21.12.2008 · Die Gretchenfrage bleibt stets die Gleiche: Liquidieren oder Sanieren? Insolvenzverwalter haben derzeit Hochkonjunktur. Doch auch wenn ihr Arbeitgeber pleitegeht, sind die Mitarbeiter rechtlich nicht schutzlos.
Von Martin DommerFür die Kunden bleibt vorerst alles beim Alten. Aber die Welt von 4300 Verkäufern, Bürokräften und Zulieferern hat sich seit Anfang Juli dramatisch verändert. Da nämlich musste die Warenhauskette Hertie beim Amtsgericht Essen Insolvenz anmelden. Nach Branchenangaben schrieb der Konzern zuletzt konstant rote Zahlen. Ein Minus von etwa 30 Millionen Euro soll sich im laufenden Geschäftsjahr angestaut haben. Immer wieder hatten die Eigner die Verluste ausgeglichen. Anfang Juli aber geriet das englische Investmenthaus Dawnay Day, Haupteigentümer von Hertie, in Folge der Finanzmarktkrise selbst ins Straucheln.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, lenkt derzeit der Rechtsanwalt Biner Bähr die Geschicke des finanzschwachen Kaufhaus-Riesen. „Nach fast vier Monaten harter Arbeit bin ich davon überzeugt, dass Hertie eine Zukunft hat“, sagt der Jurist. Eine neue Strategie gibt es auch schon: „In Zukunft konzentriert sich Hertie auf die Zielgruppe der weiblichen bürgerlichen Mitte im Alter zwischen 30 bis 50 plus x.“ Bähr gibt sich kämpferisch: „Hertie wird weiter existieren, wenn wir einen neuen Gesellschafter finden.“ Allerdings erfordere eine erfolgreiche Sanierung zwingend „Anpassungen des Filialnetzes“. Die Entscheidung, wie viele Jobs und Standorte wegfallen, fällt frühestens Ende Januar.
Dass Bähr es mit der Sanierung ernst ist, bewies er vergangene Woche: Trotz Pleite eröffnete Hertie im bayerischen Straubing seine 73. Filiale. Der Anwalt spricht von einem „Modellfall“ für die Suche nach möglichen weiteren Standorten. Als erfahrener Insolvenzverwalter weiß er, wie wichtig es ist, Zuversicht auszustrahlen. Da gehören therapeutische Sätze zum Handwerk.
Die Gretchenfrage eines jeden Insolvenzverwalters aber bleibt stets die Gleiche: Liquidieren oder Sanieren? Bin ich Notarzt oder Sterbehelfer des kranken Unternehmens? Für die Beschäftigten hängt viel ab von dieser Entscheidung. Oft erfahren sie erst dann von einer Krise ihres Arbeitgebers, wenn sich Lohn- und Gehaltszahlungen verzögern oder ausbleiben.
Die Finanz- und Wirtschaftskrise dürfte im kommenden Jahr noch für weit mehr Betroffene sorgen. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) rechnet 2009 mit etwa 35 000 Firmenpleiten – im Vergleich zu 2007 ein Anstieg von 16,6 Prozent.
Vielen kleineren Betrieben aus dem Baugewerbe, im Handwerk und in der Dienstleistungsbranche fällt es schwerer, Rechnungen zu bezahlen. Der BDIU sieht „deutliche Zeichen für eine weitere Verschlechterung des Zahlungsverhaltens“ – oft Vorboten einer Pleite.
Allerdings ist eine Insolvenz noch kein Grund für betriebsbedingte oder außerordentliche Kündigungen. Die Arbeitsverhältnisse bestehen fort, nur ist jetzt der Insolvenzverwalter Vertragspartner für Mitarbeiter und Kunden. Die Eröffnung des Verfahrens können die Beschäftigten übrigens auch selbst beantragen. Ihre Ansprüche auf Lohn- und Gehaltszahlungen haben zudem als „Masseverbindlichkeiten“ Vorrang vor Forderungen anderer Gläubiger. Schlechter steht es um freie Mitarbeiter: Sie müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden und werden nicht vorrangig ausgezahlt.
