12.11.2008 · Tarifverträge sehen oft vor, dass mit dem Alter auch das Gehalt steigt. Manche Richter halten das für eine Diskriminierung junger Leute. Diese sollten so viel verdienen wie die ältesten Kollegen. Jetzt sollten Arbeitgeber und Tarifparteien reagieren.
Von Volker HagemeisterWie wäre es mit einer Gehaltserhöhung von vierzehn Prozent? Sehr gerne, dachte sich wohl ein Angestellter des öffentlichen Dienstes in Berlin. Statt zu streiken, zog er aber vor Gericht – und bekam nun recht. Denn seine bisherige Vergütung steigt mit seinem Alter. Und das sei eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Künftig könnte er die Vergütung nach der höchsten Altersstufe verlangen.
Sollte das Bundesarbeitsgericht das Urteil bestätigen, hätte dies weitreichende Konsequenzen. Denn in vielen Tarifverträgen und Gesetzen knüpfen Gehalt, Urlaub, Kündbarkeit oder andere Ansprüche direkt oder indirekt an das Alter der Arbeitnehmer. Das seit August 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet aber jede Diskriminierung wegen des Alters. Das schützt nicht nur die Alten, sondern auch jüngere Arbeitnehmer.
Das LAG Berlin-Brandenburg musste nun den Fall eines 39 Jahre alten Geschäftsführers eines landeseigenen Pflegeheims entscheiden, der eine monatliche Grundvergütung von 3336,09 Euro erhielt. Er klagte gegen seine Einstufung in eine niedrige Vergütungsgruppe des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT), der in Berlin aufgrund eines besonderen Tarifvertrags noch bis mindestens 2010 gilt. Dagegen werden die Angestellten der anderen Bundesländer, des Bundes und der Kommunen nach dem neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezahlt. Nach dem BAT steigen die Löhne unabhängig von Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit nur mit dem Alter. Der Kläger fühlte sich durch die Vergütungsregelung des BAT wegen seines Alters diskriminiert und verlangte, nach der höchsten Lebensaltersstufe 47 bezahlt zu werden – was monatlich knapp 450 Euro mehr als seine bisherige Grundvergütung bedeutet hätte. Das Gericht gab ihm recht (Az. 20 Sa 2244/07).
Urteil entzückt Arbeitnehmervertreter
Das Urteil hat Arbeitnehmervertreter entzückt: In Berlin haben die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes schon Musterschreiben an ihre Mitglieder versandt, mit denen man die höhere Vergütung einfordern kann. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, frühzeitig die höheren Löhne zu verlangen, da es im BAT und in den meisten anderen Tarifverträgen Ausschlussfristen gibt. Wer die Fristen verstreichen lässt, kann nur noch für die Zukunft, nicht aber rückwirkend mehr Gehalt fordern. Da das Gericht aber die Revision zuließ, muss nun voraussichtlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) endgültig über den Fall entscheiden.
Das BAG steht vor einem Dilemma: Billigt es das Urteil, sind die finanziellen Folgen für das Land Berlin und andere Arbeitgeber mit ähnlichem Vergütungssystem kaum verkraftbar. Betroffen wäre vor allem der Staat; auch die Vergütung von Beamten richtet sich oft nur nach dem Alter. Das AGG fordert im Fall einer Diskriminierung eine Gehaltsanpassung „nach oben“, also an die höchste Altersstufe. Das ist praktisch kaum möglich.
Was zählt die Erfahrung?
Aber unter Arbeitsrechtlern überwiegt die Meinung, dass eine nur nach dem Lebensalter gestaffelte Vergütung diskriminierend und nicht zu rechtfertigen ist. In der Tat gibt es auch keinen legitimen Grund, weshalb ein 25 Jahre alter Arbeitnehmer für die gleiche Tätigkeit, unabhängig von der Berufserfahrung, deutlich weniger verdient als ein 45 Jahre alter Kollege.
Anders hat dies aber jüngst das Arbeitsgericht Marburg gesehen. Hier erhielt der Kläger versehentlich längere Zeit ein Gehalt nach der Lebensaltersstufe 45 des BAT – der Mann war aber erst 31. Eine Rückzahlung lehnte er mit dem Argument der Diskriminierung ab. Das Arbeitsgericht hielt die Ungleichbehandlung aber für gerechtfertigt. Es sei angemessen und legitim, dass die Tarifpartner die höhere Berufs- und Lebenserfahrung älterer Mitarbeiter finanziell abgelten wollten. Auch sollten aus sozialen Gründen ältere Mitarbeiter mit größeren familiären Pflichten und Kosten mit mehr Gehalt bedacht werden (Az. 2 Ca 183/08).
