23.01.2009 · Wenn Chefs nach Mails der Mitarbeiter greifen, und sei es auf Bitte von einer Behörde bei strafrechtlichen Ermittlungen, dann wird es rechtlich heikel. Private E-Mails sind gegen Blicke Dritter geschützt. Eigentlich.
Von Hendrik WieduwiltKurz nach Mittag, wenn die Bratensoße besonders schwer im Magen liegt, fällt das Arbeiten nicht leicht. Da schreiben viele lieber E-Mails - oft auch private. Manch einen Arbeitnehmer beschleicht dann die Befürchtung, der Chef könnte mitlesen. Ein aktueller Fall zeigt: Manche Mails gelangen sogar an die Finanzaufsicht.
Ein Chemieunternehmen sollte private elektronische Post der Mitarbeiter an die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) herausgeben. Es befand sich gerade in einem Übernahmewettlauf mit einem Konkurrenten. Der Verdacht keimte auf, dass Mitarbeiter schon vor entsprechenden Mitteilungen des Unternehmens von dessen Übernahmeappetit erfahren haben. Die E-Mails sollten Aufschluss darüber geben, ob ein Insiderhandel vorlag. Das Unternehmen weigerte sich und klagte schließlich - unterlag der Bafin aber vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt.
Eigentlich gegen Blicke Dritter geschützt
Eigentlich gilt: Insbesondere private E-Mails betreffen den persönlichen Lebensbereich und sind vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegen Blicke Dritter geschützt. Der Arbeitgeber darf daher grundsätzlich nicht auf solche E-Mails zugreifen. Erkennt er, dass eine von ihm geöffnete E-Mail privat ist, muss er sie sofort schließen. Ist das private Mailen erlaubt, muss sich der Chef außerdem an das Fernmeldegeheimnis halten, das in Artikel 10 des Grundgesetzes garantiert wird. Rechtlich wird er dann nämlich zu einer Art Telekom, einem Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG), meinen manche Juristen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die technische Leistung nicht selbst anbietet.
Doch in diesem Fall half das nichts: Denn die Mitarbeiter hatten die zentral gespeicherte Post selbst auf ihren Dienstcomputern abgespeichert. Das Fernmeldegeheimnis gilt aber nur für den Übertragungsvorgang selbst, wie das Bundesverfassungsgericht kürzlich urteilte. Wenn Nachrichten beim Nutzer angekommen sind, hat dieser es selbst in der Hand, sie vor Dritten abzuschirmen. Die besonderen "Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation", argumentierten auch die Frankfurter Richter, würden dann nicht mehr bestehen (Az.: 1 K 628/08).
Es gilt das Persönlichkeitsrecht des Versenders
Der Arbeitgeber muss also die E-Mails den Behörden preisgeben. Worauf die Verwaltungsrichter allerdings nicht weiter eingingen: Ganz schutzlos ist eine E-Mail auch nach der Übertragung eigentlich nicht. Denn dann greift nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts immer noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Versenders. "Wenn E-Mails nach dem Speichern wie jegliche andere Daten behandelt werden sollen, wäre eine datenschutzrechtliche Abwägung vorzunehmen gewesen", meint Christian Runte, Partner in der Kanzlei CMS Hasche Sigle in München. Das heißt: Die Interessen des Autors an der Vertraulichkeit seiner privaten Botschaften hätte man abwägen müssen gegen das Interesse der Öffentlichkeit, Insiderhandel zu unterbinden. Der Zugriff auf die E-Mails ist nur erlaubt, wenn das öffentliche Interesse an den Daten ausreichend Gewicht hat.
Man kann nur mutmaßen, zu welchem Ergebnis das Gericht gekommen wäre, aber im Falle des Verdachts auf Insiderhandel wäre es durchaus denkbar, dass die Interessen der Bafin schwerer wiegen. Allgemein gilt aber, dass die Mitarbeiter schon gewichtiger Straftaten konkret verdächtigt werden müssen, bevor man ihre Postfächer öffnet. Der Verdacht auf Bagatellen rechtfertigt das Eindringen in die Privatsphäre kaum. "Wenn sich Kollegen einmal gegenseitig fünf Minuten früher ausstempeln, reicht das wohl nicht", sagte Runtes Kollege Eckhard Schmid. Etwas anderes gilt aber, wenn Betriebsgeheimnisse an die Öffentlichkeit gelangen.
„Rechtsposition aus betrieblicher Übung“?
Leichter lassen sich da dienstliche Mails prüfen. "Das muss allerdings unter Wahrung des Mitbestimmungsrechts erfolgen", sagte Schmid. Das dürfe außerdem nicht so weit gehen, dass Beschäftigte systematisch überwacht werden. Schmid vergleicht: "Das wäre so unzulässig, wie wenn der Arbeitgeber jeden Abend zur Kontrolle den Mülleimer durchwühlen würde." Um sicherzugehen, dass geprüfte Mails dienstlich sind, kann der Arbeitgeber komplett untersagen, im Dienst private E-Mails zu schreiben. Ausschweifende private Internetnutzung kann dann auch zur Kündigung berechtigen, wie das Bundesarbeitsgerichts entschied (Az.: 2 AZR 581/04). Vielfach wird das private Mailen über Websites wie Gmx oder Web.de erlaubt, nicht aber über den Firmenaccount. Auf diese Weise lässt sich eine private Mail ohne Mühe von einer dienstlichen unterscheiden.
Unternehmen, die nun das private Mailen im Nachhinein verbieten wollen, sollten aber einen gewissen Vorlauf einplanen, meint Schmid. Außerdem müssten sich die Chefs auf Widerstand gefasst machen: Viele Beschäftigte sehen das private Mailen in der Mittagspause inzwischen als "Rechtsposition aus betrieblicher Übung".