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HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Kleiderordnung im Unternehmen Schlüpfer nach Vorschrift

18.01.2011 ·  Einheitliche Unterwäsche ist Pflicht, der Dreitagebart verboten - ein Urteil zur Mitsprache des Arbeitgebers zum Outfit der Beschäftigten sorgt für Aufsehen. Denn die Kleiderfrage ist juristisch durchaus brisant.

Von Corinna Budras
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Die Öffentlichkeit erregt sich über Nacktscanner, doch bei den Fluggastkontrolleuren am Flughafen Köln/Bonn ist auch ohne technische Hilfsmittel klar, was sie unter ihrer Dienstkleidung tragen: Unterwäsche wahlweise in Weiß oder in Hautfarbe, ohne Muster, Beschriftungen oder Embleme. Für die Damen ist ein BH oder ein Bustier vorgeschrieben, die Herren müssen mit Unterhemd auf der Dienststelle erscheinen. Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keine Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen. Und die Zeiten, in denen die männlichen Mitarbeiter reihenweise mit ungewaschenen und fettig wirkenden Haaren zur Sicherheitskontrolle erschienen, dürften nun endgültig vorbei sein - dank der Gesamtbetriebsvereinbarung „Dienst- und Schutzkleidung (Kleiderordnung)“ des Arbeitgebers, die das Landesarbeitsgericht Köln nun in weiten Teilen abgesegnet hat (Az.: 3 TaBV 15/10).

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung überrascht durch ihre Detailfülle und Stilsicherheit im Umgang mit den täglichen Hygieneanforderungen - und lässt damit auch Unternehmen wie die Schweizer Großbank UBS erblassen, die vor Weihnachten mit umfangreichen Richtlinien für ein gepflegtes Erscheinungsbild ihre Mitarbeiter überraschte. So heißt es etwa in Paragraph 3 Ziffer 9 betreffend Frisur, Bart und Make-up: „Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet. Bei Haarfärbungen sind lediglich natürlich wirkende Farben erlaubt. Das Tragen von künstlichen Haaren und Einflechtungen ist grundsätzlich nicht gestattet, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt.“

Beim Landesarbeitsgericht Köln stieß der Großteil der Vorschriften auf Verständnis, wenn nicht gar Zustimmung. Die Vorgaben seien geeignet, ein vernünftiges, angemessenes Erscheinungsbild der Mitarbeiter zu gewährleisten, hoben die Richter im Urteil hervor. Den Mitarbeitern hielten sie zwar zugute, dass „die große Mehrzahl ohne eine entsprechende Vorgabe selbständig Wert auf ein entsprechendes Äußeres legen dürfte“. Aber es überwogen wohl die schlechten Erfahrungen nach der letzten Urlaubsreise: „Letztlich kann nur mit einer entsprechenden Vorgabe die Erreichung des Ziels im Ergebnis wirklich sichergestellt werden.“

„Teilweise ungewöhnlich, aber überwiegend nachvollziehbar“

Nun muss man dazu wissen, dass die betroffenen Mitarbeiter mit delikaten Aufgaben betraut sind - auch wenn diese wohl kaum in Unterwäsche erbracht werden müssen. Schließlich geht es um ein Unternehmen, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt - und deren Mitarbeiter tagtäglich an Tausenden Passagieren rumfummeln müssen. „Grundsätzlich sind Kleidervorschriften nicht unüblich, um ein einheitliches Erscheinungsbild herzustellen oder für Kunden die Ansprechpartner zu kennzeichnen“, sagt die Arbeitsrechtlerin Kerstin Neighbour von der Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells. Die umstrittenen Vorschriften findet sie „teilweise ungewöhnlich, aber überwiegend nachvollziehbar“.

Vor Gericht entbrannte angesichts der intimen Anweisungen ein Streit zwischen dem Unternehmen und dem empörten Betriebsrat, der die rigiden Kleidervorschriften durch eine Firmenfusion quasi geerbt hatte. Er pochte auf die grundrechtlich geschützte Privatsphäre und argumentierte, die extrem weitreichenden Vorgaben hätten mit dem Verlangen nach einem einheitlichen Erscheinungsbild nichts zu tun. Dagegen konnte der Arbeitgeber eine Verletzung gar von Grundrechten in seinen Wäsche-Anweisungen nicht erkennen. Die Anordnung des Tragens von Unterwäsche diene dem Schutz der Dienstkleidung und solle außerdem verhindern, „dass die Passagiere mit Schweißflecken der Mitarbeiter in Berührung kommen.“. Schließlich müsse von den Mitarbeitern bei der Ausführung von hoheitlichen Aufgaben ein ordentliches Erscheinungsbild verlangt werden.

