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Ethikrichtlinien Leitfaden für sauberes Arbeiten

18.03.2007 ·  Vom Flirt über die Dienstreise bis zum Datenschutz: Mit internen Richtlinien versuchen Arbeitgeber, das Verhalten ihrer Mitarbeiter zu steuern. In Amerika ist das Standard, die Deutschen zögern.

Von Alexandra Kemmerer
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Auf die Kommunikation kommt es an. Wenn Andrea Pirscher Mandanten bei der Einführung von Ethikrichtlinien berät, ist nicht nur interkulturelle Kompetenz, sondern auch transatlantisches Fingerspitzengefühl gefragt. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Brandi Dröge Piltz Heuer & Gronemeyer betreut viele Mittelständler, deren amerikanische Muttergesellschaften ihre Verhaltensregeln auch den deutschen Kollegen vorschreiben wollen. Und dabei sind sie sich oft nicht bewusst, welche Hürden das deutsche Arbeitsrecht für Ethikrichtlinien bereithält.

Die Bandbreite der Verhaltensregeln ist groß: Von der privaten Internetnutzung über Datenschutzregeln bis zur Liebe unter Kollegen möchten die amerikanischen Arbeitgeber den Büroalltag regeln. „Abwerbeverbote, Verbote von Insiderhandel oder Datenschutzpflichten sind Grundsätze, die bei uns ohnehin durch das kodifizierte Arbeitsrecht festgeschrieben sind“, sagt Pirscher. „Sie müssen lediglich noch einmal in Form eines Appells an die Arbeitnehmer herangetragen werden.“ Problematischer seien hingegen Verhaltensregeln, die weit in Persönlichkeitsrechte eingreifen, etwa das von der Supermarktkette Wal-Mart verhängte „Flirtverbot“ unter Kollegen. Damit wollte der Arbeitgeber Abhängigkeiten zwischen Vorgesetzten und Untergebenen verhindern, als Teil eines weltweit zu etablierenden Ethikkodex. Vor den deutschen Arbeitsgerichten scheiterte Wal-Mart mit diesem Ansatz, zumindest in den ersten Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht wird keine Gelegenheit haben, sich mit dem Thema zu befassen: Im Sommer 2006 hat sich Wal-Mart vom deutschen Markt zurückgezogen, im Januar dieses Jahres hat das Unternehmen dann auch Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht zurückgezogen. Anwältin Pirscher hätte sich ein höchstrichterliches Urteil gewünscht, um „für die Beratung unserer Mandanten klarere Vorgaben zu haben“.

Denunzianten im Betrieb

Beratungsbedarf besteht regelmäßig auch, wenn es um das Meldeverfahren für Verstöße geht – also um „Whistleblower-Hotlines“, wie sie der Sarbanes-Oxley-Act (SOX) vorschreibt, mit dem 2002 in den Vereinigten Staaten unternehmerische Verhaltensanforderungen gesetzlich festgelegt wurden. Hier stellen sich deutsche Betriebsräte oft quer, aus Sorge, „dass das telefonische Meldeverfahren ein innerbetriebliches Denunziantentum fördert“, weiß Andrea Pirscher. Denn die meisten Unternehmen sichern bei der Anzeige kollegialen Fehlverhaltens Anonymität zu. Hier müssten die Ethikregeln auch den Anforderungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts entsprechen, ergänzt Pirschers Kanzleikollege Sebastian Meyer, der sich auf Informationsrecht spezialisiert hat.

Nach den Bilanzskandalen um die Konzerne Enron und Worldcom sah sich der amerikanische Gesetzgeber genötigt, das Vertrauen der Anleger in die von Unternehmen veröffentlichten Finanzdaten wiederherzustellen. Das Ergebnis ist der Sarbanes-Oxley-Act (SOX). Seine umfangreichen Richtlinien zu Berichterstattungspflichten, Regeln zur guten Unternehmensführung („Corporate Governance“) und zur Einhaltung von Verhaltenspflichten („Compliance“) markieren einen regulativen Eingriff von einer Intensität, wie Amerikas Unternehmenswelt sie seit Roosevelts „New Deal“ nicht mehr erlebt hat. Zwar haben Ethikrichtlinien in Unternehmen als Instrumente der Selbststeuerung eine lange Tradition. Neu ist allerdings der Umfang ihrer gesetzlichen Verankerung. Um das Risiko falscher Bilanzen zu minimieren, müssen Unternehmensprozesse penibel dokumentiert werden.

