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Insolventer Arbeitgeber Wenn der Geldstrom versiegt

16.09.2008 ·  Bleibt der Lohn aus, spricht viel dafür, dass der Arbeitgeber in der Krise steckt. Den Mitarbeitern helfen ihre Rechte oft wenig. Sie können eine Kündigung erwägen - oder einen Nebenjob.

Von Henning Zander
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Wie es weitergehen soll, kann Marcel Müller noch nicht sagen. Unter den Kollegen heißt es, dass sein Arbeitgeber zwei von drei Standorten schließen will. Auch über eine mögliche Insolvenz wird spekuliert. Die Geschäftsführung hat es bislang vorgezogen, zu den Gerüchten keine Stellung zu beziehen. Für Marcel Müller, in Wirklichkeit heißt er anders, sind die Zeichen deutlich. Immer noch wartet der 20 Jahre alte Hamburger auf sein Gehalt von April. Über die Runden kommt er nur, weil er noch bei seinen Eltern lebt. Seinen Unmut darüber macht er in einem Forum im Internet deutlich. Er sei "frustriert, enttäuscht und verdammt sauer". Kündigen will er erst einmal nicht. Immer noch hofft er, dass das Gehalt irgendwann überwiesen wird. So recht glaubt er allerdings nicht daran.

Es ist ein schleichender Prozess, wie ihn jedes Jahr Tausende Mitarbeiter erleben, deren Firmen sich von Krise zu Krise hangeln, bis es nicht mehr geht, der Insolvenzverwalter vor der Tür steht. Auch in den derzeit prominenten Insolvenzfällen der Warenhäuser Wehmeyer und Hertie war nach der Frage "Was wird aus den Jobs?" die Frage "Bekommen wir weiter unser Geld?" die dringendste für die Mitarbeiter.

Es muss nicht das Schlimmste sein

Wenn der Lohn nicht pünktlich kommt, muss nicht gleich das Schlimmste eingetreten sein, beruhigt Helmut Platow, Rechtsanwalt und Arbeitsrechtsexperte der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. "Bevor andere Schritte eingeleitet werden, sollte man sich selbstverständlich erst einmal informieren, woran es liegt." Direkt beim Vorgesetzten oder beim Personalbüro. Dann stellt sich entweder heraus, dass alles ein Versehen war - oder, dass der Arbeitgeber tatsächlich Schwierigkeiten hat.

Wenn nichts passiert und man nur weiter auf das Geld wartet, kann der Lohn angemahnt werden wie jede vertraglich vereinbarte Leistung. "Am besten schriftlich", empfiehlt Platow. "Der Zeitraum muss benannt werden, für den das Geld nicht gezahlt wurde, und natürlich auch die genaue Summe, die noch aussteht." Für die Zahlung der Rückstände sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden. Die Mahnung setzt den Arbeitgeber in Verzug. Damit kann er durch eine Klage dazu gezwungen werden, auch für Schäden aufzukommen, die dadurch entstanden sind, dass kein Gehalt gezahlt wurde.

"Vor allem sind das Kosten für Kredite, die aufgenommen werden müssen, um beispielsweise die Miete bezahlen zu können", sagt Rechtsanwalt Markus Klimsch von der Kanzlei Simon, Evers & Dr. Klimsch aus Freiburg. Doch auch wer keine Kredite aufnehmen muss, behält seinen Anspruch auf den Lohn nebst Zinsen, wenn der Arbeitgeber die gesetzte Frist verstreichen lässt. Der Zinssatz liegt immerhin fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, also im Durchschnitt bei acht bis neun Prozent.

Erst einmal nicht mehr zur Arbeit zu gehen?

Wer insgesamt schon länger als einen Monat auf sein Geld wartet, trotz Nachfrage und Mahnung, kann sich darüber Gedanken machen, ob er von seinem Recht Gebrauch machen will, erst einmal nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Ohne dass ihm dafür der Lohn gekürzt würde. Wenn er dies vorher ankündigt, kann er grundsätzlich so lange zu Hause bleiben, bis das Geld gezahlt wird. Allerdings sollte hierbei auf ein angemessenes Verhältnis geachtet werden. "Wenn noch 50 Euro fehlen, kann schon ein ganzer Tag zu viel sein", sagt Helmut Platow.

Der Arbeitsrechtler steht diesem Recht allerdings eher reserviert gegenüber: "Wer nicht arbeiten geht, kann auch nicht dabei helfen, einen Auftrag zu erledigen, der Geld reinbringen würde, von dem dann wieder die Löhne gezahlt werden könnten." Dies solle man bei seiner Entscheidung bedenken. Eher rät Platow dazu, sein Recht notfalls einzuklagen. Wer weder von einer Gewerkschaft noch von einem Rechtsanwalt unterstützt wird, kann sich an die Rechtsantragsstelle der Arbeitsgerichte wenden. Zwar darf hier kein Rechtsrat im eigentlichen Sinne erteilt werden. Allerdings hilft die Rechtsantragsstelle kostenlos dabei, Klagen zu formulieren und einen gewünschten Prozess ordnungsgemäß einzuleiten.

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, eine Klage mit der Vorenthaltung der Arbeitsleistung zu verknüpfen. Schließlich ist es niemandem zuzumuten, in eine private Katastrophe zu schliddern, weil sein Lohn nicht gezahlt wird. Daher ist es erlaubt, während der Zeit, in der man dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthält, anderweitig Geld zu verdienen, sich vorübergehend einen Nebenjob zu suchen. Allerdings wird das Geld, das man dort verdient, vom Lohn des Hauptjobs abgezogen, sollte eines Tages doch wieder gezahlt werden.

Letzter Ausweg - Kündigung

Wenn sich abzeichnet, dass sich die Lage auch langfristig nicht verbessern wird, wenn gar damit zu rechnen ist, dass die Firma gänzlich den Betrieb einstellen wird, kommt als letzter Ausweg eine Kündigung in Frage. Zwar sperrt die Arbeitsagentur im Fall der eigenen Kündigung durch den Arbeitnehmer normalerweise das Arbeitslosengeld für bis zu drei Monate. Eine Ausnahme macht sie aber, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung angegeben wird. Ein solcher Grund liegt im Regelfall dann vor, wenn das Gehalt nicht mehr gezahlt wird.

Helmut Platow rät dennoch dazu, sich eine Kündigung gut zu überlegen. "Sie sollte nur das allerletzte Mittel sein." Denn wer kündigt, muss möglicherweise auf das ihm sonst zustehende Insolvenzgeld verzichten. Diese Leistung der Arbeitsagenturen steht den Mitarbeitern dann zu, wenn entweder durch gerichtlichen Beschluss das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, der Betrieb vollständig eingestellt oder das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde. Rückwirkend kommt das Amt für den Nettolohn der vergangenen drei Monate auf, in denen der Arbeitgeber nicht gezahlt hat. Wer vor der Insolvenz gekündigt hat, dem steht das Insolvenzgeld anteilig nur bis zum Zeitpunkt seiner Kündigung zu.

Das Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten seit dem Insolvenzereignis beantragt werden. Sonst verfällt der Anspruch. Nicht immer informiert der Arbeitgeber jedoch rechtzeitig darüber, dass er tatsächlich pleite ist. Ein Fehler, sagt Erwin Wierzioch, Fachmann für Insolvenzgeld in der Bundesagentur für Arbeit "Es besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Falls es keinen gibt, dann gegenüber den Mitarbeitern." Wenn der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommt, kann die Frist für die Antragstellung des Insolvenzgeldes verlängert werden. Wer ohnehin ein ungutes Gefühl hat, kann selbst beim zuständigen Amtsgericht nachfragen, ob ein Insolvenzantrag gestellt wurde.

Eine Kündigung führt auch dazu, dass man von einem möglichen Sozialplan im Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist. Ein Nachteil, der laut Helmut Platow allerdings nicht besonders schwer wiege. "Da gibt es erfahrungsgemäß nicht mehr viel zu verteilen." Oft werde nur ein Bruchteil der im Sozialplan vorgesehenen Abfindung tatsächlich ausgezahlt, denn grundsätzlich werden Mitarbeiter im Insolvenzverfahren genauso behandelt wie andere Gläubiger. Darum könnte es manchmal klüger sein, doch schon frühzeitig das sinkende Schiff zu verlassen, um nicht auf seinem Gehaltsanspruch sitzenzubleiben.

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