Es geht nichts über engagierte Arbeitnehmer mit Spaß an der Arbeit - es sei denn, sie werden krank. Denn dann ergeben sich Szenen wie jüngst am Kaffeeautomaten, als der sichtlich mitgenommene Kollege mit neu gewonnenem Elan erzählt, wie er in der Nacht zuvor noch über der Kloschüssel hing und dachte, sein letztes Stündchen hätte geschlagen. So ein Norovirus sei schon heftig, schildert er seine Erlebnisse in den schillerndsten Farben. Noch am Morgen sei es ihm richtig dreckig gegangen, aber die Besprechung am Nachmittag sei einfach zu wichtig. Seine Gesprächspartnerin, eben noch offen und zugewandt, wird aschfahl und empfiehlt sich umgehend.
Vorkommnisse wie diese gibt es in der kalten Jahreszeit zuhauf: Kollektive Magen-Darm-Erkrankungen fegen die halbe Belegschaft weg, hochansteckende Grippeviren tummeln sich auf Büroklinken, Streptokokken warten auf Kaffeetassen auf ihr nächstes Opfer. Und mitten in den krankheitsbedingte Ausnahmezustand platzte jüngst das Bundesarbeitsgericht mit einem vielbeachteten Urteil zu Krankschreibungen. Arbeitgeber, so heißt es darin, können auch schon am ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest verlangen. Und etwas steif fügen die Erfurter Bundesrichter hinzu: „Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers“ (Az.: 5 AZR 886/11). Mit anderen Worten: Stundenlanges Warten in überfüllten Arztpraxen schon bei jeder noch so kleinen Durchfallerkrankung, die man gerne alleine und in Würde in seinen eigenen vier Wänden überstehen möchte. Und das ohne weitere Begründung des Chefs.
Nur wenige Beschäftigte kannten die Rechtslage
Das Urteil sorgte für Gesprächsstoff auf den Bürofluren. Da nützte es wenig, dass Arbeitsrechtler beschwichtigten, dass die Erfurter Bundesrichter nichts anderes getan hätten, als die geltende Rechtslage anzuwenden - von der bisher denkbar wenig Beschäftigte wussten. Kannten viele bisher doch nur den Teil des Paragraphen 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, worin die Grundregel festhalten ist, dass Mitarbeiter erst nach drei Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit mit einem ärztlichen Attest aufwarten müssen. Gerade bei Erkältungen nahmen Arbeitnehmer deshalb die unkomplizierte Möglichkeit in Anspruch, sich für ein oder zwei Tage auszukurieren, ohne das Wartezimmer ihres Hausarztes zu bevölkern. Unbemerkt von vielen, schlummert in Satz 3 jedoch die unmissverständliche Regelung: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“
So eindeutig die Rechtslage, so wenig wird sich an der bisherigen Praxis etwas ändern. Darin sind sich Gewerkschaften und Arbeitgeber ausnahmsweise einmal einig. Denn dass Arbeitgeber Atteste schon am ersten Tag einfordern können, heißt noch lange nicht, dass sie das auch tun wollen. Für viele Unternehmen lohnt sich schlicht der bürokratische Aufwand nicht, heißt es immer wieder in den Personalabteilungen. Deshalb werden Arbeitgeber wohl auch künftig nur bei begründetem Verdacht, dass ein Kollege bewusst blaumacht, zu solchen Maßregelungen greifen.
Unter den Blaumachern leiden nicht nur Arbeitgeber, auch Kollegen rollen entnervt mit den Augen, wenn die Sprache auf langzeiterkrankte Mitarbeiter kommt. Nicht etwa bei Arbeitnehmern mit besonders schweren und langwierigen Krankheiten, sondern bei denen mit einem ständig wechselnden, völlig unklaren Krankheitsbild. „Der Groll im Team ist in solchen Fällen meist riesengroß“, sagt der Arbeitsrechtler Tobias Neufeld von der internationalen Wirtschaftskanzlei Allen & Overy. Da ist die Abteilungsleiterin, die auffällig oft genau sechs Wochen lang krankgeschrieben ist - in dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter. Erst danach gibt es das reduzierte Krankengeld von der Krankenkasse. Mal kommt die Krankschreibung vom Hals-Nasen-Ohren-Arzt, mal vom Orthopäden, zwischendrin erscheint sie ein paar Tage zur Arbeit und ist danach wieder wochenlang weg.
Der Arbeitgeber hat bei solch offensichtlichen Fehlentwicklungen jenseits des Mitarbeitergesprächs nur wenig Spielraum, schließlich unterliegt der Arzt der Schweigepflicht. Bei dem Verdacht des Missbrauchs könne er zwar den medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten, was aber selten zum Erfolg führe, sagt Neufeld. Bevor der Arbeitgeber zur Aufdeckung des Blaumachens Detektive einsetzt, soll er das „soziale Netzwerk“ im Unternehmen nutzen. Neben Rückkehrgesprächen unter Einbindung der Arbeitnehmervertretung sei die Befragung der Kollegen zielführend. „Zumal dadurch auch das wichtige Signal an den Blaumacher und die gesunden Kollegen gesendet wird: Der Arbeitgeber nimmt die Arbeitsunfähigkeit nicht einfach hin“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt.