Die Auswirkungen sind global: Zunächst hatte die amerikanische Börsenaufsicht Securities and Exchange Commission (SEC) ausländischen Unternehmen, die an Börsen in den Vereinigten Staaten gelistet sind, noch Aufschub gewährt. Nun müssen diese Unternehmen die Anforderungen des SOX für alle Geschäftsjahre erfüllen, die nach dem 15. Juli 2006 enden. Und auch wo die Regelungen des SOX nicht rechtlich verbindlich sind, können sie sich informell zum internationalen Standard verfestigen: zum Beispiel über das gesetzlich festgelegte, aufsichtsrechtliche System für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die börsennotierte Unternehmen prüfen. Außerdem behindert in Amerika das föderale Prinzip die Umsetzung von Ethikrichtlinien: Man müsse die Regeln an die unterschiedliche Gesetzeslage jedes einzelnen Bundesstaates anpassen, sagt Peter Guattery von der Kanzlei Whiteford Taylor Preston in Baltimore.

Den Betriebsrat ausschalten?

Einheitliche betriebliche Verhaltensregeln kommen aber nicht nur Anlegerinteressen entgegen. Sie dienen neben der effizienten Betriebsorganisation auch der Entwicklung einer „Corporate Identity“. Doch mit ihrem Wunsch, konzernweite Verhaltensanforderungen möglichst im Paket durchzusetzen, geraten Unternehmer in Deutschland spätestens dann in Schwierigkeiten, wenn sie dem Betriebsrat einen voluminösen Unternehmensleitfaden in die Hand drücken. Ob durch Arbeitsvertrag, durch Ausübung des Direktionsrechts oder durch Betriebsvereinbarung: Bei der Einführung von Ethikrichtlinien ist das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Paragraph 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz zu berücksichtigen. Im Detail ist vieles umstritten, immer aber kommt es auf den konkreten Inhalt jeder einzelnen Klausel an. Mitbestimmungspflichtig sind Vorgaben zum Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, mitbestimmungsfrei dagegen Regeln zum Arbeitsverhalten, also zur Art der Arbeit und zur Weise ihrer Ausführung. Richtlinien zum privaten Verhalten sind ebenfalls mitbestimmungsfrei: sie liegen außerhalb der Regelungskompetenz der Betriebsparteien.

Eine jüngere Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts könnte es Konzernen nun ermöglichen, durch die Gestaltung ihrer Struktur den Einfluss der Arbeitnehmervertretung auf Ethikrichtlinien auszuschalten: Die Richter haben hier die Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernbetriebsrats präzisiert und dabei die betriebliche Mitbestimmung eingeschränkt (Az.: 7 ABR 26/06). Eine konzernweite Arbeitnehmervertretung kann demnach nicht für Unternehmen in Deutschland eingerichtet werden, die von einer im Ausland ansässigen Konzernspitze beherrscht werden.

Wo sind Grenzen der Rechtsordnungen?

Bislang sind Konflikte im Dialog zu lösen: Die Vorbehalte der Arbeitnehmer gegenüber Ethikrichtlinien seien weiterhin erheblich, berichtet Markus Berndt, Experte für Compliance bei der Kanzlei Verjans Böttger Berndt in Düsseldorf. Dagegen habe auf Unternehmerseite die Akzeptanz für die vom amerikanischen Recht vorgeschriebenen Regelungen zugenommen.

„Die Diskussion um Arbeitnehmerrechte und soziale Verantwortung betrifft die gesellschaftliche Stellung und Funktion von Wirtschaftsunternehmen“, betont Peer Zumbansen, Inhaber einer Forschungsprofessur für das Recht der Corporate Governance an der Osgoode Hall Law School in Toronto. „Deren Regelung umfasste neben dem Gesellschaftsrecht in vielen Ländern lange Zeit auch das individuelle und kollektive Arbeitsrecht, das Insolvenz- und Sozialrecht.“ Gegenwärtige Privatisierungen arbeitsrechtlicher Regulierungen isolierten hingegen die für Arbeiternehmer geltenden Normierungen von diesem Regelungszusammenhang.

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