19.08.2008 · Telefonterror und ein Stau von Einkaufswagen: Mit „Flashmobs“ haben Gewerkschaften ein neues Kampfmittel für Tarifkonflikte entdeckt. Die Gerichte wissen nicht so recht, was davon zu halten ist.
Von Melanie AmannEs begann als Happening. Menschen, die sich nicht kannten, verabredeten sich über das Internet und trafen sich an öffentlichen Orten für eine möglichst Aufsehen erregende und meistens sinnfreie Kurzdemonstration. Mal klatschten die Teilnehmer alle gleichzeitig in die Hände, mal beschossen sie sich mit Wasserpistolen, mal legten sie sich zu einem Nickerchen auf den Boden, mal veranstalteten sie eine kurze Kissenschlacht.
"Flashmobs" heißt diese Art von Guerrilla-Straßentheater. In Deutschland ist dieser "Blitzpöbel" auch angekommen. Aber hierzulande hat die Performance nun noch eine weitere Bedeutung angenommen - als Arbeitskampfmittel. So geschah es zum Beispiel im jüngsten Tarifkonflikt im Einzelhandel. Der Berliner Landesbezirk der Gewerkschaft Verdi rief zu Flashmobs auf und legte damit mehrere Geschäfte lahm. "Hast du Lust, dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen?", hieß es in einem Verdi-Flugblatt vom Dezember 2007. "Gib uns deine Handy-Nummer und dann lass uns zu dem per SMS gesendeten Zeitpunkt zusammen in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen."
Viele Menschen zur gleichen Zeit
Vorschläge für wirksame Aktionen lieferten die Initiatoren gleich mit: "Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennigartikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich." Oder: "Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll - bitte keine Frischware!!! - und lassen sie dann stehen." Auch über die Internetseite www.dichtmachen.de wurde zu Flashmobs aufgerufen.
Der Vorteil für die Gewerkschaft liegt auf der Hand: Streiks können zäh sein, vor allem im Einzelhandel. Zeitarbeitsfirmen liefern den Arbeitgebern auch auf die Schnelle ein paar Streikbrecher, so dass die Wirkung der Auszeit verpufft. Und Flashmobs sind einfach auch unterhaltsamer, als nur dem Arbeitsplatz fernzubleiben, oder als mit dem Banner und der Trillerpfeife auf der Straße herumzustehen. Gerichtsentscheidungen gibt es zu dem Modell noch wenige. Und die Juristen sind sich auch noch nicht so recht einig, was sie von den Protestaktionen halten sollten.
In Berlin funktionierte das Modell jedenfalls: Etwa 50 Aktivisten folgten dem Aufruf von Verdi in den Rewe-Markt am Ostbahnhof. Dort packten sie ihre Einkaufswagen randvoll mit Kleinkram, ließen sie dann in den Gängen herumstehen oder sorgten an der Kasse für lange Schlangen.
Im Fall der Supermarktkette Reichelt klappte es auch: Über die Internetseite www.dichtmachen.org hatte Verdi seine Mitglieder und Unterstützer unter anderem dazu aufgerufen, die Leiter einer Reichelt-Filiale in Wilmersdorf per Telefon "auf Trab zu halten": Sie sollten massenhaft in der Filiale anrufen - die Nummer wurde mitgeliefert -, und sich zu Sonderangeboten erkundigen, die Reichelt derzeit im Programm hatte. Zum Beispiel nach der "Frischen Dorade Royal, grillfertig mit Rosmarin, Salbei und Melisse mariniert".
www.dichtmachen musste dichtmachen
Der Handelsverband Berlin-Brandenburg wehrte sich, und das mit unterschiedlichem Erfolg. Im Fall Reichelt untersagte das Arbeitsgericht Berlin Verdi die Blockadeaktionen, und auch die Internetseite www.dichtmachen.org musste die Gewerkschaft ebenfalls dichtmachen (Aktenzeichen 2 Ga 9993/08). Anders im Fall von Rewe. Hier erließ das Arbeitsgericht Berlin zwar zunächst ebenfalls eine einstweilige Verfügung gegen die Gewerkschaft Verdi, die weitere Flashmobs untersagte. Das Flugblatt komme einem Boykottaufruf gleich, und Boykotte seien auch in Arbeitskämpfen grundsätzlich nicht erlaubt.
