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Krankheit und Recht Mein Kind hat Fieber

25.03.2009 ·  Berufstätige Eltern dürfen zu Hause bleiben, wenn ihr Kind krank ist - mindestens zehn Tage im Jahr. Die Rechtslage ist klar, die Praxis dagegen kompliziert.

Von Kristin Kruthaup
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Das letzte Mal war der Sohn der Sommers Anfang Februar krank. Sechs Tage lag das Kind mit einer Grippe im Bett - zeitweise mit 39 Grad Fieber. Wie viele berufstätige Eltern standen die Sommers damit vor einem organisatorischen Problem: Wer kümmert sich um das Kind, wenn es nicht in die Kita oder - wie im Fall der Familie Sommer - in die Schule gehen kann? "Bei den ersten Anzeichen auf Krankheit überlegt man, was man tun kann", erzählt Angelika Sommer. Nach zehn Jahren als Mutter kennt sie ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zwar genau. Es fällt ihr aber manchmal schwer, diese Rechte auch einzufordern.

Welche Rechte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber hat, ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag. "Dort kann eine Klausel enthalten sein, die bei einer Krankheit des Kindes den Arbeitnehmer für ein paar Tage bezahlt freistellt", sagt Jochen Hartmann, Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Flügler & Partner. Häufig wird eine solche Regel in dem jeweiligen Arbeitsvertrag aber fehlen. Dann greift § 616 BGB, der vorschreibt, dass ein Arbeitnehmer an zirka fünf Tagen von dem Arbeitgeber bezahlt von der Arbeit freigestellt werden muss, wenn das Kind krank ist.

Anspruch auf unbezahlte Freistellung

In immer mehr Arbeitsverträgen wird die Anwendung von § 616 BGB jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. So auch im Vertrag von Angelika Sommer. In diesem Fall bleibt dem Arbeitnehmer ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung, der vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld: Nach § 45 des Sozialgesetzbuches (SGB) V können gesetzlich versicherte Arbeitnehmer für zehn Tage im Jahr Kinderpflege-Krankengeld bekommen, wenn sie wegen ihres kranken Kindes ihrer Arbeit nicht nachkommen können. Bei mehreren Kindern steigt der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld auf höchstens fünfundzwanzig Tage im Jahr.

Alleinerziehende haben bei einem Kind Anspruch auf zwanzig Tage Kinderpflege-Krankengeld und im Fall von mehreren Kindern Anspruch auf höchstens fünfzig Tage im Jahr (§ 45 II SGB V). "Die Höhe des Kinderpflege-Krankengelds beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, aber maximal 90 Prozent des Nettogehalts", sagt Andrea Heller, bei der DAK für das Kinderpflege-Krankengeld zuständig.

Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, es muss Pflege benötigen, die Eltern müssen der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorlegen, und im Haushalt darf es keine andere Person geben, die die Betreuung übernehmen kann (§ 45 I SGB V). Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung Vorrang vor dem Anspruch aus § 45 SGB V hat. Die Ansprüche schließen einander aber nicht aus. Wenn beispielsweise ein Arbeitgeber den Mitarbeitern fünf Tage bezahlte Freistellung gewährt, dann können fünf weitere Tage über die Krankenkasse geltend gemacht werden.

Neue Rechte aus dem Pflegezeitgesetz

Parallel dazu haben Eltern auch einen Anspruch aus dem neuen Pflegezeitgesetz, welches seit dem 1. Juli 2008 in Kraft ist. Das Ziel des Gesetzes ist es, den Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen daheim zu pflegen. Zu diesen nahen Angehörigen zählen auch Kinder. "Nicht jede Krankheit des Kindes führt jedoch zu einer Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegezeitgesetz", so Hartmann. Das Kind müsse ein "Pflegefall" im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung sein, also bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe brauchen (§ 15 Abs. 1 SGB XI). Bei Kindern ist entscheidend, wie viel zusätzliche Hilfe sie im Vergleich zu einem gesunden, gleichaltrigen Kind benötigen.

In der Praxis füllen die Eltern bei ihrem Kinderarzt ein Musterformular aus. "Wir prüfen dann, ob ein Anspruch der Eltern besteht und ob das Kind versichert ist", sagt Andrea Heller von der DAK. "Dann fordern wir eine Verdienstbescheinigung von den Arbeitgebern an, um die Höhe des Krankengeldes zu errechnen."

Aus juristischer Sicht ist die Lage der Eltern also klar. In der Praxis meldet sich Angelika Sommer trotzdem manchmal lieber selbst krank, als das Kinderpflege-Krankengeld in Anspruch zu nehmen. "Wenn ich wegen des Kindes freinehme, dann heißt es oft: ,Hast du nicht eine Großmutter?' Die Notwendigkeit, wegen eines kranken Kindes freizunehmen, wird oft nicht gesehen." Ähnliches berichtet Eike Ostendorf-Servissoglou vom Verband berufstätiger Mütter. "Ich weiß aus dem Verband, dass es viele Mütter gibt, die sich selbst krankmelden. Die möchten nicht, dass man in der Firma das Image bekommt, man sei wegen des Kindes unzuverlässig."

Vor allem die Mütter

Dass vor allem die berufstätigen Mütter von der Arbeit freigestellt werden, wenn ein Kind krank ist, das belegen auch die Zahlen der DAK über das Antragsverhalten zum Kinderpflege-Krankengeld. Nur 9,9 Prozent der Väter im Osten und 7,5 Prozent der Väter im Westen beantragten das Kinderpflege-Krankengeld bei der DAK im Jahr 2007.

Wenn es einmal niemanden gibt, der auf das kranke Kind aufpassen kann, können die "Notmütterdienste" von großem Nutzen sein. In fast allen größeren Städten gibt es Vereine, die auch stundenweise bei der Kinderbetreuung aushelfen, wenn Kinder oder Eltern plötzlich erkranken. Der Notmütterdienst Familien- und Seniorenhilfe e.V. in Berlin hat einen Pool von 150 Mitgliedern, die freiberuflich für den Verein arbeiten und in Notfällen schnell einspringen können. "Darunter sind examinierte Krankenpfleger, Sozialpädagogen, aber auch Hausfrauen", erklärt Oliver Damian, Geschäftsführer der Geschäftsstelle in Berlin. Für zirka 11 Euro in der Stunde schickt der Notmütterdienst einen Betreuer vorbei. Häufig klappt das von einem auf den anderen Tag.

Diesen Dienst hat auch Angelika Sommer schon in Anspruch genommen. Am Ende des vergangenen Jahres wurde nicht ihr Sohn krank, sondern sie selbst. Mehrmals in der Woche musste sie am Nachmittag mehrere Stunden zum Arzt. Ihr Mann konnte auf der Arbeit nicht fehlen und ihre Mutter, die häufig aushalf, kam selbst ins Krankenhaus. "Da wusste ich nicht so recht, wie ich mir helfen sollte", gesteht Sommer.

Eine Sozialarbeiterin empfahl ihr dann den Notmütterdienst. Seitdem passt eine 25-jährige Studentin drei Mal in der Woche auf das Kind auf, wenn Angelika Sommer zum Arzt muss. Als ihr Sohn das letzte Mal krank war, Anfang Februar, brauchten sie den Notmütterdienst allerdings nicht. Damals hatte Angelika Sommer zufällig gerade Urlaub.

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