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Fehltritte im Netz Wer lästert, fliegt

 ·  Arbeitnehmer, die sich viel auf sozialen Netzwerken im Internet bewegen, sollten aufpassen, was sie schreiben. Es kann sie im schlimmsten Fall den Job kosten.

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Mehr als ein Drittel aller Deutschen sind in einem sozialen Netzwerk registriert: Sie nutzen die Plattformen, um mit Freunden Kontakt zu halten, als Informationsquelle, teilen dort mit anderen ihre Interessen. Und manchmal nutzen sie ein Netzwerk auch, um über ihren Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner zu lästern. Das ist nicht nur unhöflich, sondern kann im schlimmsten Fall den Job kosten.

In einem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte eine Mitarbeiterin einer Sicherheitsfirma Glück. Sie hatte per Facebook ihrem Unmut über ein Unternehmen - ein Telefonanbieter - Luft gemacht, bei dem sie vom Arbeitgeber eingesetzt war. Prompt flatterte die Kündigung ins Haus. Der VGH gab der schwangeren Frau recht. Ihre kritischen Äußerungen über den Telefonanbieter waren von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Die Richter berücksichtigten, wie die Äußerungen der Frau im Internet eingestellt und zugänglich waren. Es mache einen Unterschied, ob die Äußerung über den „öffentlichen“ oder den sogenannten „privaten“ Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei (Beschluss vom 29. Februar 2012, Aktenzeichen12 C 12.264). Bei Äußerungen, die nur in einem kleinen Kreis fallen, ist die Schmerzgrenze höher anzusetzen.

„Ab zum Arzt und dann Koffer packen“

In einem anderen Fall vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf hatte eine Auszubildende weniger Glück. Nachdem sie bei Facebook den Eintrag „Ab zum Arzt und dann Koffer packen“ gepostet hatte, lies sie sich krankschreiben und düste - alles im Netzwerk mit Bildern und Postings dokumentiert - nach Mallorca zum Feiern. Bei der Gelegenheit besuchte sie auch noch einen Tätowierer, der ihren Körper verzierte. Ihr Arbeitgeber kündigte: Begründung: Sie habe die Krankheit ganz offensichtlich nur vorgetäuscht.

Das sah auch das Gericht so, und der Arbeitgeber hätte höchstwahrscheinlich recht bekommen, allerdings haben sich die Parteien offenbar mit einem Vergleich geeinigt (Aktenzeichen: 7 Ca 2591/11).

Auch das Surfen allein kann zum Kündigungsgrund werden

Wer sich im Internet im Zusammenhang zu seinem Job äußert, sollte immer berücksichtigen, dass der Arbeitgeber im Zweifel Wind davon bekommt. Dann gelten die gleichen Regeln wie bei allen anderen Unterhaltungen auch. Werden Betriebsgeheimnisse ausgeplaudert oder Beleidigungen ausgesprochen, drohen eine Abmahnung oder – je nach Schwere der Verfehlung – eine verhaltensbedingte Kündigung.

Auch ohne unüberlegte Äußerungen kann die Internetnutzung zum Jobkiller werden. Nämlich dann, wenn Mitarbeiter ohne Erlaubnis privat surfen. Denn obwohl laut Bitkom fast 60 Prozent der deutschen Arbeitgeber private Internetnutzung am Arbeitsplatz dulden, gilt: Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist das ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Auch hier droht im schlimmsten Fall die Kündigung.

Allerdings nur, wenn der Mitarbeiter das Internet exzessiv nutzt und damit einen Großteil der Arbeitszeit für Privatangelegenheiten verschwendet. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, nachdem ein Schulhausmeister von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten hatte. Hier wäre zunächst eine Abmahnung als mildere Maßnahme fällig gewesen, meinten die Richter (Beschluss vom 14. September 2011, Aktenzeichen 18 LP 15/10).

Wer also am Schreibtisch Nachrichtenportale nutzt oder kurz seine privaten E-Mails checkt, sollte sich vorher beim Chef oder bei Kollegen schlau machen, ob es eine Regelung im Betrieb gibt. Gibt es keine, sollte man besser Privates von zu Hause aus erledigen. Absolut tabu sind verbotene Inhalte oder pornographische Seiten (etwa Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 2. Januar 2002, Aktenzeichen 2 Ca 5340/01).

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