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Gleichbehandlung Kein Gehaltsabschlag für Jüngere

02.07.2009 ·  Das AGG macht's möglich: Jüngere Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst dürfen nach einem neuen Urteil bei der Berechnung des Grundgehalts nicht gegenüber älteren Kollegen benachteiligt werden.

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Jüngere Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst dürfen nach einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts bei der Berechnung des Grundgehalts nicht gegenüber älteren Kollegen benachteiligt werden. Die Richter gaben in der in dieser Woche bekannt gewordenen Entscheidung der Klage eines 31 Jahre alten Angestellten statt, der die Eingruppierung in die höchste Lebensaltersstufe des Tarifvertrages verlangt hatte (Az.: 2 Sa 1689/08). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Frankfurter Richter die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

In dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist eine nach dem Lebensalter gestaffelte Grundvergütung vereinbart. Danach sollte ein älterer Arbeitnehmer bei gleicher Tätigkeit wesentlich mehr Geld bekommen als der 31-Jährige. Dieser berief sich vor Gericht auf das Antidiskriminierungsgesetz, das eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit gleicher Tätigkeit auch bei der Gehaltsberechnung ausschließe.

Ungleichbehandlung muss „sachlich gerechtfertigt“ sein

Das Gericht schloss sich der Argumentation des Klägers an. Vergütungssysteme, die die Höhe des Gehalts nach dem Lebensalter staffelten, seien grundsätzlich unwirksam, so die Richter. Etwas anderes ergebe sich nur, wenn die altersbezogene Ungleichbehandlung „sachlich gerechtfertigt“ sei. Dies sei aber nicht dargelegt worden. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Marburg noch anders entschieden und die Klage abgewiesen.

In vielen anderen Tarifverträgen ist die Vergütung nach Berufs- oder Dienstjahren gestaffelt. Damit sind diese Fälle nicht direkt mit dem nun vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall vergleichbar.

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