31.12.2008 · Die Rezession bringt mehr Abmahnungen. Das heißt Flecken auf der Personalakte und oft persönliche Verletzungen. Das ist unangenehm. Doch wie man richtig reagiert, darüber streiten auch Experten.
Von Sabine Hildebrandt-WoeckelFür Robert Sadler*, Gruppenleiter im Customer Care Management einer Hamburger Bank, war die Sache klar. Als er vor drei Monaten völlig unerwartet eine Abmahnung erhielt, weil er angeblich Firmengeheimnisse ausgeplaudert hatte, wusste der 54-jährige Familienvater gleich, "wohin der Hase läuft". Die Zahlen waren schlecht, und schon Wochen zuvor hatte es in der Abteilung begonnen zu gären. Zeitverträge wurden nicht verlängert und einigen Kollegen Abfindungen in Aussicht gestellt, wenn sie freiwillig gingen. "Das Signal war eindeutig, jetzt wollten sie mich loswerden."
Sadler wandte sich sofort an einen Fachanwalt, verlangte die Rücknahme der Abmahnung und reichte - als man darauf nicht einging - Klage ein. Im Gütetermin dann knickte der Arbeitgeber ein und nahm die Abmahnung zurück. Jetzt ist die Personalakte wieder fleckenfrei. Ganz wohl aber, das gibt Sadler unumwunden zu, fühle er sich nicht mehr an seinem Arbeitsplatz. "Da ist schon was zurückgeblieben."
Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, kennt das Problem. Wird einmal eine Abmahnung ausgesprochen, ist das zumeist mit Verletzungen verbunden. Ganz egal, ob sich der Betroffene tatsächlich ein relevantes Fehlverhalten eingesteht. Oder ob er wie Sadler die Kritik völlig unangemessen empfindet. Als Führungskraft hatte er mit einer Mitarbeiterin über die bevorstehende Versetzung eines Kollegen gesprochen. "Verletzung der Verschwiegenheitspflicht" nannte dies der Arbeitgeber. Dabei war die Mitarbeiterin schon zuvor von dem betroffenen Kollegen informiert worden.
Versuch einer Reparatur fühlt sich wie Strafe an
Wer eine Abmahnung erhält, fühlt sich bestraft, obwohl das Instrument vom juristischen Grundsatz her nicht als Vergeltung gedacht ist, sondern als Versuch einer Reparatur, wie Hensche erläutert. Der Mitarbeiter wird auf sein Fehlverhalten hingewiesen und soll so die Chance erhalten, sich zu bessern.
In der Praxis allerdings, darin ist sich Hensche mit anderen Arbeitsrechtlern einig, wird das Instrument keineswegs nur zu diesem Zwecke eingesetzt. Offizielle Zahlen gibt es zwar nicht. Aber es falle schon auf, so auch Sebastian Müller vom Verband "Die Führungskräfte" in Stuttgart, dass Abmahnungen oft ausgesprochen werden, wenn es dem Unternehmen auch wirtschaftlich schlechtgeht - und oft gegenüber Mitarbeitern wie Sadler, denen schwer zu kündigen ist. "Das Unternehmen will sich in einem solchen Fall einfach weitere Optionen eröffnen."
Wenig Handlungsspielraum für Betroffene
Das Problem: Auch wenn die Sachlage auf den ersten Blick ziemlich eindeutig erscheint, haben die Betroffenen zumeist wenig Handlungsspielraum. Vor allem dann, wenn wie im Fall von Heide Maurer* auch ganz objektiv ein Fehlverhalten vorliegt. Die Münchner Sekretärin war mehrfach zu spät zur Arbeit gekommen. Dass daran Verspätungen der S-Bahn schuld waren, zählte nicht als Entschuldigung. Und auch nicht, dass beim letzten Vorfall gleich mehrere Kollegen dieselbe S-Bahn benutzten. Diese kamen ebenfalls öfter zu spät, wurden aber nicht abgemahnt.
"Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht", erläutert Müller. Im Streitfall wird jeder Vorfall geprüft. "Wer einen Missbrauch des Abmahnrechts nachweisen will, braucht sehr gute Argumente." Die Aussage von Kollegen, dass der Chef sie seit langem auf dem Kieker hatte, beeindruckte im Fall Maurer das Gericht nicht.
Dass die Rechtsprechung in Sachen Abmahnung tendenziell eher dazu neigt, den Arbeitgebern recht zu geben, heißt nun aber nicht, dass die so Gerügten untätig bleiben sollen. "Eine Abmahnung ist immer eine sehr ernste Sache", stellt Müller klar, "Betroffene sollten sich daher sehr ernsthaft mit ihr beziehungsweise mit dem dahinterstehenden Vorfall beschäftigen."
Anders, als viele Arbeitnehmer glauben, reicht es, einmal angezählt zu werden. Beim zweiten Fehltritt in diese Richtung kann gekündigt werden. Wie man aber vorgehen soll, darüber sind die Arbeitsrechtler unterschiedlicher Meinung. Anwälte wie Arbeitsgerichte folgen hier keiner einheitlichen Linie.
