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Kleidung am Arbeitsplatz Bürgerberatung mit Burka

05.02.2011 ·  Ein Fall im Frankfurter Bürgeramt sorgt für Aufsehen: Eine Mitarbeiterin möchte nur noch in Burka zur Arbeit erscheinen. Nun ist ein Streit entbrannt: Darf sie oder darf sie nicht?

Von Corinna Budras
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Auf dem Frankfurter Bürgeramt herrscht oft ein buntes Treiben. Menschen jeder Hautfarbe und Glaubensrichtung melden ihren Wohnsitz an oder holen ihre Ausweise ab, im Wartesaal überwiegt ein babylonisches Sprachengewirr. Nur auf der anderen Seite des Schreibtisches geht es sehr einheitlich zu: unauffälliges Erscheinungsbild, üblicher Kleidungsstil, keine Extravaganzen. Wenn es nach Hessens Innenminister Boris Rhein (CDU) geht, soll das auch so bleiben: Er hat in dieser Woche einen Erlass herausgegeben, der im öffentlichen Dienst das Tragen einer Ganzkörperburka verbietet.

Ungewöhnliche Ereignisse erfordern ungewöhnliche Maßnahmen - und so ist auch dieser Erlass nicht aus der Luft gegriffen. Anlass war die Rückkehr einer Mutter aus ihrer Elternzeit, die nur noch in Burka an ihren alten Arbeitsplatz kommen wollte. Dieses Ganzkörpergewand wollte die Stadt Frankfurt den Bürgern jedoch nicht zumuten. Gestritten wird nun um die Rechtmäßigkeit des Verbots - und um eine Abfindung, die sich nach Wünschen der Mitarbeiterin auf bis zu 40.000 Euro belaufen soll, wie die „Bild-Zeitung“ berichtete. Darauf will sich Frankfurt jedoch nicht einlassen, deshalb ist nun ein Streit darüber entbrannt, was ein Arbeitgeber darf und was nicht: Die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit der Mitarbeiter schlägt die Interessen des Arbeitgebers an einem geordneten Betriebsablauf - oder umgekehrt?

Religionsfreiheit und die Vorstellungen der Arbeitgeber prallen aufeinander

Mit Frauen in Burka haben sich die deutschen Arbeitsgerichte bislang noch nicht beschäftigt. Dafür allerdings mit anderen Fällen, in denen die Religionsfreiheit gegen die Vorstellungen des Arbeitgebers prallte. Demnächst hat das Bundesarbeitsgericht einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Mitarbeiter mit Hinweis auf seinen muslimischen Glauben weigerte, alkoholische Getränke zu stapeln - und deshalb postwendend gefeuert wurde. Auch in der Frage des Kopftuchs hat das Bundesarbeitsgericht schon im Jahr 2002 wichtige Pflöcke eingerammt: Muslimische Arbeitnehmerinnen, die sich weigern, auf das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit zu verzichten, können nicht allein deshalb gekündigt werden, entschieden die Richter (Az.: 2 AZR 472/01).

Dabei ging es um eine Verkäuferin in einem Kaufhaus, die zu ihrer Arbeit nur noch mit Kopftuch erscheinen wollte. Auch hier brachte übrigens die Erziehungszeit den Wandel in der Einstellung: Kurz bevor sie wieder zurückkehren sollte, teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sich ihre religiösen Vorstellungen gewandelt hätten und sie künftig ein Kopftuch tragen werde. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber. Doch das Bundesarbeitsgericht hob die Entlassung wieder auf: Das Kaufhaus habe bei der Festlegung der Bekleidungsregeln die Glaubensfreiheit der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Allein die Befürchtung, es werde zu nicht hinnehmbaren Störungen und wirtschaftlichen Verlusten kommen, reiche für die Kündigung nicht aus.

Bei einer Lehrerin waren die obersten Bundesrichter im August 2009 allerdings strenger: In diesem Fall wollte eine Muslimin das an nordrhein-westfälischen Schulen geltende Kopftuchverbot umgehen, indem sie eine Mütze trug. Das allerdings untersagten ihr die Bundesrichter, weil die Kopfbedeckung gegen das „gesetzliche Bekundungsverbot“ verstoße. Denn nach dem Schulgesetz dürfen Lehrer während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet seien, „die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden“ (Az.: 2 AZR 499/08).

Arbeitsrechtler mit wenig Bedenken gegen ein Verbot

Auch im Fall der Frankfurter Burkaträgerin hat der Kölner Arbeitsrechtler Tim Wißmann von der Kanzlei Küttner Rechtsanwälte wenig Bedenken gegen ein Verbot. Zwar müssten Arbeitgeber die Religionsfreiheit ihrer Mitarbeiter achten, andererseits haben sie bei der Bekleidung ihrer Mitarbeiter durchaus ein Wörtchen mitzureden - insbesondere, wenn diese Kontakt zu Kunden haben. So hat jüngst das Landesarbeitsgericht Köln ein Urteil mit nicht unerheblichem Unterhaltungsfaktor gefällt, mit dem es gar Regeln über die Farbe der Unterwäsche absegnete (Kleiderordnung im Unternehmen: Schlüpfer nach Vorschrift).

„Arbeitgeber haben ein berechtigtes Anliegen, dass die Mitarbeiter den Bürgern in einem vernünftigen, einheitlichen Erscheinungsbild entgegentreten“, betont Wißmann. Strenggenommen könne selbst der Arbeitgeber bei einer Ganzkörper-Burka mit Gesichtsschleier nicht wissen, wer sich dahinter verberge. Wie andere Beobachter schließt auch Wißmann zudem nicht aus, dass die Motive der Mitarbeiterin eher finanzieller denn religiöser Natur sein könnten. Es komme in der Praxis nicht selten vor, dass Arbeitnehmer versuchten, Konflikte aufzubauschen, um Abfindungen herauszuschlagen, betont der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Jahrgang 1976, Redakteurin in der Wirtschaft.

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