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Beruf und Familie Der Preis des Elterngeldes

01.09.2008 ·  Es soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern und mehr Väter für eine Auszeit begeistern. In der Praxis stoßen aber viele Antragsteller auf bürokratische und steuerliche Hürden.

Von Martin Dommer
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Carola Schnitzler hat allen Grund zur Freude. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin des Fachbereichs Grundschulpädagogik an der Universität Potsdam ist schwanger. Stimmen die Berechnungen ihres Gynäkologen, wird ihr Sohn im Februar zum ersten Mal Berliner Luft schnuppern können. Für die Logopädin, derzeit mit einem befristeten Lehrauftrag an der Hochschule beschäftigt, ist es höchste Zeit, sich Gedanken über ihre „Babypause“ zu machen.

„Ich will mindestens für ein Semester in Elternzeit gehen“, sagt die Dozentin. Die Entscheidung sei ihr leichtgefallen: „Mein befristeter Vertrag verlängert sich automatisch um die beantragte Auszeit.“ Als Angestellte der Hochschule profitiert die 35 Jahre alte Dozentin vom Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Dieses regelt die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer von Zeitverträgen. Anders sähe die Rechtslage aus, wäre Schnitzler in der Privatwirtschaft tätig: Hier hat eine Elternzeit keinerlei Auswirkungen auf befristete Verträge.

Seit das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft ist, hat Carola Schnitzler mit Geburt des Kindes auch Anspruch auf Elterngeld. Es wird quasi als Lohnersatz für alle Mütter und Väter gezahlt, die nach der Geburt eines Kindes ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder auf maximal 30 Stunden pro Woche reduzieren. Gezahlt wird es einmal pro Kind, für zwölf, maximal vierzehn Monate, sofern sich die Partner an Kinderbett und Wickeltisch abwechseln.

571.000 Familien erhalten Elterngeld

Ein Jahr nach der Einführung erhalten 571.000 Familien Elterngeld. Ende 2007 betrug der Anteil dieser aktiven Väter bundesweit 12,4 Prozent. Im Vorjahr hatte der Anteil noch bei 3,5 Prozent gelegen. Rund 60 Prozent der Väter beantragten zwei bezahlte „Partnermonate“, nur etwa 18 Prozent nahmen sich eine Auszeit von zwölf Monaten. Selbst wenn Ministerin Ursula von der Leyen nicht müde wird, die Neuregelung als „wahren Renner“ anzupreisen, birgt sie doch in der Praxis Tücken. Wer plant, Meetings oder Schichtarbeit gegen Wickel- und Fläschchendienst einzutauschen, sollte sich dessen zumindest bewusst sein.

Die unliebsamen Überraschungen beginnen bei der korrekten Berechnung jener „67 Prozent des Nettoeinkommens“, die der Staat offiziell auszahlt. Viele Antragsteller fallen aus allen Wolken, wenn sie erfahren, wie die Elterngeldstellen – meist bei den Jugendämtern angesiedelt – das durchschnittliche Gehalt in den relevanten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnen: Ausschlaggebend ist nicht etwa der für diese Zeit ausgewiesene Nettoverdienst auf dem Gehaltszettel, sondern ein um alle Sonderzahlungen „bereinigtes Einkommen“. Weihnachts- und Urlaubsgeld, aber auch Zuschläge für Schichtarbeit sowie leistungsbezogene Gehaltsbestandteile wie Provisionen bleiben dabei unberücksichtigt. Zudem wird (geburts)tagsgenau zurückgerechnet.

Für Selbständige eine weitere Hemmschwelle

Für Selbständige, denen es ohnehin schwerfallen dürfte, ihre Geschäfte länger unbeaufsichtigt zu lassen, bedeutet diese Kalkulation eine weitere Hemmschwelle. „In der Praxis liegen die Akquise eines Auftrags und die Bezahlung einer Rechnungssumme oft Wochen auseinander“, sagt Carola Schnitzlers Ehemann Heiko, der als Kommunikationsberater und Publizist in Berlin arbeitet. Das wirkt sich auf das Elterngeld doppelt negativ aus: Zum einen bleiben formal (noch) nicht verbuchte Gelder bei der Festsetzung unberücksichtigt. Zum anderen gelten sie später in der Elternzeit als Zusatzeinkommen, das angerechnet wird und zu versteuern ist. Schnitzlers wollen jetzt „genau abwägen und rechnen“, ob sich die Familie einen verantwortungsbewussten Vater leisten kann.

Der Staat beteiligt sich beim Elterngeld mit maximal 1500 Euro im Monat. Der Mindestsatz beträgt 300 Euro. Getrübt wird die Freude über den vermeintlichen Geldsegen allerdings durch Wartezeiten von sechs Wochen und mehr. Viele Behörden sind de facto überlastet. In Berlin etwa gibt es feste Telefonsprechzeiten für Antragsteller – jeweils zwei Stunden an zwei Tagen pro Woche.

