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Bagatelldelikte am Arbeitsplatz Vier Maultaschen zuviel

27.10.2009 ·  Wenn Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, weil sie vier Maultaschen geklaut oder ihr Handy im Büro aufgeladen haben, sorgt das immer wieder für Empörung. Sind das alles Nichtigkeiten oder ist es der große Vertrauensbruch? Juristen denken inzwischen über eine Geringfügigkeitsgrenze nach.

Von Corinna Budras
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Manchmal liegen alle Hoffnungen auf der richtigen Inszenierung - selbst in trockenen Arbeitsgerichtsprozessen. Vier Maultaschen auf einem schlichten weißen Teller sollen der Richterin die ganze Tragweite des Falles symbolisieren, deshalb hat sie der Rechtsanwalt eines Altenheims ins Arbeitsgericht Radolfzell gebracht. Sie sind das Corpus Delicti in einem Fall, der wie auch schon andere zuvor die Nation empört. Sie sind der Grund, warum eine 58 Jahre alte Frau nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit ihren Job als Altenpflegerin verliert - und zwar fristlos. Doch die gelben, etwas aus der Form geratenen Teigtaschen werden in der Öffentlichkeit schnell zu einem Symbol für kleinkarierte, herzlose Arbeitgeber: Das soll der Preis sein für eine fristlose Kündigung. Vier Maultaschen im Wert von einigen Euro, mehr nicht.

Dass es doch um mehr geht, versucht das Arbeitsgericht Radolfzell wenige Wochen später in seiner Entscheidung zu verdeutlichen, die die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verdi postwendend als „Schandurteil“ geißelt. Von dem Altweibersommer der vergangenen Wochen ist am Tag der Urteilsverkündung nichts mehr zu spüren. Jetzt bläst ein rauher Wind durch Deutschland, finden Gewerkschaften und Politiker in den Talkshows. Auch im kleinen Radolfzell ist es ungemütlich geworden. „Nach Durchführung der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht nur drei bis vier, sondern sechs Maultauschen aus den Resten der ausgegebenen Bewohnerverpflegung genommen hatte“, stellt das Gericht in einer Pressemitteilung klar. Zudem habe sie diese auch nicht etwa sofort verzehren wollen, sondern in einer Stofftasche verborgen mit außer Haus nehmen wollen.

Das harte Urteil scheint angesichts dieses Sachverhaltes unausweichlich: „Sie hat damit in das Eigentum des Arbeitgebers rechtswidrig eingegriffen und ohne entlastende Begründung gegen ein bestehendes Verbot des Arbeitgebers in seiner Einrichtung verstoßen“, entscheiden die Richter. Dabei habe es ein schriftliches Verbot gegeben. Allein der Arbeitgeber bestimme darüber, wie mit seinem Eigentum verfahren werde, und zwar selbst dann, „wenn er die Reste der Entsorgung zuführt“, betont das Gericht.

Das Schicksal der Altenpflegerin Waltraud B. ist damit besiegelt - zumindest vorerst. Ihr Anwalt Klaus Staudacher findet, „dass da zu hart geschossen wurde“, und will Berufung einlegen. Der Maultaschen-Fall ist nicht der erste dieser Art, der auf seinem Tisch landet: Bei Außendienstmitarbeitern böten Fehler in der Spesenabrechnung eine wahre Spielwiese für Arbeitgeber. „Das ist immer ein willkommener Anlass, um Leute zu entsorgen“, sagt er. Was Arbeitsrechtler schon seit langem beobachten: Weil Kündigungen wegen schlechter Arbeit oder grober Fehler vor Arbeitsgerichten kaum Bestand haben, weichen Unternehmen gerne auf solche Bagatelldelikte aus.

Abgesichert durch jahrzehntelange Rechtsprechung

Der Rest der Nation mag aufschreien, doch in Radolfzell fühlt man sich abgesichert durch die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Schon vor 25 Jahren - am 17. Mai 1984 - kamen die obersten Arbeitsrichter zum Ergebnis, dass selbst die Entwendung eines Stückes Bienenstich im Wert von rund 50 Cent Grund für eine fristlose Kündigung sein kann (Az.: 2 AZR 3/83). Seither wurde diese Linie immer wieder bestätigt, egal, ob es um Zigarettenpäckchen (Az.: 2 AZR 581/83), Lippenstift (Az.: 2 AZR 537/06) oder 62 Minifläschchen unverkäuflichen Alkohols (Az.: 2 AZR 36/03) ging. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist unmissverständlich: Vermögensdelikte stellen unabhängig vom Wert der Sache einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Hintergrund ist der Vertrauensbruch, der durch diese Straftat verursacht wird. In einem weiteren Schritt müssen die Richter jedoch abwägen, ob die Entlassung, gemessen an den Umständen im Einzelfall - Betriebszugehörigkeit, Wertigkeit des gestohlenen Gegenstandes -, nicht doch für den Arbeitnehmer spricht.

