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Bundesarbeitsgericht „Flashmob“-Aktionen grundsätzlich zulässig

23.09.2009 ·  Flashmob-Aktionen sind ein ungewöhnliches Arbeitskampfmittel. Im Einzelhandel können sie so aussehen, dass Aktivisten gezielt lange Schlangen an den Kassen verursachen oder volle Einkaufswagen in den Gängen zurücklassen. Dürfen Gewerkschafter so etwas? Das Bundesarbeitsgericht sagt: Ja!

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Gewerkschafter dürfen Einzelhandelsgeschäfte im Arbeitskampf durch überraschende Aktionen kurzfristig lahmlegen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines Arbeitgeberverbandes abgewiesen, die zum Ziel hatte, der Gewerkschaft Verdi sogenannte „Flashmob“-Aktionen im Einzelhandel zu verbieten. Die Klage war zuvor auch schon von den Vorinstanzen abgewiesen worden (siehe auch: "Flashmobs" im Tarifstreit zulässig).

Die Gewerkschaft Verdi hatte im konkreten Fall im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion organisiert, bei der etwa 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von „Pfennig-Artikeln“ Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten.

Das Bundesarbeitsgericht steht auf dem Standpunkt, dass solcherlei Aktionen im Arbeitskampf nicht generell unzulässig sind. Eine „Flashmob-Aktion“ greife zwar in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff könne aus Gründen des Arbeitskampfes aber gerechtfertigt sein und könne unter die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften fallen, begründete das Bundesarbeitsgericht seine Position.

Zu beachten sei allerdings auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, argumentierte das Gericht. Arbeitskampfmittel seien rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder unangemessen seien. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme sei von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Dies sei im konkreten Fall gegeben gewesen, da dem Arbeitgeber die Möglichkeit offen stand, sich durch die Ausübung seines Hausrechtes oder eine kurzfristige Betriebsschließung zu wehren. Eine Flashmob-Aktion sei typischerweise auch keine Betriebsblockade, so das Bundesarbeitsgericht.

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