Den Antrag selbst kann man in der Regel erst nach der Geburt und nach Abschluss der übrigen Behördengänge vollständig und mit Aussicht auf Erfolg einreichen. Bis das Geld auf dem Konto ist, wird der Antrag aber noch über mehrere Wochen bearbeitet. Und ein um innere Ausgeglichenheit bemühter Staatsbürger sollte den Gedanken an nachträgliche Änderungen des Antrags – weil der Partner beispielsweise den Job wechselt oder weil sich die Lebenssituation verändert hat – lieber gleich verwerfen. Es sei denn, man hat Lebenszeit zu verschenken oder ein Faible für Warteschleifenmusik.

Grund zum Ärger

Wirklichen Grund zu Ärger hat, wer auf die vom Ministerium angepriesene Steuerfreiheit des Elterngeldes vertraut, ohne einen Steuerberater konsultiert zu haben. Der nämlich wird hoffentlich auf den „Progressionsvorbehalt“ verweisen. Dieser besagt, dass das Elterngeld selbst zwar unversteuert bleibt, aber auf alle anderen Einkommen des Ehepaars angerechnet wird. Zum Beispiel auf das Gehalt des weiter arbeitenden Ehegatten, dessen Steuersatz damit unter Umständen steigt. Beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wird dies aber nicht berücksichtigt. Es drohen also Nachzahlungen am Jahresende. Faktisch kann damit eine Steuer von bis zu 13 Prozent auf das Elterngeld anfallen.

„Besonders hart trifft eine solche Mehrbelastung Geringverdiener, denn dort sind die Steuersätze eng gestaffelt und steigen bei Zusatzeinnahmen überproportional stark an“, sagt Dr. Claas Fuhrmann, stellvertretender Vorsitzender des Bundesverbandes der Steuerberater in Köln. Jahreseinkommen ab 250 000 beziehungsweise 500 000 Euro (bei Ehegatten) fallen ohnehin unter den Spitzensteuersatz. „Das erklärte Ziel bei der Einführung des Elterngeldes war es, Besserverdienenden einen Kinderanreiz zu geben“, erklärt der Fachmann.

Die vermeintliche „Sozialabgabenfreiheit“

Das Fazit über die vermeintliche „Sozialabgabenfreiheit“ des Elterngeldes fällt kaum besser aus. Denn die gilt nur für Pflichtversicherte. Alle anderen müssen weiterhin Beiträge an ihre Krankenversicherung überweisen. Möglich macht das ein kleiner Finanztrick: So bleibt das Elterngeld offiziell zwar unangetastet. Dafür aber fingieren die Krankenkassen bei den Empfängern pauschal ein Einkommen von 828,33 Euro, auf das der Beitragssatz, zurzeit etwa 14 Prozent, zu entrichten ist – inklusive Arbeitgeberanteil, versteht sich. Den zahlt der Arbeitnehmer in dieser Phase der „freiwilligen Versicherung“ mit.

Nachdem Kritik an diesen Macken des Elterngeldes laut wurde, arbeitete die Berliner Koalition in den vergangenen Monaten einige Änderungen für das noch junge BEEG aus. Der Regierungsentwurf ist zurzeit in erster Lesung. Er sieht unter anderem vor, dass die Mindestbezugszeit des Elterngeldes auf zwei Monate festgesetzt wird. „Das ist wenig sinnvoll, will man mehr Väter zu einer Elternzeit bewegen“, urteilt Axel Dahms, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Görg in Berlin. Noch immer sähen sich viele Väter im Berufsalltag mit mangelnder Akzeptanz ihrer Arbeitgeber konfrontiert. „Die Zweimonatsregelung macht es Männern sicher nicht leichter“, sagt Dahms. Je nach Unternehmen sei „die Angst vor dem Karriereknick nicht unberechtigt“.

Geändert werden sollen auch Details der Berechnung des Elterngeldes, etwa wenn Wehr- oder Ersatzdienst geleistet wurde. Hier wird nicht mehr allein der Sold, sondern auch ein zuvor erzieltes Einkommen relevant. Leichter werden soll es wohl auch für Jobwechsler und Paare, bei denen ein Partner kurzfristig arbeitslos geworden ist. Der Entwurf sieht auch vor, dass die Eltern ihre einmal gestellten Anträge nachträglich leichter ändern können.

Neu ist außerdem, dass Vater Staat den minderjährigen und volljährigen Eltern, die noch in der Ausbildung stecken, unter die Arme greifen will. So gesteht er in solchen Fällen den Großeltern einen eigenen Elternzeitanspruch zu. „Leider ist die Politik diesen Schritt nicht konsequent zu Ende gegangen“, sagt Anwalt Dahms. „Elterngeld bekommen Oma und Opa nämlich leider nicht.“

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