Genau gegenteilig fiel aber einige Monate später das endgültige Urteil des Arbeitsgerichts aus: Ein Flashmob ist kein rechtswidriges Arbeitsmittel, entschieden die Richter und verwiesen auf die vom Grundgesetz geschützte "Freiheit der Arbeitskampfmittel": Die Tarifparteien dürften zunächst einmal selbst entscheiden, welche Mittel sie zum Ziel führen. Nur müsse man eben die Verhältnismäßigkeit der Mittel wahren.
Betriebsblockaden seien zwar in aller Regel unverhältnismäßig, so das Gericht. Aber die Flashmobs seien zu harmlos, um in die Kategorie von Blockaden zu fallen. Bei den Fällen, die das Bundesarbeitsgericht bislang entschieden habe, "hatten die Arbeitnehmer alle Zugänge des Betriebs abgeriegelt (. . .), die Blockaden dauerten jeweils etliche Stunden", erklärte das Gericht. Dagegen hätten im Fall Rewe ja noch genügend Kunden in die Filiale gepasst. Für die sei das Einkaufen zwar unbequem, aber nicht unmöglich gewesen.
Geschmacklos und lästig, aber nicht rechtswidrig
Letztlich sei doch auch jeder Arbeitskampf irgendwie eine Nötigung, so die Richter, und resümierten: Flashmob-Aktionen sind geschmacklos und lästig, aber eben nicht rechtswidrig (Aktenzeichen 34 Ca 2402/08). Der Handelsverband will gegen das Urteil in Berufung gehen, vertreten durch den Rechtsanwalt Marc Steffek von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz. Steffek rechnet damit, dass der Fall bis vor das Bundesarbeitsgericht gehen könnte. "Verdi hat in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass Flashmobs eine neue Methode im Arbeitskampf seien und man dafür notfalls durch alle Instanzen gehen wolle", sagt er. Der Verdi-Landesverband Berlin-Brandenburg war für eine Stellungnahme zu dem Thema nicht zu erreichen. Aus der Verdi-Bundeszentrale hieß es nur, Flashmobs seien wenn überhaupt "eine regionale Angelegenheit".
Steffek hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin jedenfalls für "grob rechtswidrig". Denn das Gericht habe vor allem eine Besonderheit der Flashmobs nicht hinreichend berücksichtigt: Viele der Aktivisten haben mit dem bestreikten Betrieb nichts zu tun. Sie sind keine Arbeitnehmer, sondern Externe, die von den zu erkämpfenden Lohnerhöhungen gar nicht profitieren würden. Darauf wies das Gericht im Fall Reichelt auch hin: Der Telefonboykott sei unter anderem deshalb nicht erlaubt, weil die Gewerkschaft eine "nicht definierte Zahl von Personen" in diese Aktion einbezog.
"Ich halte Flashmobs auch deshalb für so problematisch", sagt Steffek, "weil sie nicht kontrollierbar sind." Die Geister, welche die Gewerkschaft rief, kenne sie oft nicht. Und deshalb werde man sie auch nicht ohne weiteres wieder los.
Teilnehmer können strafrechtlich belangt werden
Auch wenn die Aktionen unterhaltsam sind, rät Steffek von einer Beteiligung ab. Den Teilnehmern drohten nicht nur Schadensersatzansprüche wenn Ware zu Bruch geht oder verdirbt. So vergammelte in dem Berliner Rewe-Markt trotz der anders lautenden Aufforderung von Verdi das ein oder andere Stück Frischfleisch in den Einkaufswagen. "Die Teilnehmer müssen auch Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch, Nötigung oder Beleidigung fürchten", sagt Steffek.
Aus rechtlicher Sicht erinnern die Vertreter der Arbeitgeberseite beim Thema Flashmobs auch an das Prinzip der Kampfparität: Wie können Arbeitgeber wirksam zurückschlagen? Dass der Handelsverband mit einem eigenen Flashmob die Verdi-Zentrale besucht, ist eher unwahrscheinlich.
In der Praxis müssen sich die Supermarktbetreiber aber vorerst trösten mit einer Prophezeiung, die das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil zu Rewe ablieferte: "Da die Gewerkschaften die Teilnehmer an Flashmob-Aktionen (. . .) nur schwer kontrollieren können und solchen Aktionen regelmäßig die Gefahr von Exzessen und Sachbeschädigungen innewohnt, wird das Arbeitskampfmittel keine übergroße Beliebtheit im Kanon der Arbeitskampfmaßnahmen erlangen können."
Gut dem Dinge!
Nathalie Neumann (NathiNeu)
- 19.08.2008, 15:07 Uhr
Melanie Amann Jahrgang 1978, Redakteurin in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
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