Letztlich muss das BAG den Weg in diesen Fragen vorgeben. Vielleicht wird es einen Mittelweg wählen, wie zuvor schon das Arbeitsgericht Berlin. Es stellte eine Diskriminierung und einen Anspruch auf Gehaltsanpassung nach oben fest – aber gewährte den Tarifparteien einen Vertrauensschutz. Denn ihr Vertrag stammte aus der Zeit, bevor das AGG in Kraft trat. Das Gericht wollte den Tarifparteien daher sechs Monate ab Rechtskraft des Urteils zubilligen, um eine neue Regelung zu finden. Tatsächlich spricht die Tarifautonomie dagegen, dass die Arbeitsgerichte über die Höhe der Vergütung entscheiden.
Vielleicht hat aber auch erst der Europäische Gerichtshof (EuGH) das letzte Wort in dem Fall, denn das AGG beruht auf EU-Richtlinien. Und der EuGH ist dafür bekannt, dass er wenig Rücksicht auf die finanziellen Folgen seiner Entscheidungen nimmt.
Viele Tarifparteien bauen vor
Viele Tarifparteien bauen aber vor und knüpfen Gehaltszuschläge nicht mehr an das Lebensalter, sondern an die Betriebszugehörigkeit oder Berufserfahrung. Auch in diesen Fällen ist eine Diskriminierung aber nicht ausgeschlossen: Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit steigen mit dem Alter, so dass jüngere Arbeitnehmer hier regelmäßig mittelbar benachteiligt sind.
Bislang mussten deutsche Gerichte noch nicht entscheiden, ob solche Vergütungssysteme wirksam sind oder ob nicht auch eine Anpassung nach oben geschuldet wird.
Für die Arbeitgeber gibt es hier immerhin gute Nachrichten aus Luxemburg: Der EuGH hat klargestellt, dass Gehalt und Dienstalter grundsätzlich verknüpft werden dürfen. Dies sei geeignet. Damit werde das legitime Ziel verfolgt, Berufserfahrung zu honorieren (Az. C-17/05). Im konkreten Fall hatte eine Angestellte einer britischen Behörde auf eine höhere Bezahlung geklagt. Ihre auf gleicher Hierarchieebene beschäftigten vier männlichen Kollegen verdienten im Jahr zwischen 4000 und 9000 Pfund mehr, denn das Vergütungssystem war an die Zahl der Dienstjahre geknüpft.
Der EuGH wertete diese Verbindung nicht als diskriminierend. Allerdings erging dieses Urteil im Zusammenhang mit der Frage der Diskriminierung von Frauen. Zudem entschied der EuGH, dass die betroffenen Arbeitnehmer im Einzelfall auch widerlegen könnten, dass die von den Dienstjahren abhängige Bezahlung tatsächlich ein legitimes Ziel verfolge. Deshalb bezweifeln manche Arbeitsrechtsexperten, dass Berufserfahrung und Dienstalter bei der Vergütung wirklich noch eine Rolle spielen dürfen: Was gilt nämlich, wenn die Berufserfahrung für einen Job keine Rolle spielt, etwa bei sehr einfachen Tätigkeiten? Dann dürften jüngere Arbeitnehmer wohl kaum mangels Berufserfahrung schlechter bezahlt werden. Hier bliebt den Arbeitgebern nur das Argument, sie wollten durch solche Vergütungsregeln die Betriebstreue belohnen. Das gilt jedenfalls als legitimes Ziel und kann eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Was noch alles unklar ist
Kündigung: Die Gerichte werden klären müssen, ob tarifvertragliche Regelungen diskriminierend sind, die ab einem bestimmten Alter die ordentliche Kündigung ausschließen. Nach dem TVöD etwa können Angestellte mit 15 Jahren Berufserfahrung ab dem 40. Lebensjahr nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Nicht geschützt ist, wer dann erst 38 Jahre alt ist. Auch dies könnte als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung angesehen werden.
Positive Maßnahmen: Manche Arbeitgeber gewähren ihren älteren Mitarbeitern besondere Vergünstigungen, um ihre mit dem Alter sinkende Belastbarkeit auszugleichen. Das sind zum Beispiel zusätzliche Urlaubstage ab einem bestimmten Alter. Solche Vorteile dürften auch nach dem AGG als „positive Maßnahmen“ zulässig sein. Im Zweifelsfall müssen Arbeitgeber und Tarifparteien aber nun darauf verzichten, die arbeitsvertraglichen Ansprüche direkt oder indirekt an das Alter zu knüpfen.
Spannende Entscheidung
Felix Schumacher (FPSchumacher)
- 12.11.2008, 11:18 Uhr