Privatsphäre gegen die Interessen des Arbeitgebers

Die Kleiderfrage ist juristisch brisant: So müssen die Richter nicht nur die Privatsphäre mit den Interessen des Arbeitgebers abwägen, auch der Betriebsrat muss in diesen Fragen beteiligt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt das jedoch nur für solche Regelungen, die das „Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer“ betreffen (Az.: 1 ABR 46/01). Die Juristen beschreiben das sehr treffend mit allen Maßnahmen, die auf die „Gestaltung des kollektiven Miteinanders“ oder die „Aufrechterhaltung der Ordnung im Betrieb“ zielen. Der Betriebsrat hat dagegen nichts zu sagen, wenn es um das „Arbeitsverhalten der Beschäftigten geht“, also wenn das Unternehmen bestimmt, wie eine Arbeit auszuführen ist. Die Richter mussten sich deshalb nicht nur durch die Fülle an Kleidungs- und Hygienevorschriften wühlen, sondern auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats klären.

Das Verbot, Mobiltelefone, MP3-Player und Ähnliches zu den Kontrollstrecken mitzunehmen, stieß deshalb auf Widerstand bei den Kölner Arbeitsrechtlern. Dabei gehe es erkennbar um die Gestaltung des „kollektiven Miteinanders“, bei dem die Arbeitnehmervertretung ein Wörtchen mitzureden hat. Außerdem stellten die Richter fest: „Das Verbot, private Kommunikationseinrichtungen mitzubringen, ist nicht erforderlich, um deren Nutzung vor Ort zu unterbinden.“

„Alle Mitarbeiter haben ohnehin unterschiedliche Haarfarben“

Während die Richter noch Verständnis für die Unterwäsche-Regelung zeigten, störten sie sich dagegen an den rigiden Vorschriften zu den Fingernägeln der Damen und der künstlich aufgepeppten Haarpracht der Herren: Sie sahen keine Notwendigkeit darin, den Mitarbeiterinnen vorzuschreiben, dass sie ihre Fingernägel nur einheitlich lackieren dürfen. Und zu den Haaren merkten sie an: „Alle Mitarbeiter haben ohnehin unterschiedliche Haarfarben und Frisuren.“ Der Arbeitgeber greife mit diesen Vorschriften in die unmittelbare körperliche Integrität der Mitarbeiter ein, ohne dass dies durch den Zweck eines einheitlichen Erscheinungsbildes gerechtfertigt wäre. Das gelte besonders für das weitestgehend verbotene Tragen eines Haarteils: „Letzteres kann für das Selbstwertgefühl eines unter frühem Haarverlust leidenden Mitarbeiters von erheblicher Bedeutung sein.“ An die abgesegneten Vorschriften sollten sich die Mitarbeiter nun halten, warnt die Arbeitsrechtlerin Neighbour, sonst drohe eine Abmahnung, Versetzung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung.

Auch wenn so mancher eine gewisse Erleichterung über die strengen Kleidungsvorschriften verspüren mag - die Regelungslücke zum Schutz der Sicherheitskräfte vor ungepflegten Reisenden ist offenkundig. Zudem scheint selbst mit den umfassenden Richtlinien dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet: Von Wäschekontrollen der Kontrolleure verlieren die Richter in ihrem Urteil kein Wort. Und so hat selbst das beklagte Unternehmen den Mitarbeitern ein Schlupfloch in der Schlüpferwahl gelassen, denn „andersfarbige Unterwäsche“ wird durchaus erwähnt. Diese dürfe aber „in keiner Form“ durchscheinen, heißt es in Paragraph 2 Ziffer 8 zur „Unterwäsche für weibliche Dienstleistungsträgerinnen“. Hauptsache, diskret.

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Jahrgang 1976, Redakteurin in der Wirtschaft.

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