Home
http://www.faz.net/-gyo-6whuq
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Betriebsrat Kein Vetorecht bei Streikbrechern

05.01.2012 ·  Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt stellt klar: Der Einsatz von Streikbrechern unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates.

Artikel Lesermeinungen (0)

Der Einsatz von Streikbrechern unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Die Versetzung arbeitswilliger Beschäftigter von einer Firma des Arbeitgebers in ein ihm ebenfalls gehörendes bestreiktes Unternehmen bedürfe nicht der Zustimmung des Betriebsrates, urteilte vor kurzem das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 1 ABR 2/10). Ansonsten wäre die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt.

Der Arbeitgeber müsse jedoch dem Betriebsrat rechtzeitig mitteilen, welche Arbeitnehmer er als Streikbrecher einsetzen will. Damit konnte sich ein Lebensmittelgroßhändler aus Nordrhein-Westfalen durchsetzen. Der Arbeitgeber unterhält in Frechen seine Zentrale und ein Logistikzentrum. Während eines Arbeitskampfes im Logistikzentrum versetzte er dorthin vorübergehend Mitarbeiter der Zentrale.

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel