26.05.2010 · Die Kurzarbeit hat viele Arbeitnehmer vor der Kündigung bewahrt. Doch die juristischen Finessen sind vielfältig. Jetzt bittet auch noch das Finanzamt zur Kasse.
Von Corinna Budras und Sven AstheimerWenn es um Kurzarbeit geht, geraten nicht nur Politiker leicht ins Schwärmen. Auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sind zufrieden. „In dieser Frage haben Industrie, Politik und Gewerkschaft an einem Strang gezogen“, jubiliert etwa Caterina Messina, Juristin beim Vorstand der IG Metall und seit eineinhalb Jahren intensiv mit dem Kriseninstrument beschäftigt. „Ein Schutzschirm für sichere Arbeitsplätze“ sei das gewesen, eine Maßnahme, von der alle profitierten.
Die Begeisterung ist wenig überraschend: Immerhin hat Deutschland nicht zuletzt durch diesen Kunstgriff die schwerste Wirtschaftskrise seit der Großen Depression in den dreißiger Jahren gut überstanden - bislang zumindest. Im April lag die Zahl der registrierten Arbeitslosen bei rund 3,4 Millionen. Das hatte nach dem Ausbruch der Krise niemand zu hoffen gewagt. Und für die Betroffenen ist weniger Arbeit - noch dazu mit finanziellem Ausgleich durch Vater Staat - wesentlich besser als gar keine Arbeit.
Charme liegt in der Einfachheit
Der Charme des Instruments liegt auch in seiner Einfachheit: Zunächst handeln Unternehmen mit starkem Produktionsrückgang mit ihrer Belegschaft eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich aus. Wo es einen Betriebsrat gibt, können die Einzelheiten in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Sonst muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vereinbaren. „Kurzarbeit gehört zu den Beispielen, bei denen Arbeitgeber froh sein können, wenn sie einen Betriebsrat haben“, sagt der Kölner Arbeitsrechtler Tim Wißmann von der Kanzlei Küttner Rechtsanwälte.
Der Lohnausfall wird dann von der Bundesagentur für Arbeit teilweise erstattet: Alleinstehende erhalten 60 Prozent, alle anderen 67 Prozent, die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt die Nürnberger Behörde derzeit nach sechs Monaten komplett. Für die betroffenen Arbeitnehmer halten sich damit die Einkommenseinbußen in Grenzen - zunächst. Denn woran viele nicht denken: Das Finanzamt hält nachträglich beim Kurzarbeitergeld die Hand auf. Nicht wenigen Beschäftigten droht deshalb in diesem Jahr eine Nachzahlung. „Wer gut verdient, für den wird das spürbar werden“, kündigt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband an.
Der Hintergrund: In der Kurzarbeit werden zwar Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber auf der Monatsabrechnung ganz normal versteuert. Der Zuschuss von der Arbeitsagentur jedoch wird erst einmal steuerfrei überwiesen, was den Kurzarbeiter zunächst freut. Den Steuersatz ermittelt das Finanzamt später jedoch, indem es beide Komponenten zusammenrechnet. Das kann in der Konsequenz bedeuten, dass der Kurzarbeiter auf eine höhere Steuerstufe gehoben wird. Die Fachleute sprechen vom „Progressionsvorbehalt“.
Wer Säumniszuschläge vermeiden möchte, hat nur noch wenig Zeit
Im vergangenen Jahr gab es im Durchschnitt 1,1 Millionen Kurzarbeiter. Besonders häufig wird das Instrument bis heute im verarbeitenden Gewerbe genutzt, das wegen seiner hohen Exportabhängigkeit am stärksten vom krisenbedingten Auftragsrückgang betroffen ist. Da die gewerkschaftlich relativ gut organisierten Industriearbeiter in puncto Verdienst oft besser gestellt sind als Arbeitnehmer in Dienstleistungsberufen, dürften viele Kurzarbeiter die Bagatellgrenze von 410 Euro Kurzarbeitergeld im Gesamtjahr überschritten haben, schätzt Markus Deutsch. Das bedeutet wiederum, dass sie in diesem Jahr dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben - und dafür endet die Frist am 31. Mai.
Wer Säumniszuschläge vermeiden möchte, hat also nur noch wenig Zeit. Bis zum Jahresende hingegen kann warten, wer die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nimmt. „Ich kann nur davor warnen, diese Aufforderung zu ignorieren und die Sache aussitzen zu wollen“, sagt Deutsch. Die Behörden seien gut miteinander vernetzt, und die Arbeitsagentur gebe durchaus Hinweise über den Bezug von Kurzarbeitergeld. Wer dann erwischt werde, müsse mit Strafen rechnen.