Wie man sich wehren kann
Einigkeit besteht unter Juristen allerdings über die ersten Schritte. Zunächst müssen die Betroffenen Beweise für die eigene Version des Vorfalls sammeln, Unterlagen kopieren oder mit Kollegen über die Geschehnisse sprechen - falls diese etwas dazu sagen können. Im zweiten Schritt gilt es, die so gesammelten Fakten schriftlich festzuhalten. Hier endet die Einigkeit der Experten. Sadlers Anwalt riet ihm, die Fakten dem Arbeitgeber vorzulegen und auf Rücknahme der Abmahnung zu bestehen. Der Hamburger Bankangestellte hatte Erfolg, dennoch ist sein Vorgehen unter Fachanwälten aus zwei Gründen durchaus umstritten. Erstens: Ist eine Abmahnung rechtlich unwirksam, ist sie dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer ihr nicht offiziell widerspricht. Wird später aufgrund dieser Abmahnung gekündigt, dann ist auch die Kündigung nicht gültig. Der Arbeitnehmer, erläutert Anwalt Hensche, gewinne also nichts, wenn er frühzeitig die Karten auf den Tisch lege. Sein Rat: "Abducken und gute Miene zum bösen Spiel machen."
Viele Abmahnungen, sagt Hensche weiter, seien schon aus formalen Gründen unwirksam, etwa weil der Vorfall nicht exakt beschrieben und datiert ist oder weil vergessen wurde, für den Wiederholungsfall mit Kündigung zu drohen. Und auch für diesen Fall rät der Fachanwalt, still zu halten.
Taktik ist nicht alles
Sein Kollege Müller dagegen ist eher geneigt, bei inhaltlichen Bedenken Sadlers Anwalt zuzustimmen. Prozesstaktisch sei Wegtauchen zwar nicht falsch, aus seiner Beratungspraxis weiß er jedoch, "dass viele Betroffene mit als ungerecht empfundenen Beschuldigungen nur sehr schwer leben können". Wer lieber seine Sicht der Dinge darstellen wolle, findet Müller, solle dies tun.
Dann müsse er aber auch dafür sorgen, dass sein Widerspruch der Personalakte beigelegt wird. Manchmal gelinge es dann, sich mit dem Arbeitgeber auf eine Frist zu einigen, nach deren Ablauf die Abmahnung wieder aus der Personalakte verschwinden muss. Einen Rechtsanspruch, dass dies nach einer angemessenen Frist geschieht, gibt es ansonsten nicht.
Völlig konform gehen die Experten wieder in puncto Klage. Als Arbeitnehmer könne man diese Prozesse nicht wirklich gewinnen, lautet ihre übereinstimmende Einschätzung. Wer einen Prozess gegen seine Vorgesetzten geführt hat, kann hinterher nur schwer zur Tagesordnung übergehen. Und oft, so die Erfahrung der Juristen, werde dann erst recht nach Abmahnungsgründen gesucht. Hat der Arbeitgeber aus formalen Gründen verloren, kann er sogar denselben Vorfall erneut rügen - dann eben rechtlich korrekt.
Noch dramatischer ist die Lage, wenn wie im Fall der verspäteten Frau Maurer der Arbeitnehmer den Prozess verliert. Dann hat ein Gericht das Fehlverhalten bestätigt, und das nächste Zuspätkommen ermöglicht eine Kündigung ohne Wenn und Aber. "Denn", so drückt es Hensche aus, "alles Pulver ist bereits verschossen."
Den Spieß umdrehen
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Das juristische Instrument der Abmahnung ist keineswegs nur Arbeitgebern vorbehalten. Auch der Arbeitnehmer kann abmahnen - und es gibt sogar Situationen, in denen man dies auch ernsthaft in Betracht ziehen sollte.
Zum Beispiel
Der Sinn einer Abmahnung ist auch in diesen Fällen derselbe wie im herkömmlichen Fall: Der Arbeitgeber soll Gelegenheit bekommen, sein Verhalten zu ändern. Besonders, wenn es später zu Eigenkündigungen kommt, können frühere Abmahnungen von entscheidender Bedeutung sein, wenn es darum geht, Sperrfristen für das Arbeitslosengeld zu verhindern.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer- Abmahnungen aber auch dazu beitragen, Kündigungen überhaupt zu verhindern: Unterläuft einem Mitarbeiter etwa ein Fehler aus Überlastung und hat er vorher mit der Abmahnung auf diese Überlastung hingewiesen, dann kann er für diesen Fehler nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sprich: Der Arbeitgeber kann aufgrund des Fehlers seinerseits keine Abmahnung mehr aussprechen.
Wichtig dabei: Auch von Arbeitnehmern ausgesprochene Rügen müssen den Formalien genügen. Das heißt, der „Abgemahnte“ muss dem Dokument genau entnehmen können, was er falsch gemacht hat. Der Sachverhalt und das erwartete Verhalten sind sorgfältig und objektiv zu beschreiben. Pauschale Formulierungen wie „das Gehalt kommt immer zu spät“ oder „die Arbeit ist so nicht zu schaffen“ genügen nicht. Alle Vorwürfe müssen exakt belegt werden. Zudem muss man ausdrücklich darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung zu erwarten ist.
Letztlich sollten sich aber Arbeitnehmer sorgfältig überlegen, ob es sich in ihrer Situation empfiehlt, eine Abmahnung gegen den eigenen Arbeitgeber auszusprechen. Welches Ziel wird angestrebt? Geht es tatsächlich um die rechtliche Absicherung für den Fall der Kündigung, ist der Weg der Abmahnung vielleicht empfehlenswert. Möchte ein Arbeitnehmer aber nur, dass Vorgesetzte ihr Verhalten ändern, dann sollten auch andere Mittel geprüft werden, beispielsweise eine Intervention über den Betriebsrat.
Abducken und Abwarten
Karsten Krug (kkrug)
- 31.12.2008, 11:05 Uhr