23.02.2010 · Boni, Umsatzbeteiligungen oder Prämien, die mehrfach im Jahr ausgeschüttet werden, müssen in die Berechnung des Elterngeldes einfließen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Boni, Umsatzbeteiligungen oder Prämien, die mehrfach im Jahr ausgeschüttet werden, müssen in die Berechnung des Elterngeldes einfließen. Das hat das Bundessozialgericht nach Angaben der Kanzlei Rödl Enneking & Partner entschieden (Az.: B 10 EG 3/09).
Im Streitfall hatte eine Mutter geklagt, die ein niedriges Fixgehalt sowie sechsmal im Jahr auszuschüttende Umsatzbeteiligungen vom Arbeitgeber bezieht. Trotz dieses regelmäßigen Einkommens blieb sie unter dem Höchstsatz von 1800 Euro im Monat, da ihr die Anrechnung der Umsatzbeteiligung verweigert worden war.
Schon das Landessozialgericht Berlin hatte geurteilt, dass die Provisionen als „aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbracht“ einzubeziehen sind. „Wer im Beruf erfolgsabhängig bezahlt wird und damit ein unternehmerisches Risiko trägt, darf nicht durch ein niedriges Elterngeld bestraft werden“, betonte Rödl-Arbeitsrechtsexperte Kai Wehrhahn.