Ein Jahr AGG - feiern oder trauern?
Feiern würden wir Richter nur, wenn Gesetze einfacher zu handhaben wären. Das gilt sicher nicht für das AGG. Die weitgehend von EU-Richtlinien gebotenen Regelungen zeigen, wie unterschiedlich die Rechtsstrukturen der europäischen Länder sind. Traurig ist für uns, dass der Gesetzgeber die Widersprüchlichkeiten nicht aufgelöst, das AGG nicht genauer gefasst und nicht ausreichend mit bestehendem Recht abgestimmt hat.
Alle Aufregung umsonst? Was sind die praktischen Auswirkungen des AGG bisher?
Es herrscht große Verunsicherung. Personalleute fragen, ob sie Bewerbungen mit Lichtbild entgegennehmen sollen. Absagen an erfolglose Bewerber werden möglichst unverbindlich formuliert. Bei Gericht häufen sich Anträge von „AGG-Hoppern“, die systematisch Stellenanzeigen durchforsten und auf Entschädigung klagen - obwohl sie am Arbeitsplatz selbst nicht interessiert sind.
Hat sich die öffentliche Wahrnehmung von Diskriminierung durch das AGG geändert?
Eine geänderte Wahrnehmung kann ich nicht feststellen. Eher trifft es in unserem Bereich auf Unverständnis, dass etwa die Bevorzugung einer Person wegen ihres Alters nunmehr wegen der AGG-Vorschriften als problematisch angesehen werden muss.
Schildern Sie eine Situation Ihres Berufsalltags, in der Ihnen das AGG begegnet ist!
Ich schätze, dass jeden Monat eine zusätzliche Klage pro Arbeitsrichter eingeht. Zudem begegnet das AGG uns in fast jedem Rechtsstreit um betriebsbedingte Kündigungen. Denn bei der Auswahl, welchen Mitarbeitern er kündigen darf, muss der Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz zwingend das Alter berücksichtigen. Inwieweit das AGG und das EU-Recht dies erlauben, ist fraglich. So ist große Unsicherheit entstanden; auch wir Richter wissen nicht, wie die Konfliktlage aufzulösen ist. Die Beteiligten sehen sich meist unter großem Druck, den Prozess mit einem - von allen als unbefriedigend empfundenen - Kompromiss zu beenden.
Welche Vorschriften des AGG würden Sie wie ändern und warum?
Ich würde in jedem Fall die Klausel ändern, die eine Anwendung des AGG bei Kündigungen ausschließt (§ 2 Abs. 4 AGG). Denn die EU-Richtlinien schreiben die Geltung der Antidiskriminierungsvorschriften auch dafür vor. Der Gesetzgeber hätte besser daran getan, dem zu folgen und dafür das deutsche Recht anzupassen. Es ist eine Zumutung des Gesetzgebers für die Betroffenen, wenn widersprüchliche Regelungen erst nach Jahren durch den EuGH geklärt werden sollen.
Wagen Sie eine Prognose: Wo werden wir am 5. Geburtstag des AGG stehen?
Große Firmen werden sich in fünf Jahren auf das AGG eingestellt haben, Fallen vermeiden und ihre Einstellungspolitik trotzdem nicht ändern. Kleinere Arbeitgeber, die sich nicht täglich auf neue Gesetze einstellen können, werden auch in fünf Jahren immer wieder erheblich bluten müssen.