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Lebensarbeitszeitplanung Abkürzung in den Ruhestand

 ·  Altersteilzeit soll einen sanften Übergang in die Rente bereiten, doch das klappt nicht immer. In der Insolvenz von Schlecker sind einige Mitarbeiterinnen böse überrascht worden.

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© dapd Die Aussichten auf eine geregelte Altersteilzeit waren schon mal besser.

„Herrlich“, schwärmt der sonnengebräunte Kollege beim abendlichen Umtrunk. Keine Frage, die „Freistellungsphase“ seiner Altersteilzeit genießt er in vollen Zügen. Er weiß sich auch ohne Bürotrott ausreichend zu beschäftigen: Radtouren, Ausstellungen, ehrenamtliche Arbeit, so ein Tag vergeht schnell.

Um jetzt – vor seinem gesetzlichen Rentenalter – so sorglos in den Tag hineinzuleben, hat er in den vergangenen Jahren finanzielle Abstriche gemacht: Während er zwei Jahre noch Vollzeit arbeitete, hat der Arbeitgeber 50 Prozent seiner Bezüge gezahlt, die Arbeitsagentur hat nochmal 30 Prozent draufgelegt. Dafür erhält er bis zur gesetzlichen Rente den gleichen Betrag fürs süße Nichtstun.

Heute fördert der Staat die Altersteilzeit nicht mehr

Der Kollege kann sich glücklich schätzen: Diese Art der Altersteilzeit ist ein Auslaufmodell. Bis Ende 2009 wurde es von der Bundesagentur für Arbeit noch üppig gefördert, dann drehte sich der politische Wind. Ältere Mitarbeiter in finanzielle Wattebäuschchen verpackt vorzeitig aufs Altenteil zu schieben war in Zeiten leerer Sozialkassen und drohenden Fachkräftemangels nicht mehr opportun.

Altersteilzeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar immer noch vereinbaren, doch bitte schön nur noch ohne staatliche Hilfe. Das ist wenig attraktiv. „Schlicht zu teuer“ sei dieses Instrument inzwischen, urteilt etwa Christopher Melms, Partner der Kanzlei Beiten Burkhardt. Deshalb wird es letztlich fast nur noch in Restrukturierungen eingesetzt, wenn das Unternehmen sowieso Leute entlassen muss. Da dann meist ohnehin Abfindungen gezahlt werden, könne es sinnvoll sein, eine Altersteilzeit zu vereinbaren, sagt der Arbeitsrechtler.

Bei einer Insolvenz sind die Aufstockungsbeträge nicht sicher

Außerdem verderben derzeit Berichte über die Schlecker-Insolvenz älteren Arbeitnehmern gehörig die Lust darauf, gegenüber ihren Arbeitgebern über Jahre hinweg in Vorleistung zu treten: Rund 600 Frauen sollen in ihrer Freistellungsphase Post vom Insolvenzverwalter erhalten haben, dass mit der Pleite nun der „Störfall“ eingetreten sei, berichtete das ARD-Magazin „Plusminus“. Deshalb entfällt nun ein Teil der Zahlungen, mit denen der Arbeitgeber das Gehalt der Mitarbeiter von 50 Prozent auf rund 80 Prozent aufstocken muss.

Der Grund: Die Bezüge müssen zwar nach Paragraph 8 a Altersteilzeitgesetz gegen die Insolvenz abgesichert werden, allerdings nicht vollständig. „Die Insolvenzsicherung des Arbeitgebers betrifft nur das, was sich der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase erarbeitet hat. Nicht jedoch die Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber zahlt“, sagt Melms.

Eine stärkere Absicherung würde den Arbeitgeber abschrecken

“Das ist ein generelles Problem für Arbeitnehmer“, sagt auch die Berliner Arbeitsrechtlerin Judith Heyn von der Kanzlei Raue LLP. „Wenn erst einmal der Störfall eingetreten ist, ist eine Rückabwicklung kompliziert.“ Außerdem muss der Arbeitnehmer dann auch noch kurz vor der Rente bei der Arbeitsagentur vorstellig werden – was mit der Altersteilzeit ja eigentlich vermieden werden sollte. Die Mitarbeiterinnen sind frustriert, die Gewerkschaften alarmiert, doch Handlungsbedarf für eine weitergehende Absicherung scheinen nur wenige zu sehen.

Denn schon die bestehende Insolvenzabsicherung schreckt insbesondere Mittelständler ab, Altersteilzeit oder Lebensarbeitszeitkonten anzubieten, mit denen Mitarbeiter Sonderzahlungen oder Überstunden ansparen können, um Sabbaticals oder Freistellungen kurz vor der Rente zu „finanzieren“.

Die Regierung wollte die Lebensarbeitszeitplanung verbessern

Dabei sollte das neue „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ (Flexi-II-Gesetz) eigentlich die Lebensarbeitszeitplanung flexibler machen. Doch davon ist nur wenig zu spüren. Bisher gebe es kein Instrument, das eine ähnlich hohe Akzeptanz wie die einst staatlich geförderte Altersteilzeit hat, sagt André Zimmermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Allen & Overy.

Dabei ist es nicht so, dass es keinen Bedarf mehr gäbe, Arbeitnehmer früher in die zweite Blütezeit ihres Lebens zu entlassen. Besonders in körperlich anstrengenden Berufen pfeifen ältere Mitarbeiter auch schon vor ihrem offiziellen Renteneintritt auf dem letzten Loch. Auf der anderen Seite trennen sich Unternehmen immer noch lieber von teureren, älteren Kollegen als von dem jüngeren, billigeren Personal.

Häufig wird deshalb in der Praxis das Schlupfloch des „vorzeitigen Renteneintritts“ gewählt, denn gekündigte ältere Mitarbeiter über 60 bekommen 24 Monate Arbeitslosengeld und können danach sanft in die Rente übergleiten – ein Vorgehen, vor dem Arbeitsrechtler nur warnen können. „Das ist äußerst kritisch“, betont Zimmermann. Die betroffenen Schlecker-Frauen werden wohl trotzdem wünschen, sie hätten diesen Weg gewählt.

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Jahrgang 1976, Redakteurin in der Wirtschaft.

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