Nicht kleckern, sondern klotzen: Wer externe Berater engagiert, muss sich mental auf dicke Honorare einstellen. Auch Arbeitnehmer. Das erfuhr jüngst auch ein Betriebsrat, dem eine Rechnung in Höhe von 86 762 Euro und 90 Cent für diverse Beratungsleistungen über eine geplante Umstrukturierung seines mittelständischen Arbeitgebers ins Haus flatterte. Als die Rechnung kam, taten die Arbeitnehmervertreter das, was sie in solchen Situationen immer tun - und grundsätzlich auch tun dürfen: Sie reichten die Rechnung direkt an den Arbeitgeber weiter. Schließlich hatte sich der Betriebsrat nicht aus Jux und Dollerei über die Rechte der Arbeitnehmer bei den geplanten Arbeitsplatzverlagerungen ins Ausland beraten lassen. In Paragraph 111 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) steht unmissverständlich: „Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen.“ Und in Paragraph 40 BetrVG: „Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.“
Doch der Chef wollte sich weder mental noch tatsächlich auf die üppige Rechnung einstellen. Deshalb trafen sich alle drei vor Gericht wieder: Arbeitgeber, Betriebsrat und Beratungsunternehmen. Inzwischen hat die Rechnung Rechtsgeschichte geschrieben - und zwar für Betriebsräte eine ganz und gar unangenehme. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nämlich unmissverständlich klargestellt: Wenn Betriebsräte mit ihren Aufträgen an externe Berater über das Ziel hinausschießen, haften sie - und zwar mit ihrem eigenen Vermögen (Az.: III ZR 266/11).
Das kann teuer werden. Arbeitsrechter halten dieses Urteil deshalb für bahnbrechend. „Das ist bisher noch nie so klar und deutlich gesagt worden“, sagt Hans-Joachim Liebers, Partner der Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller. Das Pikante an der Entscheidung: Für den Paukenschlag sorgten diesmal nicht die Richter des Bundesarbeitsgerichts, schon qua Amt eigentlich prädestiniert für die Sorgen und Nöte von Betriebsräten auf der einen und betriebsratsgeplagten Arbeitgebern auf der anderen Seite. Diesmal entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, weil das externe Beratungsunternehmen auf sein Honorar pochte.
Grundsätzlich arbeiten Betriebsräte ehrenamtlich
Dazu muss man wissen: Betriebsräte arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich; es wird ihnen lediglich zugestanden, die Zeit, die sie brauchen, um sich um die Belange der Kollegen zu kümmern, als Arbeitszeit zu verbuchen. Je größer das Unternehmen, desto mehr gibt es zu regeln, denn die Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind mannigfaltig, das Betriebsverfassungsgesetz listet in vielen Paragraphen die unterschiedlichsten Aufgaben auf: Bei Einstellungen und Kündigungen, beim Datenschutz der Mitarbeiter - überall hat der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden. Besonders bei geplanten Umstrukturierungen ist er gefordert, er ist es auch, der einen Interessenausgleich und Sozialplan mit erarbeiten muss, wenn es besonders unangenehm wird. Ab einer Größe von 200 Mitarbeitern wird mindestens ein Betriebsrat ganz von seiner eigentlichen Arbeit abgestellt.
So weit, so klar. Doch abgesehen von ihrem deutlich abgesteckten Aufgabenbereich haben Betriebsräte eine eigentümliche rechtliche Stellung. Niemand weiß so richtig, was dieses Gremium ganz genau ist und wie umfangreich seine Stellung im „allgemeinen Rechtsverkehr“ ist. Auch der Dritte Zivilsenat in Karlsruhe verwendet vier Seiten seines Urteils darauf, zu erörtern, was Betriebsräte nun eigentlich dürfen und was nicht. Eine „generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit“ habe der Betriebsrat nicht und könne daher nicht wie andere Personenvereinigungen oder juristische Personen am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen, sagt die „herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur“. Immerhin: Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt sprach der Arbeitnehmervertretung schon einmal die Fähigkeit zu, „Inhaber vermögensmäßiger Rechtspositionen zu sein, soweit er innerhalb des ihm vom Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Wirkungskreises tätig wird“. So geht es hin und her, manche befürworten eine rechtsgeschäftliche Bindungsfähigkeit, andere lehnen sie grundsätzlich ab.
