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Kein Schmerzensgeld Katzenbiss am Arbeitsplatz

02.09.2009 ·  Das hessische Landesarbeitsgericht hatte über einen ungewöhnlichen Arbeitsunfall zu entscheiden: Eine Tierarzthelferin war von einem widerspenstigen Kater gebissen worden und forderte deshalb Schmerzensgeld. Keine Chance - sagten nun aber die Richter.

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Wird eine Tierarzthelferin während der Arbeit von einem Tier verletzt, hat sie keinen Anspruch gegen den Tierarzt auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das geht aus einem am Montag bekanntgewordenen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Klage der Arbeitnehmerin in zweiter Instanz zurück. Auch vor dem Arbeitsgericht Frankfurt hatte die Frau bereits erfolglos geklagt (AZ 13 Sa 2141/08).

Die Tierpflegerin war in der Tierklinik von einem Kater, der untersucht und kastriert werden sollte, in die linke Hand gebissen worden. Nach einer Infektion musste der Frau eine Prothese eines Fingergelenks eingesetzt werden.

Vor Gericht vertrat die Arbeitnehmerin unter anderem die Auffassung, der Tierarzt habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, als er ihr aufgegeben habe, den widerspenstigen Kater zu fangen. Das Gericht sah jedoch keinen Vorsatz und damit auch keinen Anspruch auf Zahlung gegen den Tierarzt, der bei Arbeitsunfällen grundsätzlich erst bei einem vorsätzlichen Fehlverhalten des Arbeitgebers durchgesetzt werden könne.

Auch wenn anzuerkennen sei, dass sich die Frau in einer schwierigen persönlichen Situation befinde, sei nicht zu erkennen, dass der Arbeitgeber mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, als er ihr die Anweisung gegeben habe, den widerspenstigen Kater zu fangen. Er habe zwar davon ausgehen müssen, dass es beim Fangen eines renitenten Tieres durchaus zu Verletzungen kommen könne. Er habe aber offenkundig nicht billigend in Kauf genommen, dass sich die Mitarbeiterin mit derartigen Folgen verletzen könne.

Grund für diese Haftungsbeschränkung ist nach Angaben des Gerichts, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft tritt. Dadurch stehe dem Geschädigten einerseits stets ein solventer Anspruchsverpflichteter zur Verfügung, andererseits würden Konfliktsituationen im Betrieb durch zivilrechtliche Haftungsfragen vermieden. Obwohl dadurch auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen sei und die gesetzliche Unfallversicherung dies nur teilweise kompensiere, sei diese zivilrechtliche Haftungsbeschränkung verfassungskonform. (AZ 13 Sa 2141/08).

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