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Der Steuertipp Fahrtenbuch mit Fehlern

01.08.2008 ·  Wer privat mit dem Dienstwagen fahren darf, muss den geldwerten Vorteil versteuern. Die günstige Variante führt über ein „ordnungsgemäßes Fahrtenbuch“. Doch über dessen Inhalt gibt es oft Streit mit dem Finanzamt.

Von Nathalie C. Wolf
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Wer privat mit dem Dienstwagen fahren darf, muss den dadurch von seiner Firma gewährten geldwerten Vorteil versteuern. Grundsätzlich gilt dafür die Ein-Prozent-Regelung: Jeden Monat muss der Arbeitnehmer pauschal ein Prozent des Listen-Neupreises versteuern. Dem kann er entgehen, indem er das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachweist. Für den Steuerpflichtigen ist das häufig die günstigere, wenn auch aufwendigere Variante.

Aber wie ein "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" auszusehen hat, darüber gibt es oft Streit mit dem Finanzamt, denn im Gesetz steht das nicht. Und wenn das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht anerkennt, ist der geldwerte Vorteil wieder nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem Urteil vom 10. April 2008 (Az. VI R 38/06) dazu erneut geäußert. Demnach ist ein Fahrtenbuch auch bei kleineren Mängeln noch ordnungsgemäß. Die Aufzeichnungen müssen grundsätzlich eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand überprüfbar sein.

Ein kritischer Punkt sind dabei oft Werkstattrechnungen, auf denen ungenaue Kilometerstände vermerkt sind, die nicht mit dem Fahrtenbuch übereinstimmen. Diese Unstimmigkeiten fallen laut dem BFH-Urteil allerdings nur dann ins Gewicht, wenn das Fahrtenbuch noch weitere Mängel aufweist. Zudem stellt der BFH klar, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, die nach dem Routenplaner kürzeste Strecke zu wählen.

Für Fahrtenbuch-Nutzer ist diese Rechtsprechung günstig. Aber aufgepasst: Das Urteil bedeutet nicht, dass nun die Anforderungen an das Führen eines Fahrtenbuches generell gelockert werden.

Im Grundsatz gelten die strengen Voraussetzungen wie bisher: Alle Fahrten sind vollständig und zeitnah in einer geschlossenen äußeren Form aufzuführen. Für die betrieblichen Fahrten sind Reisezweck, Zielorte und aufgesuchte Geschäftspartner sowie Zeitangaben aufzuzeichnen. Bei Privatfahrten genügt die Kilometerangabe. Elektronische Aufzeichnungen werden nur anerkannt, wenn nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sind. Eine Excel-Tabelle reicht nicht aus.

Die Autorin ist Steuerberater bei der Ernst & Young AG

Quelle: F.A.S.
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