kabinenpersonal für unwirksam (Az.: 7 AZR 140/01). Geklagt hatte eine Stewardess, die wegen Sicherheitsbedenken mit 55 Jahren aus den Flugzeugen verbannt werden sollte. Dieser Grund sei nur vorgeschoben, fanden die Richter damals - und zitierten dabei die höhere Altersgrenze von 60 Jahren im Cockpit.
Verglichen mit den damaligen Regeln für die Stewardessen, dürfen die Piloten wesentlich länger ihre Runden drehen - und haben es wahrscheinlich auch danach noch besser als ihre Kolleginnen: Im Alter zwischen 60 und 65 Jahren bekommen sie noch bis zu 60 Prozent ihres letzten Gehaltes. Für die nächste Fernreise reicht das allemal. Doch das kann Piloten wohl nicht mehr reizen.