28.08.2008 · Die Bundesagentur für Arbeit muss Arbeitslose auch bei der Existenzgründung im Ausland unterstützen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Entscheidend sei, dass die Antragsteller noch in Deutschland leben.
Wenn Arbeitslose sich selbstständig machen, können sie auch dann einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit verlangen, wenn die Tätigkeit im Ausland stattfindet. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Die Unterstützung durch die Bundesagentur setze nicht voraus, dass die geplante selbständige Tätigkeit im Bundesgebiet stattfinde, erklärten die Richter des 11. Senats. Sondern entscheidend sei, dass ein Antragsteller noch immer in Deutschland seinen Wohnsitz habe. Denn der Gesetzgeber habe mit dem Zuschuss vor allem beabsichtigt, dass Arbeitslose wieder in Lohn und Brot kommen.
Im konkreten Fall wollte ein Rechtsanwalt aus Saarlouis nach einer langen Phase der Arbeitslosigkeit im März 2004 eine Kanzlei im nahe gelegenen Luxemburg eröffnen. Er beantragte einen einjährigen Existenzgründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese lehnte ab mit der Begründung, dass nur in Deutschland tätige Personen diese Hilfe beanspruchen könnten. Der Anwalt argumentierte, diese Einschränkung sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Außerdem würde sie auch der Niederlassungsfreiheit nach dem EU-Recht widersprechen. Das Bundessozialgericht folgte seiner Argumentation.
Den Existenzgründungszuschuss konnten Arbeitslose bis Ende 2005 beantragen. Seit 2006 gibt es den sogenannten Gründerzuschuss, der in Höhe und Förderungsdauer etwas anders ausgestaltet ist. Das Urteil ist auch auf den Gründerzuschuss übertragbar, wie das Gericht erklärte. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit haben im Juli 2008 mehr als 156.000 Existenzgründer bundesweit einen Zuschuss für ihre selbstständige Tätigkeit erhalten.
(Aktenzeichen: B 11 AL 22/07 R)