10.07.2007 · Pünktlich aufgestanden, dann stundenlang am Bahnhof gewartet: Dieses Schicksal haben viele Bahn-Kunden geteilt. Doch auch wer unverschuldet zu spät kommt, trägt selbst die Kosten und muss die Arbeit nachholen.
Herr Eckert, sitzen Sie gerade in der Bahn?
Nein, im Auto. Ich habe wegen der Streiks extra nicht die Bahn genommen, um rechtzeitig zu einem Termin in München zu kommen.
Sie sind als Anwalt Ihr eigener Herr. Aber welche Pflichten haben Angestellte bei Streiks?
Es ist die Pflicht und Verantwortung des Arbeitnehmers, pünktlich im Büro zu erscheinen. Das bedeutet zunächst die Pflicht zur Prävention: Wenn aus den Medien bekannt ist, dass die Lokomotivführer streiken, darf man nicht sehenden Auges in die Verspätung fahren. Die Mitarbeiter müssen eben früher aufstehen und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nutzen.
Wo liegt die Grenze der Zumutbarkeit?
Die verläuft von Fall zu Fall anders, man muss bei jedem Transportmittel Kosten und Nutzen abwägen. Es dürfte in der Regel zumutbar sein, das eigene Auto zu nehmen anstelle der Bahn, auch wenn man früher aufstehen muss. Ein Auto zu mieten ist meistens nicht zumutbar, Absprachen mit Kollegen über Fahrgemeinschaften wiederum schon. Für Taxi-Fahrten gibt es keine Faustregel.
Wer übernimmt die Kosten?
Die trägt in jedem Fall der Arbeitnehmer. Der Transport zum Arbeitsplatz fällt in seine Risikosphäre. Der Arbeitgeber zahlt also weder für das Taxi noch für eine Umbuchung oder für erhöhte Benzinkosten.
Wofür spielt dann die Zumutbarkeit anderer Verkehrsmittel eine Rolle?
Sie ist wichtig für die Frage, ob der Arbeitnehmer seine Pflicht zum pünktlichen Erscheinen am Arbeitsplatz schuldhaft verletzt hat. Dieser Pflichtverstoß rechtfertigt eine Abmahnung. Für eine Kündigung reicht die Verspätung allein nicht aus, außer vielleicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor schon mehrere Abmahnungen kassiert hat.
Die Verspätungen bei der Bahn waren absehbar, wie ist die Rechtslage bei spontanen Streiks?
Hier kann der Arbeitnehmer seine Verspätung nicht verhindern, er muss sich bemühen, sie möglichst gering zu halten. Was wenige wissen: Eine Abmahnung droht auch, wenn man den Arbeitgeber nicht rechtzeitig über die Verspätung informiert. Sobald feststeht, dass man wegen des Streiks nicht rechtzeitig die Arbeit aufnehmen kann, muss man unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - im Büro anrufen, damit der Arbeitgeber planen kann.
Bekommt man für die Warterei an den Bahnhöfen wenigstens sein Gehalt weiter?
Nein. Es gilt: Keine Arbeit, kein Gehalt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seine Verspätung verhindern konnte oder nicht.
Das hört sich hart an. Welcher Gedanke steht hinter dieser Vorschrift?
Warum sollte der Arbeitgeber die Kosten des Streiks tragen? Geld ohne Arbeit gibt es nur in den Fällen, die der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat: Urlaub, Krankheit oder gesetzliche Feiertage. Dann gibt es noch die Vorschrift des Paragraphen 616 BGB: Wer für kurze Zeit aus persönlichen Gründen und ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten kann, bekommt trotzdem sein Gehalt. Aber die Vorschrift gilt für Fälle, wo ein Kind krank wird oder jemand heiratet.
Wenigstens kann mir niemand vorwerfen, dass ich beim Warten auf dem Bahnsteig Zeitung lese, anstatt zu arbeiten.
Das zwar nicht, weil die Wartezeit nicht als Arbeitszeit gilt. Aber deshalb gibt es für sie auch kein Gehalt. Um Einbußen zu vermeiden, sollte man mit dem Arbeitgeber sprechen: Der Fehltag kann als Urlaubstag verbucht werden, oder bei flexibler Arbeitszeit etwa durch Überstunden ausgeglichen werden. Auf die Art der Verrechnung müssen sich die Beteiligten aber einigen: Weder kann der Arbeitnehmer gezwungen werden, Urlaub zu nehmen, noch kann er ohne Einwilligung des Chefs einfach zu Hause bleiben.