Gibt es eine Missbrauchswelle?
Nicht nur steuer-, sondern auch arbeitsrechtlich stellt die Kurzarbeit einige Arbeitnehmer vor neue Situationen. Hinweise darauf finden sich in den einschlägigen Internetforen. Sarah M. zum Beispiel berichtet, dass sie gerade im Urlaub war, als der Anruf vom Abteilungsleiter kam: Im nächsten Monat brauche sie gar nicht im Betrieb zu erscheinen, hieß es. Das Unternehmen gehe auf Kurzarbeit - und zwar zu 100 Prozent. Doch beim verordneten Zwangsurlaub sollte es nicht bleiben. Inzwischen verlangt der Chef Überstunden - „natürlich unbezahlt“. Mehr noch: Der Chef wolle jeden entlassen, der nicht mitziehe. „Zwar weiß ich, dass er mich zu Mehrarbeit nicht zwingen kann, doch hat man schon Bammel um seinen Arbeitsplatz“, schreibt Sarah M.
Klaus-Rolf, ein anderer Internetnutzer, beschreibt die Lage in seinem Unternehmen noch knackiger: „Wir machen seit August Kurzarbeit, die Arbeitsplätze wurden durch 400-Euro-Kräfte besetzt.“ Andere berichten von Anweisungen ihres Arbeitgebers, die Beschäftigten müssten sich täglich von 5 Uhr bis 23 Uhr auf Abruf für anfallende Aufträge bereithalten. Die Mitarbeiter hätten dann ein „Zeitfenster“ von rund 90 Minuten, um an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen.
Solche Fälle kennt auch die Bundesagentur für Arbeit, knapp 1000 davon ging sie bisher nach. Genügt das schon, um von einer regelrechten Missbrauchswelle zu reden? „Der Anreiz für eine Ausnutzung ist natürlich groß“, räumt der Kölner Rechtsanwalt Wißmann ein. Hinzu kommt noch ein anderes Problem: „Theoretisch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mit der Auswahl der Kurzarbeit Mitarbeiter zu gängeln.“ Denn das Unternehmen muss die Kurzarbeit nicht auf alle Mitarbeiter gleichmäßig verteilen, sondern kann einige Kollegen länger und öfter als andere nach Hause schicken. „Im Großen und Ganzen ist die Kurzarbeit aber ziemlich geräuschlos über die Bühne gegangen“, findet der Arbeitsrechtler.
Am Scheideweg
Inzwischen stehen viele Unternehmen am Scheideweg. Für sie stellt sich nun die Frage, ob sie zur Vollzeit zurückkehren oder betriebsbedingte Entlassungen vornehmen. Besonders in der Automobilindustrie brachte die Kurzarbeit die erhoffte Verschnaufpause ohne Massenentlassungen. War noch vor kurzem eine ganze Branche kollektiv in Kurzarbeit, sind in vielen Werken die Bänder wieder angesprungen. Da habe sich die Kurzarbeit besonders ausgezeichnet, findet IG-Metall-Juristin Messina. „Wenn alle gekündigt worden wären, könnte jetzt niemand die neuen Aufträge abarbeiten.“
Andere Branchen kamen dagegen am Stellenabbau nicht vorbei - trotz Kurzarbeit. Im Maschinenbau beispielsweise hat sich zwar im Vergleich zum vergangenen Sommer die Zahl der Kurzarbeiter auf rund 120.000 halbiert. Zugleich verringerte sich aber auch die Zahl der Beschäftigten um 50.000. Für die Betroffenen ist das ein schwerer Schlag, immerhin haben sie ja monatelang gehofft, dass sich die Lage entspannt. Zudem wirken die unmittelbaren Konsequenzen auch rechtlich erst einmal absurd. Denn die Mitarbeiter, denen betriebsbedingt gekündigt wird, müssen wieder voll arbeiten. „Kurzarbeit und Kündigung schließen sich naturgemäß gegenseitig aus“, erläutert Rechtsanwalt Wißmann. Schließlich müsse der Arbeitgeber bei Entlassungen darlegen, dass der Arbeitsbedarf dauerhaft entfallen ist. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist müssen die Mitarbeiter deshalb wieder ihre volle Zeit am Arbeitsplatz verbringen - trotz möglicher Unterbeschäftigung. Immerhin wirkt sich die Kurzarbeit dann aber nicht negativ auf das Arbeitslosengeld aus: Als Berechnungsgrundlage gilt das normale Gehalt vor der Kürzung.
Sven Astheimer Jahrgang 1972, Redakteur in der Wirtschaft, zuständig für „Beruf und Chance“.
Jüngste Beiträge