Schwierig - wenn auch nicht unmöglich - sind zudem krankheitsbedingte Kündigungen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn auch die Prognose über den künftigen Gesundheitszustand des Mitarbeiters negativ ausfällt und die betrieblichen Belange dadurch beeinträchtigt werden. Außerdem müssen wie stets die Interessen des Arbeitnehmers mit denen des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden.
Die langzeiterkrankten Mitarbeiter machen allerdings ohnehin nur einen kleinen Teil des Problems aus. Rund 3 Prozent fehlen zwischen fünf und sechs Wochen, knapp 5 Prozent mehr als die sechs Wochen, die durch die „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ gedeckt sind, wie der Gesundheitsreport 2012 der Techniker Krankenkasse zeigt. Mehr als ein Drittel der kranken Mitarbeiter sind zwischen ein und drei Tage lang arbeitsunfähig.
Als gefährlicher schätzen Wirtschaftswissenschaftler ohnehin das Beispiel des Norovirus-Überlebenden am Kaffeeautomaten ein. Grenzenloser Arbeitseifer, ein übersteigertes Pflichtgefühl oder schlicht die Angst vor Jobverlust lässt Millionen von Arbeitnehmern jedes Jahr trotz Krankheit am Arbeitsplatz erscheinen. Das Phänomen des arbeitenden Kranken ist so verbreitet, dass es schon einen eigenen Fachbegriff geprägt hat: „Präsentismus“. Die Beratungsgesellschaft Booz & Company stellte 2011 in einer Studie fest, dass dieser Präsentismus doppelt so hohe Kosten verursacht wie krankheitsbedingte Fehlzeiten. Jedes Jahr gingen der deutschen Volkswirtschaft so 225 Milliarden Euro - rund ein Zehntel des Bruttoinlandsprodukts - verloren. Auf den einzelnen Mitarbeiter heruntergebrochen, hat Booz & Company krankheitsbedingte Kosten von 3598 Euro je Arbeitnehmer errechnet, davon entfielen 2399 Euro auf den Präsentismus und lediglich 1199 Euro auf die reinen Fehlzeiten.
Gefährlicher Anwesenheitsdrang
Die Gefahren, die von diesem Anwesenheitsdrang ausgehen, sind mannigfaltig: Die eingeschränkte Einsatzfähigkeit vermindere die Arbeitsqualität, erhöhe die Fehleranfälligkeit und die Anzahl von Unfällen, heißt es in der Studie. Erkrankungen, die nicht auskuriert werden, können zudem chronisch werden.
Viele Unternehmen sind deshalb dazu übergegangen, ein umfassendes System zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge einzurichten, denn das investierte Geld verspricht Rendite: Nach der Analyse von Booz & Company zahlt sich jeder Euro, der in die Prävention investiert wird, für die deutsche Volkswirtschaft mit mindestens 5 bis zu 16 Euro aus - allein dadurch, dass Krankheitstage weniger werden und sich die Kosten für Medikamente und Behandlung verringern. Außerdem gibt es klare gesetzliche Vorgaben. „Die Vorgesetzten haben eine enorm hohe Verantwortung“, sagt Arbeitsrechtler Neufeld, der sich auf den Bereich des Gesundheitsmanagements spezialisiert hat. Was viele dabei nicht wissen: Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass für ihren Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, betont der Düsseldorfer Anwalt. Dies gelte auch für psychische Belastungen und sei zudem durch den Betriebsrat durchsetzbar. Bisher nähmen nur rund ein Drittel aller Mitarbeiter dies auch wahr. „Das ist ein schlafender Riese“, warnt er.
Dagegen können Kurzzeiterkrankungen wie die praktisch unabwendbare Erkältung geradezu paradoxe Fragen aufwerfen, etwa die frühzeitige Genesung eifriger Mitarbeiter, die gerne - trotz Krankschreibung - ein oder zwei Tage früher wieder ins Büro kommen. Oft werden sie da mit offenen Armen empfangen, dabei ist die arbeitsrechtliche Situation eindeutig: Im Büro haben sie nichts zu suchen.
„Ein Mitarbeiter kann gar nicht beurteilen, ob er wieder arbeitsfähig ist“, sagt der Arbeitsrechtler Neufeld. Wesentlich ist für das Vorliegen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist immer noch die ärztliche Krankschreibung, und entgegen dem weitverbreiteten Mythos hat der Arzt für eine „Gesundschreibung“ nicht mal ein Formular. Deshalb muss sich selbst ein gesunder, krankgeschriebener Mitarbeiter erst einmal ordentlich auskurieren.
Asozial
Klaus-Dieter Berger (kinnas)
- 21.01.2013, 10:59 Uhr
Krankschreibung
Christian Wolff (ChristianW53)
- 21.01.2013, 09:47 Uhr
Männliches Durchstehvermögen
Andrea Fink (andreafink)
- 18.01.2013, 13:42 Uhr