Betriebsrat haftet auch persönlich
Jedenfalls ist nun klar: Der Bundesgerichtshof findet, der Betriebsrat sei in Bezug auf die Hinzuziehung von Beratern „partiell rechtsfähig“. Aber viel wichtiger: Er haftet auch persönlich, wenn der Gegenstand des geschlossenen Vertrages nicht mehr innerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs liegt, und auch schon dann, wenn die Beratung für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich ist, wie die Bundesrichter klarstellen. Alles, was über diese „Erforderlichkeitsgrenze“ hinausgeht, müssen die ehrenamtlichen Arbeitnehmervertreter selbst begleichen. Immerhin hat der Bundesgerichtshof eine sogenannte Doppelhaftung abgelehnt, es haftet also nicht der Betriebsrat als Ganzes, sondern nur derjenige, der den Vertrag auch wirklich abgeschlossen hat.
“Betriebsräte werden alarmiert sein“, sagt der Frankfurter Arbeitsrechtler Liebers. „Künftig müssen sie genauer prüfen, ob sie einen Berater wirklich brauchen.“ Vielen Arbeitgebern wird nach der Gerichtsentscheidung ein Seufzer der Erleichterung über die Lippen gegangen sein, äußern doch viele hinter vorgehaltener Hand die Befürchtung, dass Berater gerade bei Betriebsräten noch einmal eine ordentliche Schippe drauflegen in der Gewissheit, das Unternehmen zahle die hohe Rechnung ohnehin. Außerdem wird der beliebten Verzögerungstaktik bei Umstrukturierungsmaßnahmen das Wasser abgegraben. Der Frankfurter Rechtsanwalt Liebers, der vor allem die Arbeitgeberseite berät, rechnet deshalb damit, dass das Urteil zu einer gewissen „Mäßigung“ führen wird - und zu „Überlegungen, dass Verzögerungen nicht immer positiv sind“.
Der Justitiar der Gewerkschaft IG Metall, Thomas Klebe, hält das Problem dagegen für beherrschbar. Schließlich müssten externe Berater wie Rechtsanwälte schon von sich aus erkennen, wenn es Probleme bei der Kostenübernahme geben könnte. Und auch der Frankfurter Arbeitsrechtler Norbert Pflüger hat Lösungen parat: Er rät Betriebsräten in Schulungen, externen Beratern bei Vertragsschluss einen vertraglichen Haftungsausschluss abzuverlangen. Außerdem sollten die gewählten Arbeitnehmervertreter versuchen, sich mit dem Arbeitgeber schon vor dem Auftrag über die Modalitäten zu einigen.
Wie viel der Betriebsrat nun tatsächlich aus seiner eigenen Tasche bezahlen muss, ist mit dem Urteil allerdings noch nicht entschieden. Es dürfte allenfalls ein Bruchteil der knapp 90000 Euro sein. Das zuständige Oberlandesgericht muss nun ermitteln, in welcher Höhe das Honorar nicht mehr marktüblich gewesen ist - und wie viel Schuld eigentlich das Beratungsunternehmen an dem Dilemma trägt. Im konkreten Fall monierten die Bundesrichter gleich an mehreren Stellen im Urteil, dass die Berater auf Betriebsräte spezialisiert gewesen seien und deshalb hätten wissen müssen, dass diese überzogene Honorare nicht bei ihrem Arbeitgeber einreichen können. Gut möglich, dass der betroffene Betriebsrat in diesem Fall noch einmal glimpflich davonkommt.
Es kann teuer werden
In anderen Fällen dagegen kann es für Betriebsräte teuer werden, selbst wenn die Karlsruher Bundesrichter versuchen zu trösten: Das Haftungsrisiko des handelnden Betriebsratsmitglieds sei nämlich bereits dadurch reduziert, dass die Frage, wann und in welchem Umfang die Hinzuziehung eines Beraters erforderlich sei, aus der früheren Sicht der Ausgangsposition (“ex ante“) zu beurteilen sei, wobei dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zustehe. Allerdings dürfte selbst bei wenigen tausend Euro, die aus der eigenen Tasche zu zahlen sind, Betriebsräten die Lust an ihrer ehrenamtlichen Aufgabe gründlich vergehen.
Die wahre Ironie des Urteils steckt allerdings in der Tatsache, dass es die Kosten für Arbeitgeber nicht notgedrungen verringert. Denn die Bundesrichter zeigten den Betriebsräten einen wirksamen Weg aus der neu entstandenen Haftungsfalle: Im Zweifelsfall können sie einfach Rechtsrat über die Erforderlichkeit der Beratungstätigkeit einholen, zunächst von sachkundigen Kollegen, aber zur Not auch von externen Rechtsanwälten. Diese Rechnung kommt dann einfach noch obendrauf.
Ein gutes Urteil
udo fischer (udo44)
- 23.01.2013, 18:11 Uhr
komische Logik...
Thorsten Kahner (tKahner)
- 23.01.2013, 16:59 Uhr
