Nicht jede Anknüpfung an das Lebensalter verstößt sofort gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. So dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat die Höhe von Abfindungen in einem Sozialplan durchaus nach Altersstufen staffeln, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben, eine Anschlussbeschäftigung zu finden, als das bei jüngeren der Fall ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 1 AZR 764/09).
Allerdings müsse die konkrete Ausgestaltung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen, betonten die Erfurter Richter. Das bedeutet, dass sie geeignet und erforderlich sein muss, das verfolgte Ziel - die unterschiedlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen - tatsächlich zu erreichen. Außerdem darf sie die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen.
Schlechtere Chancen am Arbeitsmarkt
Im Streitfall hatte ein Mitarbeiter mit 29 Jahren nur 80 Prozent der vereinbarten Abfindung bekommen. Die Zahlung in voller Höhe war dagegen erst vom 40. Lebensjahr an vorgesehen.
Die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen seien nicht zu beanstanden, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Betriebsparteien durften davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40 Jahre alten Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der jüngeren Arbeitnehmer.
Ist schon klar...
Christian Heiligmann (c.heiligmann)
- 18.04.2011, 18:31 Uhr
Interessen älterer Arbeitnehmer sind schlicht wichtiger.
Steffen Rupp (steffenrupp)
- 18.04.2011, 19:20 Uhr