Kündigungen wegen Bagatelldelikten gibt es schon lange, doch in den Zeiten der Finanzkrise gewinnen sie an Dramatik: Der erste Fall, der jüngst für Empörung sorgte, war die unter dem Namen „Emmely“ bekanntgewordene Supermarktkassiererin aus Berlin, der wegen der angeblichen Unterschlagung zweier Pfandbons im Wert von 1,30 Euro nach mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt wurde. Dabei ist ein Nebenaspekt interessant: Arbeitsrechtler streiten sich in diesem Fall, ob auch das unfaire Verhalten der Mitarbeiterin nach der Tat in der Beurteilung der Kündigung eine Rolle spielen darf. „Emmely“ hatte zunächst eine andere Kollegin der Tat beschuldigt. Vor allem mit dieser Frage wird sich das Bundesarbeitsgericht demnächst beschäftigen.

Was ist verhältnismäßig?

Im Juli stellte sich das Arbeitsgericht Mannheim dagegen auf die Seite eines gechassten Mitarbeiters einer Entsorgungsfirma. Ihm wurde vorgeworfen, ein Reisebett für seine Tochter aus dem Müll mitgenommen zu haben. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung nicht das notwendige Maß an Verhältnismäßigkeit erfülle. Auch im Fall eines Bäckers, der ohne Erlaubnis Brotaufstrich im Wert von wenigen Cent verzehrte, ließ das Gericht die fristlose Kündigung platzen. In einem anderen Fall hatte das Unternehmen ein Einsehen und nahm die Entlassung zurück. Der Vorwurf: Der gekündigte Mitarbeiter habe sein Handy wiederholt im Betrieb aufgeladen.

Die Fälle der vergangenen Monate haben eine Debatte unter Juristen angeheizt, ob nicht auch im Arbeitsrecht eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt werden sollte. Schließlich gilt auch im Strafrecht: Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl, denn der § 248 a StGB sieht eine Strafverfolgung ohne einen gesonderten Antrag erst bei einer Höhe von 50 Euro vor. Gegner einer solchen Grenze führen an, dass es nicht um den Wert der Sache, sondern um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmen und Mitarbeiter gehe, die auch in Zukunft noch zusammenarbeiten müssten.

Andere finden diese strenge Linie unfair. So schrieb etwa jüngst der Berliner Landesarbeitsrichter Achim Klueß in der „Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht“: „Bei geringwertigen Vermögensdelikten gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber wird nur noch bei einer Beschäftigtengruppe die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugelassen, nämlich bei den Arbeitnehmern, und das fast ausschließlich fristlos.“ Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Beamte und Soldaten müssten nicht befürchten, bei erstmaliger Begehung eines solchen Delikts ihre Erwerbsgrundlage zu verlieren. Dazu muss man gar nicht erst den ohnehin hinkenden Vergleich der Bankmanager mit ihren Millionenboni bemühen. Das Oberlandesgericht Celle hob die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers auf, der mit einer unternehmenseigenen Kreditkarte Privatausgaben in Höhe von rund 80 Euro bezahlt hatte. Ein solch isolierter Vorgang könne angesichts des geringfügigen Betrags keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, entschieden die Richter. Auch das Bundesverwaltungsgericht urteilte großzügiger: Es merkte 1994 an, dass berücksichtigt werden müsse, wie das zu beurteilende Verhalten im Bewusstsein der Allgemeinheit und in der Rechtsordnung eingestuft werde. Und dort sei das Unrechtsbewusstsein nun einmal bei einem relativ geringen Wert herabgesetzt.

Das bringt Waltraud B. freilich wenig. Nach dem Urteil vergangene Woche wünscht sie sich vielleicht nicht nur, dass sie die Maultaschen niemals mitgenommen hätte, sondern vielleicht auch, dass sie auf das Vergleichsangebot der Richterin eingegangen wäre: Diese hatte vor dem Urteil noch eine Abfindung von 25.000 Euro vorgeschlagen. Jetzt kann sie nur noch auf eine gelungene Inszenierung im Berufungsverfahren hoffen.

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Jahrgang 1976, Redakteurin in der Wirtschaft.

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