Doch nur die wenigsten Unternehmen in finanzieller Schieflage können in ursprünglicher Personalstärke weitergeführt werden. Auch verhalten sich manche Insolvenzverwalter – im vermeintlichen Sinne der Gläubiger handelnd – mehr als Liquidatoren denn als Sanierer. Entsprechend hoch ist ihre Neigung zu Kündigungen, um schnell Personalkosten zu senken.
Selbst dann sind die Beschäftigten indes nicht schutzlos. Die Kündigungsfrist im Insolvenzfall beträgt maximal drei Monate zum Monatsende, sofern nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist gilt. Das ergibt sich aus § 113 Absatz 1 Satz 2 Insolvenzordnung. Längere Fristen aus Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag entfalten keine Wirkung mehr. Auch bankrotte Unternehmen müssen zudem einen Sozialplan aushandeln und darauf achten, dass ihre Kündigungen sozial gerechtfertigt sind.
Der gesetzliche Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder ist „insolvenzfest“. Auch stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betrieb stillgelegt wird (§ 15 Kündigungsschutzgesetz).
Setzt ein Unternehmen die Lohnzahlungen aus, dann springt die Agentur für Arbeit drei Monate lang ein und zahlt „Insolvenzgeld“. Dieses kann aber erst beantragt werden, wenn das Unternehmen seine Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht angemeldet hat. Darüber muss es seine Mitarbeiter informieren. Sie haben zwei Monate Zeit, um das Ausfallgeld zu beantragen. Wer sein Arbeitsverhältnis vor der Insolvenz selbst beendet hat oder wer entlassen wurde und noch Gehaltsansprüche hat, darf ebenfalls Insolvenzgeld vom Arbeitsamt fordern. Allerdings nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten vor Ende des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich entspricht das Insolvenzgeld dem bisherigen Nettoeinkommen, allerdings werden steuerliche Abzüge nur mit Hilfe der Lohnsteuertabellen ermittelt. Das heißt: Die Vorschriften über den Lohnsteuerjahresausgleich bleiben unberücksichtigt. So kann sich im Einzelfall ein geringeres Nettoentgelt ergeben. Wichtig ist: Die Agentur für Arbeit muss auf Antrag einen angemessenen Vorschuss auf das voraussichtlich zu bewilligende Insolvenzgeld zu zahlen. Es empfiehlt sich, diesen direkt mit zu beantragen, um eine Zeit ohne Einkünfte zu vermeiden. Selbst wenn die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgewiesen wird, gibt es Insolvenzgeld. Oft werden in der Praxis aber erst nur 90 Prozent ausgezahlt, etwa wenn noch nicht feststeht, ob der Arbeitgeber tatsächlich insolvent wird und wenn ja, wann.
Geschickte Insolvenzverwalter lassen deshalb etwaige Lohnansprüche von einer Bank vorfinanzieren, um eine Sanierung zu ermöglichen und den Mitarbeitern so eine kontinuierliche Gehaltsfortzahlung zu sichern. Die Bank zahlt dann zwar erst nur einen Abschlag auf den Insolvenzgeldanspruch, ist aber in der Regel schneller als das Arbeitsamt.
In der Klemme machen viele Mitarbeiter ihren klammen Arbeitgeber Zugeständnisse, etwa einen Gehaltsverzicht, um die Pleite abzuwenden. Das kann böse Nebenwirkungen haben: Wer freiwillig auf einen Teil seines Einkommens verzichtet, schmälert sowohl das Insolvenzgeld als auch sein etwaiges Arbeitslosengeld. Denn beide Leistungen orientieren sich am letzten Gehalt.
Schlecht beraten ist auch, wer vorschnell ohne Alternative kündigt: nicht nur weil sich in letzter Minute vielleicht doch ein Investor findet, sondern weil die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld verhängt. Immerhin kann man bei der Arbeitsagentur sogar Ansprüche auf Urlaubsgeld geltend machen, wenn dieses bis dahin zu einem fixen Termin ausgezahlt wurde und dieser in die Zeit fällt, für die Insolvenzgeld gewährt wird.
halb recherchiert ist auch falsch
Sebastian Rudow (sebrud)
- 22.12.2008, 09:43 Uhr